Rz. 22
Abs. 4 definiert die Anforderungen an einen witterungsbedingten Arbeitsausfall, bei dem Anspruch auf Winterausfallgeld (§ 209 Nr. 2) und Zuschuss-Wintergeld (§ 213) bestehen kann. In den Tarifregelungen des Baugewerbes entfällt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall der Lohnanspruch (z.B. § 4 Ziffer 5.1 BRTV Bau).
Rz. 23
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bestimmt, dass ein witterungsbedingter Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht sein muss. Nach dem BRTV Bau entfällt der Lohnanspruch, wenn die Arbeitsleistung ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich wird. Der zentrale Begriff der zwingenden Witterungsgründe ist im Gesetz wie in den Bautarifverträgen identisch definiert; die Vorschrift des SGB III stellt lediglich klar, dass für einen witterungsbedingten Arbeitsausfall ursächliche zwingende Witterungsgründe nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 2 erfüllt sind.
Rz. 24
Ausgangspunkt für zwingende Witterungsgründe ist die (zumindest nahezu vollständig) eingerichtete Baustelle, auf der die Bauarbeiten verrichtet werden sollen, jedenfalls begonnen wurden, aber nicht fortgeführt werden können. Dazu ist der einzelne Arbeitsplatz auf der Baustelle zu untersuchen. Nach der Rechtsprechung des BSG fallen auch witterungsbedingt unmögliche Abwicklungs- und Nachbesserungsarbeiten nach Entzug eines Bauauftrages noch unter Fortführung von Bauarbeiten, wenn alle Arbeitnehmer für die Abwicklungsarbeiten weiterbeschäftigt werden (BSG, Urteil v. 29.7.1993, 11 RAr 89/92, SozR 3-4100 § 84 Nr. 1).
Rz. 25
Unter atmosphärischen Einwirkungen sind jegliche Witterungseinflüsse - im Regelfall im Baustellenbereich - zu verstehen. Neben Regen, Schnee und Frost als besonders typische Witterungserscheinungen können aber auch Sturm oder Hagel die Fortführung der Bauarbeiten unmöglich machen.
Rz. 26
Gegen die atmosphärischen Einwirkungen müssen einfache Schutzvorkehrungen ergriffen worden sein. Die Aufzählung in Abs. 4 ist nicht abschließend. Dort werden aber Mindestvorkehrungen, die als selbstverständlich anzusehen sind, genannt. Darüberhinaus müssen einfache Schutzvorkehrungen auch in Bezug auf die jeweils drohende Einwirkung getroffen werden. Umgekehrt sind fehlende einfache Schutzvorkehrungen unschädlich, wenn sie wegen der Art des Witterungseinflusses ohnehin den Arbeitsausfall nicht hätten vermeiden können. Zwingende Witterungsgründe können auch nicht wegen fehlender Schutzvorkehrungen verneint werden, wenn die Bauarbeiten dennoch nicht hätten fortgeführt werdenkönnen.
Rz. 27
Die atmosphärischen Einwirkungen müssen unmittelbar auf die Arbeit im Baustellenbereich einwirken. Liegt Unmittelbarkeit nicht vor, können Folgewirkungen, etwa von andernorts aufgetretenem Regen, die Fortführung der Arbeit ausschließen. Das ist z.B. der Fall, wenn durch Schneefall außerhalb der Baustelle eine Schneelawine ausgelöst worden ist, durch die die Baustelle so stark mit Schnee bedeckt wird, dass die Bauarbeiten nicht fortgeführt werden können.
Rz. 28
Stark genug sind die atmosphärischen Einwirkungen, wenn z.B. die Niederschlagsmenge so hoch, die Temperatur so niedrig oder die Windstärke so groß ist, dass einfache Schutzvorkehrungen nicht ausreichen, um die Bauarbeiten fortsetzen zu können, etwa aus Sicherheitsgründen. Darunter ist nicht etwa jeder Regen- oder Schneeschauer zu verstehen, der die Bauarbeiten nur erschwert. Andererseits müssen die Witterungserscheinungen nicht so intensiv sein, dass damit nach dem Witterungsverlauf nicht gerechnet zu werden brauchte.
Rz. 29
Nachhaltig i.S.d. Abs. 4 Satz 2 sind die atmosphärischen Einwirkungen dann, wenn die Arbeiten nicht nach kurzer Zeit fortgesetzt werden können.
Rz. 30
Die Fortführung der Bauarbeiten ist technisch unmöglich, wenn die Bauarbeiten auch mit den verfügbaren technischen Hilfsmitteln nicht fortgesetzt werden können.
Rz. 31
Wirtschaftlich vertretbar ist die Fortführung der Bauarbeiten in jedem Fall, soweit Rechtsvorschriften einzuhalten sind oder einfache Schutzvorkehrungen finanziert werden müssen. Wirtschaftliche Unvertretbarkeit ist aber anzunehmen, wenn bei Fortführung der Bauarbeiten das wirtschaftliche Ergebnis in keinem Verhältnis mehr zu den Aufwendungen dafür, z.B. den Arbeitskosten, steht. Wirtschaftliche Unvertretbarkeit ist auch anzunehmen, wenn mit größerem Kostenaufwand technische Hilfsmittel erst beschafft oder geleast werden müssen, damit die Bauarbeiten fortgesetzt werden können.
Rz. 32
Zwingende Witterungsgründe liegen von vornherein nicht vor, wenn die Vorschriften der Arbeitsstätten-Verordnung und der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März nicht eingehalten sind und der Arbeitsausfall bei Beachtung dieser Vorschriften vermeidbar gewesen wäre (Abs. 4 Satz 3).
Rz. 33
Den Arbeitnehmern kann die Fortführung der Bauarbeiten nicht zugemutet werden, wenn sich daraus zusätzliche Gesundheitsrisiken ergeben. Unzumutbar wird die Arbeit für den Arbeitnehmer a...