1 Allgemeines
Rz. 1
Abs. 2 mit Wirkung v. 1.1.2002 geändert durch Art. 3 Nr. 10 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983).
Das Mehraufwands-Wintergeld entspricht dem Wintergeld alter Prägung, das ausschließlich für geleistete Arbeitsstunden gezahlt wird, und das im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes v. 15.12.1995 durch das Wintergeld als Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung ergänzt wurde. Die Begriffe Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld dienen der besseren Unterscheidung beider Leistungen. Das Mehraufwands-Wintergeld soll an denselben Personenkreis wie nach dem früheren Recht gezahlt werden. Daher haben auch weiterhin nur Personen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht gekündigt werden kann, Anspruch auf diese Leistung. Ausgeschlossen sind dagegen auch weiterhin z.B. Poliere, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Mehraufwands-Wintergeld
Rz. 2
Das Mehraufwands-Wintergeld soll Mehraufwand der Arbeiter im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der witterungsungünstigen Jahreszeit pauschal abdecken und so den Arbeitnehmer selbst dazu motivieren, sein Beschäftigungsverhältnis auch im Winter zu erhalten. Die Leistung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie wird aus der Winterbau-Umlage finanziert (§ 354).
Rz. 3
Auf das Mehraufwands-Wintergeld ist die Wintergeld-Verordnung seit März 2004 und damit ab dem Winter 2004/2005 nicht mehr anzuwenden, die entsprechend der früheren Ermächtigung des § 216 Abs. 1 die Gewährung von Wintergeld unter bestimmten Voraussetzungen auch an entsandte Arbeiter vorsah (vgl. die Änderung der Wintergeld-VO und die Aufhebung des § 216 Abs. 1 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004, BGBl. I S. 1842).
Rz. 4
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt Mehraufwands-Wintergeld (Abs. 1 Satz 2) für jede innerhalb der regelmäßigen betrieblichen, höchstens tariflichen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunde unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung auf der (geschützten) Baustelle erbracht worden ist oder nicht. Davon unberührt bleiben die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 210), die u.a. die Beschäftigung auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz voraussetzen (vgl. Anm. 10 ff. zu § 210). Die Leistung wird auch für Teilstunden erbracht, nicht aber für Mehrarbeitsstunden.
Rz. 5
Der Gesetzgeber hat den Förderungszeitraum (§ 211 Abs. 2) für das Mehraufwands-Wintergeld auf die Zeit vom 15.12. bis zum 28. bzw. 29.2. verkürzt, um den Umlagesatz trotz Einführung des Zuschuss-Wintergeldes (§ 213) nicht erhöhen zu müssen.
2.2 Besonderheiten
Rz. 6
§ 212 setzt keine Versicherungspflicht des Arbeitnehmers voraus. Das ist gerechtfertigt, weil das Mehraufwands-Wintergeld nicht aus Beiträgen zur Arbeitsförderung finanziert wird. Die Leistung wird auch für die Zeit einer Teilnahme an einer Betriebsversammlung zu erbringen sein. Ebenso erhalten freigestellte Betriebsratsmitglieder in Übereinstimmung mit den Zielen des BetrVG das Mehraufwands-Wintergeld, sofern sie es ohne die Freistellung beanspruchen könnten.
Rz. 7
Im Übrigen ist in Zweifelsfällen ausschlaggebend, ob eine mit Arbeitsentgelt vergütete Arbeitsstunde eines gewerblichen Arbeiters vorliegt, z.B. bei Berufsschulpflicht jugendlicher Arbeiter im Gegensatz zum Berufsschulbesuch jugendlicher Auszubildender; für die Zeit der Teilnahme eines Sicherheitsbeauftragten an einem Ausbildungslehrgang zur Unfallverhütung einer Berufsgenossenschaft. Gelten Fahrzeiten als Arbeitszeit, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind auch diese Fahrzeiten Arbeitsstunden i.S.d. § 212.