Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. andere Sozialleistung. Altersrente. Gleichstellung der Übergangsrente aus Sonderversorgungssystem der NVA. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Gleichstellung einer Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee mit einer Altersrente bzw einer vergleichbaren Leistung öffentlich-rechtlicher Art nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB3EntGRuhV, die nach § 142 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 2 S 2 SGB 3 zum teilweisen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt, verletzt Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG nicht.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeld-Zahlungsanspruchs ab dem 25.01.1998 streitig. Hierbei wendet sich der Kläger konkret gegen die Teilanrechnung der ihm zustehenden Übergangsrente auf den Arbeitslosengeld-Anspruch.
Der ... 1937 geborene, verheiratete Kläger diente bis Ende November 1987 als Offizier in der Nationalen Volksarmee (NVA) und war anschließend bis 31.08.1990 als Assistent an einer Pädagogischen Hochschule beitragspflichtig beschäftigt. Nach erstmaliger Arbeitslosigkeit mit Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis 30.09.1991 übte er von Oktober 1991 bis 31.12.1992 eine beitragspflichtige Beschäftigung als Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter bei einem Staatlichen Liegenschaftsamt und nach abermaliger Arbeitslosigkeit vom 01.01. bis 30.10.1993 (mit Arbeitslosengeld-Bezug) nochmals eine beitragspflichtige Tätigkeit als Bildungsreferent bei einer Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht aus. Aus dieser Beschäftigung erzielte der Kläger in den Monaten Januar und Februar 1997 ein Arbeitsentgelt von monatlich 2.970,00 DM brutto und von März bis Dezember 1997 von 3.024,00 DM brutto (ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld).
Während der Beschäftigungen zwischen 1991 und Oktober 1997 bezog der Kläger weiterhin die ihm nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei der NVA bewilligte Übergangsrente, deren monatlicher Auszahlungsbetrag zuletzt ab dem 01.07.1997 nach Anrechnung von Arbeitseinkommen (in Höhe eines Betrages von 338,19 DM) monatlich 95,64 DM betrug.
Von 01.01.1998 bis 24.01.1998 erhielt der Kläger nach Ausschöpfung des Lohnfortzahlungsanspruchs wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.
Nach Wegfall der bisherigen Entgeltbezüge sowie der Krankengeldzahlung wurde dem Kläger ab dem 25.01.1998 mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VII vom 19.03.1998 Übergangsgeld i.H. von 433,83 DM bewilligt.
Ein vom Kläger am 22.10.1997 gestellter Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wurde von der Beklagten wegen noch bestehender Arbeitsunfähigkeit mit Bescheid vom 26.11.1997 abgelehnt.
Nach erneuter Arbeitslosmeldung vom 20.01.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.02.1998 Alg ab dem 25.01.1998 in Höhe eines wöchentlichen Auszahlungsbetrages von anfänglich 193,90 DM. Bei der Leistungsbemessung ging sie von einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt (BE) von 750,00 DM, der Leistungsgruppe A, dem Leistungsentgelt von 467,91 DM und einem Leistungssatz von 60 v. H. aus. Auf den sich daraus ergebenden wöchentlichen Alg-Leistungssatz von 82,77 DM rechnete sie auf Grund des vorausgegangenen Bezuges von Übergangsrente in Höhe von 95,64 DM monatlich einen wöchentlichen Betrag in Höhe von 86,87 DM auf den zustehenden Alg-Leistungssatz an.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 02.03.1998 änderte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.1998 die vorausgegangene Bewilligungsentscheidung dahingehend ab, dass Alg ab dem 25.01.1998 auf der Grundlage eines auf 1.390,00 DM erhöhten wöchentlichen BE - bei ansonsten unveränderten Bemessungskriterien - zuerkannt wurde. Auf Grund des sich daraus ergebenden wöchentlichen Alg-Leistungssatzes von 441,49 DM stellte sie bei unverändertem Anrechnungsbetrag der Übergangsrente von 86,87 DM wöchentlich einen wöchentlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 354,62 DM fest.
In einem gesonderten Hinweisschreiben zu dieser Entscheidung teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe damit die Entscheidung vom 20.02.1998 überprüft und aufgehoben, womit seinem Widerspruch im vollen Umfang abgeholfen worden sei. Eine Äußerung des Klägers zu dem Änderungsbescheid vom 24.04.1998 erfolgte nicht.
Den am 29.06.1999 gestellten Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 16.02.1998 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.1999 als unbegründet ab. Es sei bei Erlass des genannten Bescheides in seinem Fall weder das Recht falsch angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein, mit dem er die Zahlung höheren Alg begehrte.
Mit Änderungsbescheiden zunächst vom 03.12.1999 und nochmals vom 08.12.1999 nahm die Beklagte eine nochmalige Korrektur der Leistungsgewährung rückwirkend ab dem 25.01.1998 vor und bewilligte nunmehr bei gleich bleibender Anrechnung der Übergangsrente Alg in Höhe eines Auszahlungsbetrages ab dem 25.01.1998 in Höhe v...