Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids über die Festsetzung einer Investitionszulage 1994 vom 29. November 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 27. August 1996 wird die Investitionszulage für 1994 auf 2.043,– DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und das Finanzamt zu 2/5.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
An der Klägerin, einer GmbH, die den Kraftfahrzeughandel und die Kraftfahrzeugreparatur betreibt, waren ursprünglich die Gesellschafter … mit 49 % und … mit 51 % des Stammkapitals beteiligt. Am 09. November 1989 hatte … seinen Wohnsitz … seinen Wohnsitz in … Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 05. September 1994 verkaufte … mit Wirkung zum 01. Januar 1994 seinen Geschäftsanteil an … Die Klägerin ist seit 20. März 1991 mit dem Handwerk … in die Handwerksrolle eingetragen.
Der Beklagte (das Finanzamt) setzte am 29. November 1995 unter Vorbehalt der Nachprüfung die Investitionszulage für 1994 auf 299,– DM fest. Er gewährte hierbei für die im Antrag der Klägerin vom 11. September 1995 für ein am 19. April 1994 angeschafftes Abgasmeßgerät (Anschaffungskosten: 21.800,– DM) und für eine am 03. Mai 1994 angeschaffte Piezo-Zange (Anschaffungskosten: 246,– DM) die Investitionszulage nicht.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung vom 27. August 1996) hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie trägt vor, daß … mit Wirkung zum 01. Januar 1994 sämtliche Geschäftsanteile erworben habe, so daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 vorlägen. Da Grund für die Veräußerung der Anteile der Rückzug des … aus der Firma und nicht das Streben nach steuerlichen Vorteilen gewesen sei, sei die rückwirkende Übertragung der Anteile auch steuerlich zu beachten. Wie sich aus dem Urteil des BFH vom 11. Dezember 1996 III R 17/96 ergebe, dürften die einzelnen Fördertatbestände nicht eng ausgelegt werden. Zum Vorbringen der Klägerin im einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und das protokollierte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 23. April 1997 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Bescheids über die Festsetzung einer Investitionszulage für 1994 vom 29. November 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 27. August 1996 die Investitionszulage für 1994 auf 4.708,– DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zum Vorbringen des Finanzamts wird auf dessen Schriftsätze vom 25. Oktober 1996 sowie 20. März und 7. April 1997 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist in Höhe von 1.744,– DM begründet.
1. Der Klägerin steht für das Abgasmeßgerät die Grundzulage zu, weil ihr Betrieb insgesamt als Handwerksbetrieb zu beurteilen ist.
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn neben anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigte die Investitionen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 01. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 01. Januar 1997 abgeschlossen hat. Dies gilt nicht bei Investitionen in Betriebsstätten des Handels (vgl. § 2, § 3 Satz 1 Nr. 3 a und Satz 2 InvZulG 1993).
1.1. Für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Förderung ausgenommenen Branchen ist grundsätzlich die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene „Systematik der Wirtschaftszweige”, Ausgabe 1979 bzw. die „Klassifikation der Wirtschaftszweige”, Ausgabe 1993 maßgebend. Übt ein Investor – wie im Streitfall – eine gemischte Tätigkeit aus, so ist die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, d.h. nach der Tätigkeit, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfällt. Dementsprechend hat das Finanzamt im Streitfall den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Handels angenommen, nachdem der Umsatz aus dem Kfz-Handel im Streitjahr 1994 überwog und die Klägerin entsprechende Antragen unbeantwortet gelassen hat.
1.2. Nach Auffassung des Senats ist jedoch im Streitfall die unter 1.1. dargestellte Prüfung nicht durchzuführen, da die Klägerin mit ihrem Betrieb in die Handwerks rolle eingetragen war. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle, die einen Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung darstellt, steht fest, daß der Betrieb in seiner Gesamtheit ein Handwerksbetrieb ist. Der Eintragung in die Handwerksrolle kommt damit auch im Rahmen des § 3 Satz 2 InvZulG 1993 Bedeutung zu. Denn die Gewährung der erhöhten Zulage setzt voraus, daß auch dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zulagenbegünstigung vorliegen. Es wäre daher sinnwidrig, bei Eintragung in die Handwerks...