Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Grundsteuervorauszahlungen. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 15.11.2000; Aktenzeichen 14 K 49/00) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2000 – 14 K 49/00 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 19.584,69 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15.11.2000 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
1. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Grundsteuervorauszahlungen in Höhe von 38.304,48 DM, die ihre Rechtsvorgängerin an eine Gemeinde, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, für den Zeitraum 1991 bis 1993 erbrachte. Die Zahlungen beruhten auf Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 2 Einigungsvertrag – EV –. Danach mussten aus volkseigenen Betrieben hervorgegangene Körperschaften ab 1.1.1991 für Betriebsgrundstücke bis zur Festsetzung der Grundsteuer Vorauszahlungen in Höhe von jährlich 0,2 % des für das Grundstück in der DM-Eröffnungsbilanz angesetzten Werts entrichten, ohne dass es dazu eines Steuerbescheids oder einer besonderen Aufforderung bedurfte. Zu einer Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 kam es nicht. Im Januar 1998 beantragte die Klägerin einen auf Erstattung der Vorauszahlungen lautenden Abrechnungsbescheid. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage mit der Begründung stattgegeben, es bestehe mangels eines Steuerbescheids oder eines Vorauszahlungsbescheids kein (formeller) Rechtsgrund für die Vorauszahlungen. Auch liege keine einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehende Steueranmeldung vor. Es fehle insoweit an einer gesetzlichen Vorschrift über die Selbstberechnung der Steuer. Die Selbstberechnungsverordnung der DDR vom 27.6.1990 (GBl. I S. 616) sei nach Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 1 EV nur für Vorauszahlungen der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer einschlägig gewesen. In der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 2 EV begründeten Pflicht zur Entrichtung von Grundsteuervorauszahlungen liege hingegen keine Pflicht zur Selbstberechnung, weil in dieser Vorschrift noch eine Steuerfestsetzung vorbehalten und die Berechnung der Vorauszahlungen im Gegensatz zur eigentlichen Grundsteuer nicht vom Einheitswert des Grundstücks, sondern von dessen Wert in der DM-Eröffnungsbilanz abhängig gewesen sei. Eine Steueranmeldung für die Grundsteuer habe der Gesetzgeber in § 44 in Verbindung mit § 42 GrStG, die durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 30 Buchst. d) EV in das Grundsteuergesetz eingefügt wurden, lediglich für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser vorgesehen. Angesichts dessen hätte er im Rahmen von Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 2 EV eine Pflicht zur Selbstberechnung ausdrücklich regeln müssen, wenn dies von ihm gewollt gewesen wäre. Ebensowenig bestehe ein materieller Rechtsgrund für die Vorauszahlungen. Denn die Grundsteuer könne wegen Verjährung nicht mehr festgesetzt werden, so dass nach materiellem Recht auch die Vorauszahlungsschuld weggefallen sei. Der Erstattungsanspruch sei hingegen infolge rechtzeitiger Geltendmachung nicht verjährt.
Die Beklagte wendet dagegen ein, die unmittelbare gesetzliche Pflicht zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 2 EV bedinge eine Ermittlung des zu zahlenden Betrags und damit eine Selbstberechnung. Insoweit bestehe kein Unterschied zu Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 1 EV. Wie jene Vorschrift setze Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 2 EV gerade keinen Steuerbescheid oder eine besondere Aufforderung voraus. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, die Anknüpfung an die DM-Eröffnungsbilanz für die Berechnung habe nur vorläufigen Charakter gehabt und stehe damit der Annahme einer Steueranmeldung entgegen, sei zu weitreichend. Die Vorschrift habe nur einen raschen Mittelzufluss an die Gemeinden sichern sollen. Ein Umkehrschluss aus § 44 GrStG sei unzulässig. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 2 EV erfülle für Betriebsgrundstücke die gleiche Funktion wie § 44 GrStG für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, bei denen nicht auf den Einheitswert zurückgegriffen werden könne. Deshalb sei wie dort von einer Steueranmeldung auszugehen. Ein Erstattungsanspruch wäre im Übrigen verjährt, weil die in der Steueranmeldung liegende Steuerfestsetzung unt...