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Sächsisches LAG Urteil vom 17.01.2001 - 2 Sa 408/00 (veröffentlicht am 17.01.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung eines Lokführers der DB AG von Dresden nach München

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsortes in einem unter der Geltung des AGB-DDR geschlossenen Arbeitsvertrages wirkt fort, wenn nicht später ausdrücklich anderes abgemacht wurde.

2. Der in einem Zustimmungsersetzungsverfahren ergangene rechtskräftige Beschluß, der die vom Betriebsrat zu einer Versetzung verweigerte Zustimmung ersetzt, hat keine präjudizielle Wirkung zu Lasten des Arbeitnehmers, um dessen Versetzung es geht.

 

Normenkette

AGB DDR § 40 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 84 Abs. 1 S. 1, § 85 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Aktenzeichen 9 Ca 8693/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09. Dezember 1999 – 9 Ca 8693/98 – wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Revisionszulassung: keine.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren in unverändertem Umfang über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der Kläger steht bei der Beklagten in einem seit 01.09.1982 rechnenden Arbeitsverhältnis und wird als Lokführer beschäftigt.

Ursprünglich hatte für das noch mit dem Bahnbetriebswerk … der formaligen Deutschen Reichsbahn begründete Arbeitsrechtsverhältnis ein Arbeitsvertrag vom 15.07.1984 gegolten. Dessen Nr. 1 lautete (bzw. lautet, die partielle Fortgeltung ist strittig):

„…

1.

…, beginnt am 16.07.84

(Name des Werktätigen)

die Tätigkeit als Triebfahrzeugführer, AG: B

mit nachstehender Arbeitsaufgabe

Bedienen von Triebfahrzeugen im Rangier- und Zugdienst entsprechend den vorhandenen Befähigungsnachweisen.

(Wesentlicher Inhalt der Arbeitsaufgabe ein schließlich des Verantwortungsbereiches des Werktätigen entsprechend der Festlegungen des Betriebes gemäß § 73 Abs. 2 AGB)

Als Arbeitsort wird … Bereich Bw … vereinbart:

(§ 40 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch)

…”

Die dort formularmäßig wiedergegebene Regelung in § 73 Abs. 2 AGB (DDR, fortan: AGB-DDR) machte es dem Betrieb zur Pflicht, den Inhalt der Arbeitsaufgaben einschließlich der Verantwortungsbereiche der Werktätigen eindeutig zu bestimmen und in Funktionsplänen oder in anderer geeigneter Form schriftlich festzulegen; die für den Werktätigen zutreffende Festlegung war ihm bei der Vereinbarung der Arbeitsaufgabe bekanntzugeben und zu erläutern.

Die in dem Arbeitsvertrag formularmäßig in Bezug genommene Regelung in § 40 Abs. 2 AGB-DDR lautete:

„Als Arbeitsort soll der Betrieb und bei Betrieben mit mehreren örtlich getrennten Betriebsteilen der Betriebsteil, in dem der Werktätige seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen hat, vereinbart werden. Die Vereinbarung mehrerer örtlich getrennter Betriebsteile bzw. territorialer Bereiche als Arbeitsort kann erfolgen, wenn es die Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe erfordert.”

Der Kläger war dann auch so wie arbeitsvertraglich abgemacht von dem vertraglich vereinbarten Arbeitsort „Bereich Bw …” aus im Einsatz, nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung praktisch in dem Territorium, das heute das Staatsgebiet des Freistaates … ausmacht.

Unter dem 19.11.1993 kam es zwischen dem Kläger einerseits und „der Deutschen Reichsbahn, vertreten durch das Bahnbetriebswerk … (Dienststelle)” zu einem „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages für Angestellte”. Hiernach wurde „folgender Vertrag zur Änderung des Vertrages vom1.6.86 (Datum so im Text, Unterstreichung allerdings durch das Gericht, Datum jedoch nicht: 15.07.1984). In § 1 heißt es/ist angekreuzt bzw. nicht angekreuzt:

„…

1.

(x)

§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 1.10.93 wie folgt geändert:

Herr … wird

1.1.

(x)

als vollbeschäftigter Angestellter

1.2.

()

als nicht vollbeschäftigte Angestellte

mit % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten

1.3.

()

für unbestimmte Zeit als ständige Angestellte

1.4.

()

für bestimmte Zeit als Aushilfsangestellter nämlich

1.4.1.

() bis zum …

1.4.2.

() bis ²) weiterbeschäftigt.

2.

(x)

§ 3 des Vertrages wird mit Wirkung vom 1.10.93 wie folgt geändert:

an die Stelle der VergütungsgruppeL 7 tritt die VergütungsgruppeVI b/Lf 7

3.

()

§ 5 des Vertrages wird mit Wirkung vom … wie folgt geändert:

…”

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Deutschen Reichsbahn besteht zwischen den Streitparteien fort.

Mit Schreiben vom 28.08.1998 unternahm es die Beklagte, den Kläger mit Wirkung vom 01.09.1998 an vom Geschäftsbereich Nahverkehr, Regionalbereich S., Zweigniederlassung …, zur Zweigniederlassung … des Regionalbereichs … zu versetzen. Bereits dabei stützte sie sich auf die (anwendbare) Regelung in § 5 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG (künftig: MTV), wo es heißt:

„Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihm übertragene Tätigkeit innerhalb der DB AG – auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen Betrieb – auszuüben, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung, körperlichen Eignung und seinen sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann.”

Die von dem zuständigenBetriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetz...

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