Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das Finanzgericht München entschied mit Urteil vom 29.2.2016, dass einer GmbH nicht bereits deshalb die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen versagt werden kann, weil in ihrer Satzung die Befugnis zur Grundstücksveräußerung verankert ist und sie eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG hält.
Sachverhalt
Eine GmbH veräußerte in den Jahren 2003 bis 2009 lediglich zwei Grundstücke. Gegenstand ihres Unternehmens war nach der Satzung der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, sowie die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes. Die GmbH hielt zudem eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG). Das Argument: Zwar habe die Gesellschaft mit ihren zwei Veräußerungen bislang noch nicht die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechende Drei-Objekt-Grenze überschritten, sie habe den Schritt von der privaten Vermögensverwaltung hin zum Gewerbebetrieb aber dadurch vollzogen, dass zu ihrem satzungsmäßigem Unternehmensgegenstand auch die Veräußerung von Grundbesitz gehört.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass der GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu Unrecht versagt worden war. Ein gewerblicher Grundstückshandel, der die erweiterte Kürzung ausschließen würde, durfte nach Gerichtsmeinung nicht aus der Satzung abgeleitet werden, denn die in ihr verankerte Veräußerungsbefugnis umfasst lediglich den zuvor erworbenen und verwalteten Grundbesitz und stellt damit ein Geschäft im Rahmen der Vermögensverwaltung dar. Das Finanzgericht wies diesbezüglich darauf hin, dass eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene eigene Qualifikation seiner Handlungen rechtlich unbeachtlich ist, wenn sie nicht durch tatsächliche Gegebenheiten gedeckt ist.
Hinweis
Auch die Beteiligung der GmbH an der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG schloss die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht aus, weil eine solche nach Gerichtsmeinung nicht gegen das in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG formulierte Ausschließlichkeitsgebot verstößt. Im Falle einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten wird, sind dem Gesellschafter die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen und bei ihm Betriebsvermögen. Das Finanzgericht ließ die Revision zu.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 29.02.2016, 7 K 1109/14