Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine betriebliche Veranlassung einer doppelten Haushaltführung einer als freie Mitarbeiterin tätigen Journalistin. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung sind bei einer als freie Mitarbeiterin tätigen Journalistin, die nach Abschluss des Studiums am Ort ihres Auftraggebers einen eigenen Haustand begründet und auch im Haushalt ihrer Mutter wohnt, mangels eines Dauerschuldverhältnisses nicht gegeben, wenn sie von ihrem Auftraggeber nur jeweils einzelne Aufgaben zugewiesen bekommt, die sie erledigt und für die sie bezahlt wird und eine vertragliche Bindung an den Auftraggeber, über diese einzelnen Aufgaben hinaus, nicht besteht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6a, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Kosten einer doppelten Haushaltsführung.
Die Klägerin hat nach Beendigung ihres Studiums am 01.08.1997 in L. eine eigene Wohnung bezogen und dort einen eigenen Haushalt begründet. Für die Kosten dieser Unterkunft wendete sie im Jahr 1998 DM 11.244 auf. Die Klägerin wohnte im Streitjahr auch im Haushalt ihrer Mutter in C.
Die Klägerin war bereits während ihres Studiums seit 1992 für den M. in L. tätig. Nach Abschluss ihres Studiums und mit Begründung ihres eigenen Haushaltes am 01.08.1997 setzte sie diese Tätigkeit auf der Ebene einer freien Mitarbeiterschaft fort. Diese Tätigkeit war nicht in Schriftform niedergelegt worden. Die Klägerin erhielt jeweils einzelne Aufgaben zugewiesen, die sie erledigte und für die sie bezahlt wurde. Eine vertragliche Bindung an den M., über diese einzelnen Aufgaben hinaus, bestand nicht. Für das Jahr 1998 rechnete der M. Honorarzahlungen an die Klägerin in Höhe von 63.874,42 DM ab.
Mit Bescheid vom 06.01.2000 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Einkommensteuer 1998 auf 3.175 DM sowie den Solidaritätszuschlag auf 174,62 DM fest. Die von der Klägerin beantragten Mietkosten für ihre Wohnung in L. erkannte das FA nicht an. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12.09.2000 als unbegründet zurück.
Die Klägerin erhob hiergegen Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht. Das FA habe zu Unrecht die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht gewinnmindernd anerkannt. Die Klägerin sei befristet bei dem M. tätig gewesen. Mit jedem Dienstauftrag, den sie übertragen erhalten habe, habe ihre Tätigkeit bis zur Begründung eines neuen Dienstauftrages geendet. Es läge eine Kette einzelner, jeweils auf Stunden befristeter, Dienstverträge vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 06.01.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2000 insoweit abzuändern, als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 11.244 DM als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Seiner Ansicht nach können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht anerkannt werden. Die erforderliche zeitliche Befristung der Tätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Begründung des Haushaltes im August 1997 liege nicht vor.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Bl. 8, 12 der FG-Akte).
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf die beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin erzielte im Streitzeitraum als Journalistin Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 a EStG sind Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung nicht als Betriebsausgaben abziehbar, soweit die doppelte Haushaltsführung über zwei Jahre am selben Ort beibehalten wird.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist, und auch am Beschäftigungsort wohnt. Ein solcher Sachverhalt kann auch bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen gegeben sein (vgl. BFH, Urteil vom 27.04.2001, BFH/NV 2001, 1385).
In der Vergangenheit war darüber hinaus nach dem Institut der sogenannten zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (auch als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet) der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug z.B. etwaiger Unterkunftkosten zugelassen worden, wenn Arbeitnehmer keinen eigenen Hausstand führten und einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachgingen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.10.1991, BStBl II 1992, 237). Nach in neuerer Zeit geäußerter Ansicht des Bundesfinanzhofes erscheint diese Rechtsprechung der...