2.1 Anspruchseinheit
Rz. 2
Der Anspruch auf Alhi und der Anspruch auf Alg gelten als einheitlicher Anspruch. So brauchen vorherige Verfahrens- und Rechtshandlungen des Arbeitsamtes (z.B. eine Überleitungsanzeige, die Aufforderung zur Rentenbeantragung wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Feststellungen zur Lohnsteuerklasse), des Arbeitslosen (z.B. Widerspruch, Klage, Überprüfungsantrag) oder Dritter (z.B. Pfändungen und Überweisungen oder die Anzeige der Forderungsabtretung) nicht für den Bezug von Alhi wiederholt zu werden, es sei denn, sie waren ausdrücklich nur auf Alg beschränkt. Auch sind Sachverhalte, die während des Bezuges von Alg aufgetreten sind, weiter für die nachfolgende Alhi relevant. Dies äußert sich vorallem bei der Erlöschensvorschrift des § 196 Satz 1 Nr. 3, nach der auch Sperrzeiten während des Bezuges von Alg zusammen mit neuen Sperrzeiten den Anspruch auf Alhi erlöschen lassen können.
2.2 Verweisung auf die Vorschriften zum Alg
Rz. 3
Im Gegensatz zum AFG-Recht enthält die Vorschrift rechtssystematisch keine (eingeschränkte) Generalverweisung auf die Vorschriften zum Alg, sondern eine abschließende Aufzählung der Alg-Vorschriften, die für die Alhi entsprechend gelten, soweit in den §§ 199 bis 202 nichts Abweichendes bestimmt ist. Hiernach sind auch auf die Alhi die Vorschriften zum Alg anzuwenden über:
Rz. 4
§ 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 zur Beschränkung der Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigekit auf Heimarbeit bis zu 6 Monaten, wenn die Anwartschaft mit einer solchen Tätigkeit erfüllt wurde, gilt gem. Satz 3 nicht; denn der Arbeitslose muss alle zumutbaren Tätigkeiten aufnehmen, um die Bedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu beseitigen.
Darüber hinaus sind wegen der Besonderheiten der Alhi die Vorschriften nicht anzuwenden
- zur Anspruchsdauer, § 127, weil die Dauer des Alhi-Anspruchs entweder unbegrenzt ist (Anschluss-Alhi) oder einheitlich auf 1 Jahr begrenzt ist (originäre Alhi),
- zur unbilligen Härte bei der Bemessung nach den allgemeinen Grundsätzen, § 133 Abs. 1 (vgl. Anm. 6 zu § 200).
2.3 Zumutbare Beschäftigungen
Rz. 5
Satz 4 der Vorschrift erklärt § 121 Abs. 3 für entsprechend anwendbar. Damit gilt die Abstufung des § 121 Abs. 3 Sätze 2 und 3 hinsichtlich der Zumutbarkeit des Arbeitsentgelts bei der Alhi wie beim Alg. Ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit ist jede Beschäftigung zumutbar, deren Nettoentgelt mindestens der unverminderten Alhi entspricht.