Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. Spontanberatungspflicht. Gestaltungsmöglichkeit der Anspruchsentstehung bei Aussicht auf Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Verschieben des Datums der Antragstellung auf Arbeitslosengeld. Beseitigung des früheren Antrags auf Arbeitslosengeld. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Pflicht zu einer Spontanberatung über die Möglichkeit, dass eine antragstellende Person bis zur Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit bestimmen kann, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, setzt bei einer im Raum stehenden Weiterbeschäftigung die Kenntnis der konkreten Leistungslücke, der Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses und der Höhe der dann geschuldeten Vergütung voraus.
2. Der Fall einer Verschiebung des Datums der Antragstellung bei einem bereits vorliegenden wirksamen, "verfrühten" Antrag auf Arbeitslosengeld im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist von dem Fall, dass ein früherer Antrag auf Arbeitslosengeld vollständig beseitigt werden soll, zu unterscheiden.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld und dies für eine längere Anspruchsdauer.
Die am 1961 geborene Klägerin war vom 24. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 befristet als Krankenschwester im Fachklinikum A... beschäftigt. Sie meldete sich am 12. November 2014 arbeitssuchend und zum 1. Januar 2015 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 28. November 2014 teilte sie der Mitarbeiterin der Beklagten mit, dass eventuell eine Verlängerung der Beschäftigung möglich sei. Am 15. Dezember 2014 teilte sie sodann telefonisch mit, die mündliche Zusage für eine Vertragsverlängerung erhalten zu haben. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie sich nach Erhalt des Arbeitsvertrages abmelden müsse.
Die Arbeitsbescheinigung vom 18. Dezember 2014 weist für 365 Tage ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Klägerin in Höhe von 13.067,76 EUR aus.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Januar 2015 bis zum 7. Januar 2015 wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung fest.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für 240 Kalendertage vom 1. Januar 2015 bis zum 7. Januar 2015 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 0,00 EUR wegen der Sperrzeit und vom 8. Januar 2015 bis zum 29. August 2015 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 16,31 EUR bei einem täglichen Bemessungsentgelt von 35,80 EUR.
Die Klägerin wandte sich gegen die Sperrzeitentscheidung mit Widerspruch vom 17. Januar 2015, da das Arbeitsverhältnis sachlich befristet gewesen wäre und ihr erst mit Schreiben vom 10. November 2014 mitgeteilt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2014 beendet werden müsse und man sich bei ihr gern melden würde, wenn sich eine neue Möglichkeit der Beschäftigung ergeben sollte.
Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2015 für die gesamte Anspruchsdauer vom 1. Januar 2015 bis zum 30. August 2015 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 16,31 EUR.
Mit E-Mail vom 23. Februar 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab dem 1. März 2015 wieder sachlich befristet in der Fachklinik A... beschäftigt sei.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2015 wegen Aufnahme einer Beschäftigung auf.
Die Klägerin meldete sich am 12. August 2015 erneut arbeitssuchend, nachdem sie am 11. August 2015 erfahren hatte, dass das erneut sachlich befristete Arbeitsverhältnis zum 31. August 2015 enden werde. Sie meldete sich zum 1. September 2015 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten vom 24. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 sowie der Weiterbeschäftigung vom 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 betrage die versicherungspflichtige Beschäftigung seit den letzten fünf Jahren mehr als 24 Monate, konkret mehr als 26 Monate, wovon in zwei Monaten eine Lohnzahlung nicht erfolgt sei. Damit steige die Anwartschaftszeit auf 12 Monate. Da sich mit der neuen Beschäftigung ab März die Arbeitszeit und das Gehalt je Stunde erhöht hätten, müsse die Höhe des Arbeitslosengeldes neu errechnet werden. Die während der Monate Januar und Februar damit zu viel gezahlten Arbeitslosengeldbeträge könnten dem Konto zurückbelastet werden. Alternativ könnten die ersten beiden neuen Zahlungen für September und Oktober um diese Beträge gekürzt werden.
Die Arbeitsbescheinigung vom 20. August 2015 weist für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 ein beitra...