1.1 Gewinnrealisierung
Gerade im betrieblichen Anlagevermögen sind nicht selten hohe stille Reserven vorhanden. Liegt der Verkehrswert des Anlagevermögens über dessen Buchwert, werden diese stillen Reserven bei Sale-and-lease-back-Geschäften durch den Verkauf realisiert. Die Gewinnrealisierung kann aus folgenden Motiven steuerlich interessant sein:
- Verlustverrechnung: Es bestehen Verlustvorträge oder das Unternehmen hat im laufenden Wirtschaftsjahr einen operativen Verlust. In diesem Fall können die aufgedeckten stillen Reserven steuerlich ohne Konsequenzen aufgedeckt und im Unternehmen investiert werden.
- Bonität nachweisen: Bei Verhandlung über Großaufträge oder mit Banken möchten die Vertragspartner häufig die laufenden Gewinnermittlungen einsehen, um die Bonität ihres Gegenübers besser einschätzen zu können. Durch das Sale-and-lease-back-Verfahren kann der Gewinn des Unternehmens deutlich gesteigert werden. Die höhere Steuerbelastung durch die Gewinnrealisierung sollte jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu der möglichen Nutzung (Erhalt eines Auftrags, Abschluss bzw. Verlängerung von Bankkrediten) stehen.
Über die vereinbarte Anmietung der veräußerten betrieblichen Gegenstände ist zugleich deren weitere Nutzung im Unternehmen sichergestellt. Durch die Gestaltung ändert sich also im betrieblichen Ablauf nichts. Das Gewinnrealisierungsmotiv dominiert in gewissen Umfang in der Praxis. Die anderen Gründe, die nachfolgend geschildert werden, sind aber nicht ohne Bedeutung.
Liquiditätssteigerung
Eine Brauerei veräußerte zur Steigerung ihrer finanziellen Liquidität ihr als GWG voll abgeschriebenes Leergut an ihren Großaktionär und mietete es von diesem dann zurück.
1.2 Umgehung des Aktivierungsverbots
Für Außenstehende – insbesondere auch für Banken – erschließt sich aus der Bilanz ohne weitere Erläuterungen häufig nicht, welche immateriellen Wirtschaftsgüter in einem Unternehmen vorhanden sind. Das betrifft vor allem die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter. Solche originären, nicht entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter dürfen nämlich in der Handels- oder in der Steuerbilanz nur sehr bedingt aktiviert werden. Zwar besteht bereits seit der Änderung des HGB durch das BilMoG in einem gewissen Umfang die Möglichkeit, Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung zu aktiveren, doch ist dies von einigen Voraussetzungen anhängig, die oftmals nicht erfüllt sein dürften.
Da die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung von immateriellen Wirtschaftsgütern den Gewinn in voller Höhe belasten, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, diese im Rahmen eines Sale-and-lease-back-Geschäfts auszugliedern und die stillen Reserven Gewinn erhöhend aufzulösen. Zwar lässt sich durch die Ausgliederung das selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgut immer noch nicht aktivieren, zu aktivieren ist jedoch der Eingang des Veräußerungserlöses auf dem Bankkonto. Ein Indiz für Außenstehende also, wie viel die Entwicklungsarbeit im Unternehmen tatsächlich wert ist.
1.3 Liquiditätsbeschaffung
Bei der Veräußerung der betrieblichen Anlagegegenstände oder der (selbst geschaffenen) immateriellen Wirtschaftsgüter erhält der Unternehmer Gegenleistungen. Diese Gegenleistungen kann er zur Tilgung von Altkrediten oder zur Realisierung neuer betrieblicher Investitionen einsetzen.
Ist das veräußernde Unternehmen selbst als Leasingunternehmen (Leasing-Geber) tätig, kann das Verfahren auch auf das vermietete Anlagevermögen angewandt werden. Sale-and-lease-back wird damit zu einer Methode der Mietparkfinanzierung. Derartige Gestaltungen kommen z. B. im Fahrzeug- und Computerbereich vor.
1.4 Abbau des Nettozinsaufwands
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde zum 1.1.2008 eine Zinsschranke eingeführt. Danach dürfen die die Zinseinnahmen übersteigenden Zinsausgaben nur bis zu 30 % des Vorsteuergewinns einschließlich Abschreibungen (Ebitda) abgezogen werden. Die verbleibenden Sollzinsen dürfen vorgetragen und so in späteren Wirtschaftsjahren Gewinn mindernd berücksichtigt werden. Bevor diese Regelung jedoch greift, muss der die Zinseinnahmen übersteigende Zinsaufwand mehr als 3 Mio. EUR betragen. Betroffen sind seit 2008 also Unternehmen mit einer hohen Fremdkapitalquote. Ferner sind die Sonderregelungen für Konzerne und die Möglichkeit des Fremdvergleichs zu berücksichtigen.
Bei kreditfinanziertem Anlagevermögen können von der Zinsschranke betroffene Unternehmen mit Sale-and-lease-back-Geschäften ihre Kredite mit dem Verkaufserlös tilgen und damit zugleich ihren Nettozinsaufwand mindern. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass bei der Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 1d und e GewStG Mietzahlungen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages wieder hinzugerechnet werden (hierzu siehe unten).