FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 14.11.2008, 5-2520.0 § 177/3
Die Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums über die Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) vom 11.6.2001 (GABl 2001 S. 793) tritt auf Grund der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften (Vorschriftenanordnung – VAO) vom 23.11.2004 (GABl 2005 S. 194) zum 31.12.2008 außer Kraft.
Die Bekanntmachung wird hiermit neu erlassen.
Sie tritt am 1.1.2009 in Kraft.
Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums über die Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a EStG |
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INHALTSÜBERSICHT |
Vorbemerkung
Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde voraus. Entsprechendes gilt für die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden und den für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Behörden der Länder Richtlinien für den Vollzug der §§ 7h, 10f und 11a EStG abgestimmt.
Für das Bescheinigungsverfahren in Baden-Württemberg werden die Bescheinigungsrichtlinien in nachstehender Fassung bekannt gemacht:
1. Bescheinigungsverfahren
1.1 Die Bescheinigung kann für ein Gebäude oder für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume erteilt werden (Anlage 2).
Die Bescheinigung muss schriftlich vom Eigentümer beantragt werden (Anlage 1). An einen Vertreter ist eine Bescheinigung nur zu erteilen, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.
1.2 Das Bescheinigungsverfahren umfasst nach R 83a Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1999 (BStBl 1999 I Sondernummer 3/99) die Prüfung,
- ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist (vgl. Nrn. 2 und 4),
- ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG oder andere Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vgl. Nr. 3),
- in welcher Höhe Aufwendungen, welche die Voraussetzungen des Buchstabens b) erfüllen, angefallen sind (vgl. Nr. 5),
- inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine für Sanierungsgebiete oder städtebauliche Entwicklungsbereiche zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vgl. Nr. 6).
Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung). Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d.h. sie kann die Gemeinde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung innerhalb der Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 LVwVfG) nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 LVwVfG bitten. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem FA die Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung vom 7.9.1993, BStBl 1993 I S. 799).
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige FA geprüft werden, vorliegen (vgl. Nr. 7).
Um dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde bereits eine schriftliche Zusicherung nach § 38 LVwVfG über die zu erwartende Bescheinigung geben. Die dabei zugrunde gelegten Voraussetzungen sind eindeutig darzustellen. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung kann nach Vorliegen der Zusicherung der Bescheinigungsbehörde nur das FA erteilen.
2. Belegenheit des Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich
Das Gebäude muss in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen sein (vgl. auch Nr. 4). Aufwendungen für Maßnahmen an Gebäuden in anderen Gebieten (z.B. Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen im Rahmen von Landesprogrammen ohne Anwendung des Besonderen Städtebaurechts des BauGB) sind nicht begünstigt.
Sanierungsgebiete werden durch Beschluss der Gemeinde in der Form einer Sanierungssatzung gemäß § 142 BauGB förmlich festgelegt.
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