2.1 Transferkurzarbeitergeld (Abs. 1)
Rz. 10
Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kug zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld) nach Abs. 1, wenn
- und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, durch die Agentur für Arbeit beraten lassen und
- der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt ist
Damit ist das Wesen des Transferkurzarbeitergeldes gekennzeichnet. Das Ziel der Leistung ist die nahtlose Eingliederung von Arbeitnehmern aus Beschäftigung in Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt, die infolge von Betriebsänderungen i. S. d. § 111 BetrVG ihre Arbeitsplätze verlieren und deshalb von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Es soll auf der Grundlage der vorausgegangenen Feststellung der Eingliederungsaussichten der einzelnen vom Wegfall ihrer Arbeitsplätze betroffenen Arbeitnehmer durch ihre Zusammenfassung in einer beE zunächst ihre Entlassung vermieden werden und durch Vermittlung in Arbeit sowie erforderlichenfalls durch ihre Teilnahme an Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten ihre Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden. Nr. 4 ist durch das Beschäftigungschancengesetz v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1717) eingefügt worden. Durch die Ergänzung soll sichergestellt werden, dass die Agenturen für Arbeit die Betriebsparteien so früh wie möglich über die Fördermöglichkeiten und Förderungsvoraussetzungen nach § 111 beraten können (z. B. ob der mit der Durchführung beauftragte Transferanbieter die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt). Sofern ein Interessenausgleich oder Sozialplan ausgehandelt wird, soll zudem gewährleistet werden, dass die Beratung durch die Agenturen für Arbeit vor Abschluss der Verhandlungen erfolgt (BR-Drs. 225/10, Begründung zu Art. 11a, S. 16).
Rz. 11
Unvermeidbar ist ein dauerhafter Arbeitsausfall i. S. v. § 111 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn im Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern, wobei ein Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung grundsätzlich unvermeidbar ist (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.8.2009, L 1 AL 103/08).
Rz. 12
Aufgrund der fehlenden eigenen Definition der Unvermeidbarkeit in § 111, der Bezugnahme der Unvermeidbarkeit auf einen dauerhaften Arbeitsausfall und den Umstand, dass auch die Gesetzesbegründung keinen Bezug auf vorübergehende Überbrückungsmaßnahmen nimmt, kann nicht angenommen werden, dass die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub den Arbeitsausfall verhindert (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.8.2009, L 1 AL 103/08).
Rz. 12a
Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld beträgt nach Abs. 1 Satz 2 längstens 12 Monate. Eine Verlängerung der maximalen Dauer ist nicht möglich. Das Transferkurzarbeitergeld kann aber für einen kürzeren Zeitraum gewährt werden. Die Entscheidung über die konkrete Dauer der Bezugsfrist steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese wird die konkrete Bezugsfrist danach auswählen, in welchem prognostizierten Zeitraum sinnvolle Vermittlungs- und Requalifizierungsmaßnahmen Aussicht auf Erfolg versprechen (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 111 Rz. 104).
2.2 Dauerhafter Arbeitsausfall (Abs. 2)
Rz. 13
Im Gegensatz zum Kug ist beim Transferkurzarbeitergeld ein dauerhafter Arbeitsausfall Anspruchsvoraussetzung. Liegt nur ein vorübergehender Arbeitsausfall vor, kommt das normale Kug nach den §§ 95ff. in Betracht. Nach Abs. 2 liegt ein dauerhafter Arbeitsausfall vor, wenn infolge einer Betriebsänderung i. S. v. § 110 Abs. 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Ein dauerhafter Arbeitsausfall ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass der betroffene Betrieb in absehbarer Zeit die aufgebauten Arbeitskapazitäten nicht mehr im bisherigen Umfang benötigt (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 111 Rz. 6). Insofern kommt es auf den tatsächlichen Wegfall des Arbeitsplatzes für den einzelnen Arbeitnehmer an.
Rz. 14
Bei der Bestimmung der "absehbaren Zeit" gibt es keine strikte zeitliche Grenze. Im Gegensatz zum vorübergehenden Arbeitsausfall dürfte unter "absehbarer Zeit" in Anlehnung der Bezugsgrenze ein Zeitraum von 12 Monaten zu verstehen sein (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 111 Rz. 36; a. A. Krodel, in: Niesel, SGB III, § 111 Rz. 6 m. w. N., 6 Monate). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose eines dauerhaften Arbeitsausfalls ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Agentur für Arbeit (Krodel, a. a. O.).
Rz. 15
Der bei dem einzelnen...