Leitsatz
1. Die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ist auch dann anzuwenden, wenn die zu hohe Erstattung im Vorfinanzierungsverfahren durch Abgabe einer diesbezüglichen Zahlungserklärung gem. Art. 25 der Verordnung beantragt worden ist.
2. Der 20%-Zuschlag nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ist in diesem Fall unter Berücksichtigung der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung zu berechnen (vgl. auch Senatsurteil vom 26.2.2004, VII R 32/03). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz "ne bis in idem" stehen dem nicht entgegen.
Normenkette
Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 , Art. 33 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 , Art. 70 ZK , § 16 Ausfuhrerstattungsverordnung (F 1996)
Sachverhalt
Ein Exporteur hatte im Weg der Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung für Maisgries mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger aufgrund einer diesbezüglichen Zahlungserklärung erhalten. Bei Abgabe der Ausfuhranmeldung für die Ware entnahm das HZA der Ausfuhrsendung eine Probe und stellte einen Fettgehalt von 0,9 bis 1,3 GHT fest. Es setzte die zu gewährende Ausfuhrerstattung dementsprechend geringer als vorfinanziert fest und berücksichtigte dabei eine Sanktion, d.h. eine Verminderung der Erstattung um 50 % der Differenz zwischen der vorfinanzierten und der für die tatsächlich ausgeführte Ware an sich zu gewährenden. Auf die Differenz zwischen der vorfinanzierten und der so festgesetzten Ausfuhrerstattung erhob das HZA ferner einen Zuschlag von 20 %.
Entscheidung
Der BFH hat diese Berechnung gebilligt. Die Sanktionsregelung sei bei der Berechnung des 20%-Zuschlags zu berücksichtigen (vgl. Urteil VII R 32/03). Die Sanktion sei bereits dadurch verwirkt worden, dass der Exporteur bei Beantragung der Vorfinanzierung (Abgabe der sog. Zahlungserklärung) eine falsche Warenbeschaffenheit angegeben habe.
Hinweis
Ist der für eine Marktordnungsware verdiente Erstattungsbetrag niedriger als ein auf Antrag vorfinanzierter Betrag, so hat der Ausführer überdies einen Zuschlag von 20 % auf den von ihm zurückzuzahlenden Betrag zu zahlen (vgl. heute Art. 35 VO Nr.800/1999).
Strittig war, ob die vorgenannte Verminderung der Erstattung bei Beantragung einer zu hohen Ausfuhrerstattung auch dann vorzunehmen ist, wenn die zu hohe Erstattung im Vorfinanzierungsverfahren durch Abgabe einer diesbezüglichen Zahlungserklärung beantragt worden ist. Das konnte insbesondere deshalb für zweifelhaft gehalten werden, weil der BFH den EuGH in einem Verfahren nach Art. 234 EG gefragt hat, ob eine Erstattung bereits durch Abgabe einer Ausfuhranmeldung und nicht vielmehr erst durch einen dieser nachfolgenden, im nationalen Verfahrensrecht vorgesehenen besonderen Zahlungsantrag "beantragt" wird, mithin eine Sanktion nicht zu berechnen ist, wenn der Beteiligte seine falschen Angaben, die er in der Ausfuhranmeldung gemacht hat, nach Ausfuhr der Ware in dem Zahlungsantrag korrigiert.
Für die Zahlungserklärung sieht der BFH die Dinge anders, ohne dass er auch insofern eine Vorabentscheidung meinte einholen zu müssen: Schon die Beantragung der Vorfinanzierung einer zu hohen Erstattung löse die Sanktion aus! Wegen der Zuschlags-Berechnung in einem solchen Fall siehe das Urteil VII R 32/03 (Seite 338 in diesem Heft).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2004, VII R 34/03