1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift entspricht § 135 AFG und bezieht zusätzlich in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeiten sowie den Bezug von Uhg und Übg bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in den Kreis der Verlängerungstatbestände ein. Im Übrigen greift die Vorschrift die Regelung des bereits nach früherem Recht auf die Alhi anzuwendenden § 119 Abs. 3 AFG auf.
Rz. 2
§ 196 Abs. 1 Satz 1 regelt verschiedene Erlöschenstatbestände für die Alhi.
Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) ist zum 1.1.2003 der Verlängerungstatbestand der Betreuung und Erziehung eines Kindes in Satz 2 Nr. 3 entfallen.
Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde der Wegfall des § 92 zum 1.1.2003 nachvollzogen und § 85 Abs. 2 Satz 3 als Nachfolgeregelung des § 92 Abs. 2 Satz 2 in Bezug genommen. Als Folgeänderung zur Änderung des § 144 wurde zugleich in Satz 1 Nr. 3 die Zahl der Wochen einer Sperrzeit, die zum Erlöschen des Anspruchs führen, von 24 auf 21 gesenkt.
Satz 3 wurde zum 1.1.2004 geändert, Satz 2 Nr. 4 zum 1.1.2005 aufgehoben und Satz 2 Nr.3 redaktionell geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) bzw. das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022). Der gesamte Siebte Unterabschnitt: Arbeitslosenhilfe (§§ 190 bis 206) ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) zum 1.1.2005 außer Kraft gesetzt worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Erwerb eines Anspruchs auf Alg
Rz. 3
Der Anspruch auf Alhi erlischt, wenn der Arbeitslose durch Erfüllen der Anwartschaftszeit (§ 123) einen Anspruch auf Alg erworben hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Der stärkere Anspruch verdrängt den schwächeren. Der Verlust des Anspruchs auf Alhi schafft somit keine Beschwer, zumal dem Anspruch auf Alg wiederum ein Anspruch auf Anschluss-Alhi folgen kann.
2.2 Zeitablauf
Rz. 4
Der Anspruch auf Alhi erlischt auch, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges ein Jahr vergangen ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Jahresfrist läuft kalendermäßig ab. Sie verlängert sich um Zeiten bestimmter Verlängerungstatbestände. Diese sollen dem Arbeitslosen einen Anreiz geben, Möglichkeiten zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit zu nutzen, indem der Alhi-Anspruch für eine gewisse Zeit Bestandsschutz genießt. Auch werden bestimmte Lebenssachverhalte, die sozial- und gesellschaftspolitisch wünschenswert sind, begünstigt. Darüber hinaus wird — wie bereits mit dem Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz eingeführt — eine leistungsrechtliche Brücke für Fälle gebaut, in denen Bedürftigkeit für mehr als ein Jahr nicht vorlag und der Arbeitslose nach früherem Recht endgültig von einem Alhi-Anspruch abgeschnitten war.
Rz. 5
Die Jahresfrist verlängert sich im Einzelnen um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tag, an dem er die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt hat,
- nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig i.S.d. § 193 war,
- nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine selbständige Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat,
- als Pflegeperson einen Angehörigen, der der Pflegestufe I bis III des SGB XI zuzuordnen war, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat, wenn für die Pflege Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung (§§ 12 ff. SGB XI), Hilfe zur Pflege nach dem BSHG oder gleichartige Leistungen (vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 SGB XI) erbracht worden sind. Hier gilt der Angehörigenbegriff des § 16 Abs. 5 SGB X. Die Verlängerung der Vorfrist wird durch die Pflege eines eigenen Angehörigen, eines Angehörigen des Ehegatten oder Lebenspartners bzw. eines Angehörigen des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft bewirkt. Auch der Angehörigenbegriff ist weiter als derjenige in § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; dies hängt — wie beim erweiterten Kindbegriff — mit der Einstehensgemeinschaft zusammen,
- Uhg nach §§ 153 ff. bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen (vgl. § 157 Abs. 1 Nr. 4) nicht bezogen hat,
- von einem Rehabilitationsträger Übg wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 160 i.V.m. Kapitel 6 SGB IX) bezogen hat.
Rz. 6
Mit diesen Verlängerungstatbeständen kann die Erlöschensfrist längstens um 2 Jahre verlängert werden. In den Sonderfällen des § 85 Abs. 2 Satz 3 (Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit, die nicht verkürzt werden darf) verlängert sich die Vorfrist längstens um drei Jahre.
Rz. 7
Bei der Fristverlängerung ist zu beachten, dass der fristverlängernde Sachverhalt vor Ablauf der Jahresfrist eingetreten sein muss. Es darf also der letzte Tag der Jahresfrist noch nicht abgelaufen sein, wenn die Fristverlängerung noch eintreten soll.
2.3 Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen Dauer
Rz. 8
Der Anspruch auf Anschluss-Alhi erlischt auch, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg oder Alhi Anlass für Sperrzeiten (§ 144) mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintri...