Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung. Abgrenzung zur Einsatzwechseltätigkeit. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Steht einem Arbeitnehmer an der auswärtigen Arbeitsstätte eine Unterkunft zur Verfügung, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt, so liegt ein Fall der doppelten Haushaltsführung vor. Wohnen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG erfordert nicht, dass der Steuerpflichtige am Ort der Beschäftigung einen eigenen Hausstand begründet. Dagegen zeichnet sich eine Einsatzwechseltätigkeit durch oft schwankende Einsatzdauer an verschiedenen Einsatzstellen aus, bei der es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, sich sofort eine Unterkunft zu suchen.
2. Im Falle einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung steht dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu, entweder Aufwendungen nur für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, oder aber die notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG – also neben pauschalierten Fahrtkosten auch Verpflegungsmehraufwendungen – geltend zu machen.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4, 5 S. 2, Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Aufwendungen, die anläßlich einer Einsatzwechseltätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Der Kläger erzielte 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Vom 1. Januar bis 31. März 1999 unternahm er mit seinem privaten Personenkraftwagen arbeitstägliche Fahrten zu einer 42 Kilometer von der Wohnung entfernten Zweigstelle seines Arbeitgebers. Von dort aus erreichte er die Einsatzstellen mit einem Firmenwagen. Vom 1. April bis 31. Dezember 1999 war er an einer 470 Kilometer von der Wohnung entfernten Arbeitsstätte in eingesetzt. Dort stand für ihn eine von der Arbeitsstätte acht Kilometer entfernte Unterkunft zur Verfügung. In diesem Zeitraum war er ausschließlich mit seinem privaten Personenkraftwagen unterwegs. Der Kläger erklärte insoweit Werbungskosten von 7.953 DM. Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 20. Juli 2000 anerkannte der Beklagte diese Werbungskosten unter Berücksichtigung der Regelungen zur doppelten Haushaltsführung in Höhe von 6.035 DM. Nach Einspruch entschied sich der Kläger für eine Anwendung der Grundsätze zur Einsatzwechseltätigkeit. Demzufolge berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen des Klägers von April bis Dezember 1999 im Rahmen der Regelungen zur Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 6.416,60 DM. Ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2001 setzen sich die Werbungskosten insoweit wie folgt zusammen:
1. Januar bis 31. März 1999 |
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Fahrtkosten |
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0,70 DM × 42 km × 58 Tage |
1.705,20 DM |
Verpflegungsmehraufwendungen |
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10 DM × 58 Tage |
580,00 DM |
Erstattung Arbeitgeber |
./.1.665,00 DM |
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620,20 DM |
1. April bis 31. Dezember 1999 |
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Fahrtkosten für die ersten drei Monate |
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0,52 DM × 2 × 470 km × 12 Heimfahrten |
5.865,60 DM |
Fahrtkosten nach Ablauf der ersten drei Monate |
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0,70 DM × 470 km × 23 Heimfahrten |
7.567,00 DM |
Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Baustelle |
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0,70 DM × 8 km × 175 Tage |
980,00 DM |
Übertrag |
15.032,80 DM |
Übertrag |
15.032,80 DM |
Verpflegungsmehraufwendungen (A 39 Abs. 6 LStR) |
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10 DM × 175 Tage |
1.750,00 DM |
Erstattung Arbeitgeber |
./.9.746,00 DM |
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7.036,80 DM |
Hiergegen erhob der Kläger am 24. Juli 2001 Klage.
Er trägt vor, aufgrund von Einsatzwechseltätigkeit habe er keinen zweiten Haushalt begründet. Daher seien Aufwendungen für Heimfahrten und Verpflegungsmehraufwand nicht den für eine doppelte Haushaltsführung geltenden Beschränkungen für den Werbungskostenabzug unterworfen. Aufwendungen seien insgesamt in Höhe von 11.426,80 DM anzusetzen, im einzelnen (vgl. Bl. 44 d.A.):
1. Januar bis 31. März 1999 |
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Fahrtkosten |
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0,52 DM × 2 × 42 km × 60 Tage |
2.620,80 DM |
Verpflegungsmehraufwendungen |
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10 DM × 60 Tage |
600,00 DM |
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1.555,80 DM |
1. April bis 31. Dezember 1999 |
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Fahrtkosten zur Unterkunft |
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0,70 DM × 470 km × 32 Heimfahrten |
10.528,00 DM |
Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Baustelle |
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0,70 DM × 8 km × 160 Tage |
896,00 DM |
Verpflegungsmehraufwendungen |
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20 DM × 32 Tage (Abreisetage) |
640,00 DM |
46 DM × 128 Tage |
5.888,00 DM |
Erstattung Arbeitgeber |
./.9.746,00 DM |
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11.426,80 DM |
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 20. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 9. Juli 2001 dahingehend zu ändern, daß weitere Werbungskosten von 4390 DM anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt Abweisung.
Er ist der Auffassung, der Kläger führe einen doppelten Haushalt, weil er am Ort der Arbeitsstätte über eine Unterkunft verfüge. Daher seien Heimfahrten und Verpflegungs-mehraufwendungen nur nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung anzusetzen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 24. Juli, 31. August, 2. November 2001, 27. Februar und 25. März 2002 sowie vom 6. September 2001 verwiesen.
Die Bete...