(1) 1Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. 2Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. 3Auslagen für eine Übernachtung werden gegen Nachweis für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

 

(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für vier Reisen einer Person oder zwei Reisen von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. 2Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.

 

(3) 1Für eine Reise des Berechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges wird Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt. 2Einer anderen Person wird für eine solche Reise Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung im gleichen Umfang gewährt, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. 3Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, wird Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, wie bei Dienstreisen gewährt.

 

(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge