2.3.1 Einkommensbegriff
Rz. 5
Einkommen sind grundsätzlich alle endgültigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also keine Darlehen. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob sie der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, steuerpflichtig sind, einmalig oder wiederholt anfallen, wie und aus welchem Rechtsgrund sie zufließen. Zum Einkommen gehören auch Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können, z.B. Unterhalts- und Schadensersatzansprüche.
Rz. 6
Ein Verlustausgleich zwischen den Einnahmen wie im Steuerrecht findet nicht statt (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 26). Die einzelnen Einnahmen sind vielmehr mit ihrem Nettobetrag anzusetzen (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 15). Desgleichen wird ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften von zusammen veranlagten Ehegatten nicht durchgeführt; das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehegatten werden jeweils gesondert ermittelt und berücksichtigt (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 2).
2.3.2 Einzelne Einkommensarten
2.3.2.1 Ansprüchen aus Immobilien
Rz. 7
Hauptanwendungsfall der als Einkommen zu berücksichtigenden Ansprüche sind die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus kommen vor allem Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen des Ausfalles von Einkommen und vermögensrechtliche Ansprüche in Betracht. Zu berücksichtigen sind alle gesetzlichen oder vertraglichen, auf eine Leistung gerichteten Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Der Anspruch muss feststehen. Die Leistung muss tasächlich zufließen oder bereits realisierbar sein. Sind Ansprüche geltend gemacht, werden sie aber noch nicht erfüllt, kann ggf. Alhi in diesem Umfang im Rahmen der Gleichwohlgewährung (§ 203) gezahlt werden.
2.3.2.2 Einkommen aus Immobilien
Rz. 8
Bei Vermietung/Verpachtung einer Immobilie wird der Überschuss aus Einnahmen und den hierauf entfallenden notwendigen Ausgaben zur Erzielung als Einkommen angesetzt. Abzugsfähig sind Schuldzinsen, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, Grund- und Gebäudesteuern, öffentliche Abgaben (z.B. für Straßen- und Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Kanalbenutzung) und Versicherungsbeiträge, soweit diese nicht auf die Mieter/Pächter umgelegt werden.
Rz. 9
Für ein vom Eigentümer selbst bewohntes Einfamilienhaus bzw. eine selbst genutzte Wohnung wird ein fiktives Einkommen unabhängig von der Belastung und den laufenden Aufwendungen für das Objekt nicht berücksichtigt. Dies ist jedoch insoweit fragwürdig, als — bezogen auf den Arbeitslosen — beispielsweise bei nahezu schuldenfreien Objekten ohne mietähnliche Aufwendungen für Schuldendienste und Instandhaltungsrücklage eine wesentliche wirtschaftliche Entlastung vorliegt, die eigentlich auch zu einer Minderung der Bedürftigkeit führen müsste.
Rz. 10
Der Mietwert von Wohnraum in angemessener Größe bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn er einem Dritten aufgrund einer sittlichen Pflicht (z.B. Einliegerwohnung für die Schwiegermutter) unentgeltlich überlassen wird.
2.3.2.3 Vermögenserträge
Rz. 11/12
Jährliche Vermögenserträge werden in pauschalierender Weise als Einkommen gleichmäßig mit jeweils 1/52 pro Woche berücksichtigt. Ausgenommen sind nur nach § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 v. 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734) nicht zu berücksichtigenden Erträge.