BMF, Schreiben v. 16.9.2013, IV C 1 - S 2401/08/10001 :007, BStBl I 2013, 1168
1 Anlage
Gemäß § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen.
§ 44a Absatz 10 Satz 4 EStG gilt für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Fälle des § 7 Absatz 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gelten daher entsprechend für Investmentanteile. Gleiches gilt für Erträge aus sammel- und streifbandverwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen, aus Genussrechten mit Eigen- und Fremdkapitalcharakter sowie aus ADR und insbesondere den ADR vergleichbaren EDR, GDR, IDR inländischer Aktien.
Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen.
Für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gilt Folgendes:
1. Beantragung der Sammel-Steuerbescheinigung
Der Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung kann nur für Dividendenerträge aus Aktien gestellt werden, die mit Dividendenanspruch erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. Bei den Kapitalerträgen muss es sich um echte Dividenden mit Steuerabzug handeln. Dies ist der Fall, wenn
- dem depotführenden inländischen Institut der Nachweis vorliegt, dass die Papiere bei der ausländischen Lagerstelle für den Anleger bereits zum Dividendenstichtag cum beliefert waren,
- das depotführende inländische Institut nachweisen kann, dass bei der jeweiligen letzten ausländischen Lagerstelle in der Verwahrkette zum Dividendenstichtag keine offenen Positionen aus Käufen bestanden oder
- die Aktien sich bereits zum vorhergehenden Stichtag im Depot des Anlegers befanden und über den Dividendenstichtag weder verliehen noch in Pension gegeben worden sind.
Vom Antragsteller muss im Antrag nicht erklärt werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung vorliegen.
2. Ausstellung der Sammel-Steuerbescheinigung
Die letzte inländische auszahlende Stelle, die den Steuerabzug vor Überweisung der Kapitalerträge an eine ausländische Stelle vorgenommen hat, bescheinigt auf Antrag der inländischen depotführenden Stelle durch Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung entsprechend dem amtlichen Muster für den beantragten Aktienbestand die Höhe der abgerechneten Kapitalerträge sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Für die Sammel-Steuerbescheinigung gelten § 45a Absatz 5 und 6 EStG entsprechend.
Die inländische depotführende Stelle leitet den Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung über ihre ausländische Verwahrstelle, die den Bestand im Ausland für sie verwahrt. Wird der Bestand von der ausländischen Lagerstelle des depotführenden inländischen Institutes nicht direkt bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle verwahrt und sind für den Gesamtbestand oder Teilbestände weitere ausländischen Verwahrstellen zwischengeschaltet, hat die letzte inländische auszahlende Stelle in einer oder mehreren Sammel-Steuerbescheinigungen anzugeben, an welche(n) ausländischen Zwischenverwahrer die Auszahlung der Kapitalerträge erfolgt ist.
Beispiel:
Die inländische depotführende Stelle hält einen Bestand von 100 Aktien bei der ausländischen Lagerstelle (L). Von diesem Bestand werden 60 Stück direkt bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle (A) verwahrt. Über 40 Stück hat L einen weiteren Zwischenverwahrer (Z) eingeschaltet, der seinerseits 20 Stück über einen weiteren ausländischen Zwischenverwahrer (Z1) verwahren lässt. Die Bestände von Z und Z1 werden im Inland bei A verwahrt.
A hat für 100 Aktien den Steuerabzug vorgenommen und die Dividende für 60 Stück über L, 20 Stück über Z und weitere 20 Stück über Z 1 abgerechnet. Dies hat A in einer oder mehreren Sammel-Steuerbescheinigungen entsprechend zu bescheinigen.
3. Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung
Die Sammel-Steuerbescheinigung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG und berechtigt nicht zur unmittelbaren Anrechnung oder zur Beantragung einer Erstattung der darin ausgewiesenen Steuern. Die Sammel-Steuerbescheinigung hat alleine die Funktion, die inländische depotführende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (den Endverwahrer), die gemäß BMF-Schreiben vom 26.10.2011, IV C 1 – S 2400/11/10002 :003, Tz. 2b, vom (zweiten) individuellen Steuerabzug Abstand nehmen kann, in die Lage zu versetzen, die Abwicklung von Kapitalerträgen aus von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Aktienbeständen für sich oder ihre Depotkunden so vorzunehmen, wie im Falle einer reinen Inlandsverwahrung der Depotbest...