rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderabschreibung nach § 7i EStG für durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Liegt eine Eigentumswohnung i. S. v. § 7i Abs. 3, § 7h Abs. 3 EStG in einem Gebäude, das nach den landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein Baudenkmal ist, gilt § 7i Abs. 1 und Abs. 2 EStG für diese Eigentumswohnung entsprechend. Auch eine in einem bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss eines Baudenkmals errichtete Eigentumswohnung fällt dem Grunde nach unter § 7i EStG. Besonderheiten gelten insoweit aufgrund der Neuerrichtung der Wohnung lediglich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, d.h. der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
2. Welche Herstellungskosten dem Grunde nach gem. § 7i Abs. 1 S. 1 und 2 EStG begünstigt sind, wird aber nicht im Besteuerungsverfahren entschieden, sondern nach § 7i Abs. 2 EStG durch Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde mit der Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides festgestellt.
3. Hat ein Bauträger in einem als Baudenkmal eingestuften Hausgrundstück mehrere Eigentumswohnungen errichtet und an unterschiedliche Erwerber veräußert und ist für einen Erwerber streitig, ob die ihn betreffenden Aufwendungen für die Herstellung einer Wohnung in einem zuvor nicht ausgebauten Dachgeschoss nach § 7i EStG begünstigt sind, so ist eine verbindliche Feststellung begünstigter Aufwendungen nach § 7i EStG nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO verfahrensrechtlich zulässig.
Normenkette
EStG § 7i Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2-3, § 7h Abs. 3, § 180 Abs. 2; Verordnung zu § 180 Abs. 2; Abgabenordnung § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tenor
Der klagegegenständliche Feststellungsbescheid 2001 und 2002 vom 06.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2009 wird dahingehend geändert, dass die festgestellten begünstigten Sanierungsaufwendungen in Höhe von 90.145 EUR solche im Sinne des § 7 i EStG sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erwerber einer noch herzustellenden Wohnung in einem bis dahin nicht ausgebauten Dachgeschoss eines zu sanierendes Gebäudes, das nach landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die vom ihm zu tragenden Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die gemäß einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, nach § 7 i, § 7 h Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – abziehen kann und ob darüber in einem Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Verordnung – VO – zu § 80 Abs. 2 AO zu entscheiden ist.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2001 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in dem bis dahin nicht ausgebauten aus Bodenkammern bestehenden Teil des Dachgeschosses des vom Veräußerer noch zu sanierenden Gebäudes D.-Str. in P., das von der damals kreisfreien Stadt P. am 26.10.1995 unter Denkmalschutz gestellt worden war. Mit Bescheid vom 06.11.2003 bescheinigte das Regierungspräsidium C., dass der Kläger Eigentümer der v.g. Eigentumswohnung ist, dass das Gebäude/der Gebäudeteil ein Baudenkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes ist und dass anteilige vom Kläger zu tragende Aufwendungen in Höhe von 94.342,71 Euro zur Erhaltung des Gebäudes/Gebäudeteiles als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren.
Mit geändertem Feststellungsbescheid vom 06.12.2007 stellte der Beklagte nach einer Außenprüfung einen Anteil des Klägers an begünstigten Aufwendungen für nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages durchgeführte Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 90.145 Euro fest. Ferner stellte er fest, dass durch die Sanierungsmaßnahmen ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden war. Aus einer mit dem Bescheid versandten die Wohnung des Klägers betreffenden Anlage ergeben sich als Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nach §§ 7h, 7i und 10f EStG Null Euro. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch des Klägers vom 21.12.2007 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29.07.2009 als unbegründet zurück. Begünstigtes Objekt im Sinne von § 7i EStG sei im Streitfall die Eigentumswohnung, da diese ein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle. Diese sei bautechnisch neu, da sie durch Ausbau des bis dato aus Bodenkammern bestehenden Teils des Dachgeschosses erstmals entstanden sei. § 7i EStG aber fördere keinen Neubau. Zwar gehe der angefochtene geänderte Feststellungsbescheid nicht speziell auf § 7i EStG ein. Da er aber die ...