1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift entspricht § 140 AFG.
Rz. 2
§ 203 ermöglicht es, im Rahmen der "Gleichwohlgewährung" Arbeitslosenhilfe zu zahlen, auch wenn der Arbeitslose Ansprüche auf Leistungen hat, die derzeit nicht erfüllt werden und die Bedürftigkeit mindern oder ausschließen. Die Vorschrift erfasst privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Leistungen, die bei der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen i.S.d. § 194 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1. Nr. 1 zuberücksichtigen sind, feststehen und realisierbar sind. Hierzu gehören insbesondere Unterhaltsansprüche und zivilrechtliche Rentenansprüche aus Vertrag oder als Schadenersatz. Für öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I gilt § 104 SGB X.
2 Rechtspraxis
2.1 Ermessensentscheidung
Rz. 3
Die Entscheidung, ob die Alhi im Wege der Gleichwohlgewährung gezahlt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Der Arbeitslose muss sich zunächst ernsthaft um die Verwirklichung seiner Ansprüche bemüht haben. Eine Klageerhebung wird aber nur erwartet, wenn der betreffende Anspruch dem Grunde nach feststeht und mit der Klage auch eine Erfüllung des Anspruchs zu erreichen ist. Ist eine Klage bereits anhängig, ist der Rechtsstreit in der Regel vom Arbeitslosen weiterzuführen. Ist der Anspruch bereits tituliert, kommt eine Gleichwohlgewährung nur in Betracht, wenn nachweislich Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos geblieben sind. Bei Gleichwohlgewährung werden die Leistungen vom ersten Tag an erbracht, an dem der Anspruch bestehtund die sonstigen Voraussetzungen für die Alhi erfüllt sind.
2.2 Überleitungsanzeige
Rz. 4
Das Arbeitsamt hat dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen, dass es Alhi im Wege der Gleichwohlgewährung zahlt. Der Anspruch gegen den Leistungspflichtigen geht nur insoweit auf den Bund über, als der Bezug von Alhi und der Anspruch gegen den Dritten zeitlich kongruent sind und die Alhi bei Berücksichtigung der Leistung vermindert gezahlt worden wäre. Wird eine andere Person leistungspflichtig, ist die Überleitungsanzeige auch dieser gegenüber zu erstatten.
2.3 Anspruchsverfolgung
Rz. 5
Das Arbeitsamt muss die übergegangenen Ansprüche für den Bund geltend machen. Gegebenenfalls klagt das Arbeitsamt gegen den Leistungspflichtigen in gesetzlicher Prozessstandschaft.
Hat der Verpflichtete den Anspruch gegenüber dem Arbeitslosen erfüllt, haftet er weiterhin gegenüber dem Bund. Hat er allerdings gutgläubig mit befreiender Wirkung (§ 412 i.V.m. § 407 Abs. 1 BGB) geleistet, ist der Arbeitslose insoweit erstattungspflichtig. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungspflichtige zunächst rechtsgrundlos an den Arbeitslosen gezahlt hat und das Arbeitsamt dies genehmigt (§ 186 Abs. 2, § 184BGB), z.B. wenn die Realisierung der Erstattungsforderung nur so gesichert ist, weil der Leistungspflichtige selbst finanziell nicht mehr leistungsfähig ist. Wurde vom Arbeitslosen im Hinblick auf die Gleichwohlgewährung verlangt, seine Rechte mit einer Klage zu verfolgen, sind die notwendigen Prozesskosten zu erstatten, sofern er eine Erstattung nicht vom Prozessgegner erhält. Denn es kann ihm nicht das Prozesskostenrisiko auferlegt werden, wenn das Arbeitsamt ihn zur Prozessführung zwingt.