2.1 Bemessungsentgelt für die Anschluss-Alhi
Rz. 2
Wegen des Bemessungsentgelts für die Anschluss-Alhi verweist die Vorschrift auf das dem vorherigen Bezug von Alg zuletzt zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Hierbei handelt es sich um eine eingeschränkte Rechtsgrundverweisung.
Beim Alg bemessungsrelevante Einschränkungen der Verfügbarkeit gem. § 133 Abs. 3 bleiben zunächst unberücksichtigt, sie wirken sich gem. Abs. 2 wiederum auf die Alhi aus, sofern sie fortbestehen.
Im Unterschied zum Alg werden im Bemessungszeitraum erhaltene Einmalzahlungen bei der Bemessung der Alhi nicht berücksichtigt. In der Gesetzesbegründung zum Einmalzahlungs-Neuregelungegesetz hebt der Gesetzgeber insbesondere die Unterschiede des beitragsfinanzierten Alg und der steuerfinanzierten Alhi hervor. Die niedrigere Alhi solle den Anreiz verstärken, bei lang andauernder Arbeitslosigkeit auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen. Dem diene auch die Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Alhi.
Für vor dem 1.1.2001 liegende Zeiten bedurfte es der Regelung des § 434c Abs. 4, die eine Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen erhaltener Einmalzahlungen ausschließt. Denn § 200 verwies grundsätzlich auf die Bemessungsvorschriften des Alg. Eine pauschale Einbeziehung der Einmalzahlungen in die Bemessung des Alg erfolgte (für unterschiedliche Zeiträume) rückwirkend mit der Einfügung des § 434c Abs. 1 in das SGB III durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz, so dass sie ohne den Eingriff des Gesetzgebers aufgrund der Verweisung auchrückwirkende Auswirkungen auf die Alhi hätte haben müssen.
Vorherige Bemessungsfehler im Bezug von Alg können wegen der Rechtsgrundverweisung zu Beginn des Bezuges von Alhi korrigiert werden. Denn die Berechnungsfaktoren sind nicht Bestandteile des Verfügungssatzes der Bewilligungsentscheidung und unterliegen daher nicht der Bindungswirkung eines rechtswidrigen, bestandskräftigen Bewilligungsbescheides für das Alg (BSG, 7 RAr 91/83, SozR 4100 § 112 Nr. 23). Werden Fehler bei der Bemessung der Alhi erst später bekannt, kann die Bewilligung nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden.
Rz. 3
Basierte das Alg jedoch auf einem wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung des Leistungsvermögens verminderten Bemessungsentgelt (§ 133 Abs. 2), ist zunächst das unverminderte (auf eine Vollzeittätigkeit hochgerechnete) Entgelt für die Alhi maßgebend. Liegen weiterhin Einschränkungen hinsichtlich der zu leistenden Arbeitszeit vor, sind diese gem. Abs. 2 zu berücksichtigen (vgl. 2.2).
2.2 Persönliche Einschränkungen
Rz. 4
Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das Bemessungsentgelt nach Abs. 1 erzielen kann, ist als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt seine Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat (Abs. 2). Als in der Person des Arbeitslosen liegende Gründe kommen tatsächliche und rechtliche Bindungen in Betracht. Das Privileg des § 2 Abs. 4 BErzGG hinsichtlich der Verfügbarkeit von Erziehungsgeldbeziehern bei tatsächlichen Bindungen gilt seit dem 1.1.1998 nicht mehr.
a) |
Der Arbeitslose hat zeitliche Einschränkungen wegen der Betreuung eines Kindes oder eines Pflegebedürftigen. |
b) |
Der Arbeitslose ist aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zur Aufnahme einer Beschäftigung nur bis zu 10 Stunden wöchentlich befugt. Sonst würde er finanzielle Vergünstigungen wegen der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses (teilweise) verlieren. |
Rz. 5
Bei der Ermittlung der anzustrebenden Beschäftigung sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die gesundheitliche Leistungsfähigkeit, die Ausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten und die Zumutbarkeit der zu vermittelnden Tätigkeit zu berücksichtigen. Entfallen später die Gründe für die Minderung des Bemessungsentgelts ganz oder teilweise, ist insoweit eine höhere Leistung zu gewähren.
Rz. 6
Wird allerdings Alhi nach § 198 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 125 (Anspruch bei Minderung der Leistungsfähigkeit) gewährt, bleiben die Einschränkungen des Leistungsvermögens unberücksichtigt. Die Leistung wird dann trotz der Einschränkungen auf Vollzeitbasis erbracht.
2.3 Absenkung des Bemessungsentgelts
2.3.1 Grundsätzliche Absenkung
Rz. 7
Das ungerundete Bemessungsentgelt der Alhi wird in jeweils jährlichen Abständen nach dem Entstehen des Alhi-Anspruchs um 3 Prozent abgesenkt. Damit wird wie schon in dem zum 1.1.2003 aufgehobenen § 201 dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass sich die Qualifikation mit länger andauernder Arbeitslosigkeit verringert. Während früher 3 Prozent bei der Anpassung des Bemessungsentgelts gegengerechnet wurden, kommt nunmehr die Absenkung voll zum Tragen.
Das Bemessungsentgelt darf nur bis zur Hälfte der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) abgesenkt werden. Liegt es bereits unter diesem Grenzwert, findet keine Absenkung statt. Bei einer Bemessung auf Teilzeitbasis wird eine entsprechende Quote des Grenzwertes gebildet.
2.3.2 Ausnahmen von der Absenkung
Rz. 8
Das Bemessungsentgelt wird für die Dauer eines Jahres nach der (Weiter- oder Wieder-...