Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse durch einen Wasserversorger. Einheitlichkeit der Leistung. Umsatzsteuerfestsetzung für das dritte Vierteljahr 2000 vom 21.11.2000
Leitsatz (redaktionell)
Die von einem Wasserversorger gegenüber den jeweiligen Endabnehmern erbrachten Leistungen, nämlich die Lieferung von Wasser und die Errichtung von Liefererleitungen einschließlich der Hausanschlussleitung, stellen insgesamt die einheitliche Leistung „Lieferung von Wasser” dar, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Errichtung der Leitungen ist Nebenleistung zur Wasserlieferung, da sie für die Kunden das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.
Normenkette
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Kalendervierteljahr 2000 vom 17.11.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.1.2001 wird dahingehend abgeändert, daß die Umsatzsteuer um 5.053,89 DM herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse als umsatzsteuerpflichtige Leistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluß an das Versorgungsnetz” oder als unselbständige Nebenleistung anzusehen ist.
Der Kläger ist ein Z und A. Er wendet sich gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Kalendervierteljahr 2000 vom 17.11.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.1.2001, mit welcher er u.a. Umsätze zum Steuersatz von 16 v.H. in Höhe von 56.105,– DM (netto) aus der Errichtung von Liefererleitungen einschließlich Hausanschlußleitungen (sog. Wasseranschlußbeiträge, Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkosten) entsprechend dem BMF-Schreiben vom 4.7.2000 anmeldete.
Der Kläger beliefert seine Kunden mit Trinkwasser. Für die Lieferung des Wassers erhebt er Grundgebühren und Mengengebühren. Für die Errichtung von Liefererleitungen einschließlich der Hausanschlußleitung, d.h. der Verbindung seines Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, erhält er eine Kostenerstattung. Die Hausanschlußleitungen bleiben im Eigentum des Versorgungsunternehmens.
Der Kläger trägt vor, ohne daß sich an der Gesetzeslage etwas geändert habe und ohne erkennbaren Bezug auf die Rechtsprechung werde von der langjährigen Verwaltungspraxis abgewichen, derartige Leistungen als unselbständige Nebenleistungen zu behandeln und mit 7 % Umsatzsteuer zu besteuern. Eine selbständige Leistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluß an das Versorgungsnetz” gebe es nicht. Diese werde lediglich aus fiskalischen Gründen konstruiert. Eine Wasserversorgung ohne Hausanschlußleitung sei faktisch unmöglich. Die Hausanschlußleitungen hätten ausschließlich den Zweck, die Wasserlieferung bis ins Grundstück sicherzustellen. Die Kostenerstattungen hierfür seien ähnlich wie die Grundgebühr Bestandteil der Wasserversorgungsgebühr und somit Bestandteil des Entgelts für die Wasserlieferung. Er habe ebenso auf die Kostenerstattung für die Hausanschlußleitungen verzichten und eine entsprechend höhere Grund- oder Mengengebühr erheben können. Die Erstattung von Hausanschlußkosten sei eine Form der Transportkosten, weil die verlegten Rohre ausschließlich dem Transport des Wassers dienten. Transportkosten seien jedoch nach Abschnitt 149 Abs. 3 Satz 9 UStR stets als Teil des Entgelts bzw. als Entgelt für eine unselbständige Nebenleistung anzusehen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Kalendervierteljahr 2000 vom 17.11.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.1.2001 dahingehend abzuändern, daß die Umsatzsteuer um 5.053,89 DM herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hauswasseranschlüsse durch den Kläger sei gemäß BMF-Schreiben vom 4.7.2000, BStBl. I 2000, 1185 eine selbständige Hauptleistung, an dieses Schreiben sei er gebunden. Die Kosten für den Hausanschluß seien nicht mit Transportkosten vergleichbar oder Bestandteil des Entgelts für die Wasserlieferung. Die Verschaffung der Anschlußmöglichkeit sei eine Leistung, die einmalig erbracht werde, dauerhaft dem Grundstück zugute komme und unabhängig davon sei, ob und in welchem Umfang die Wasserbezugsmöglichkeit in Anspruch genommen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Steuerakten und der Gerichtsakte 4 K 226/01 Bezug genommen. D...