Rechtsgrundlage
5. Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung
SGB III § 216 Verordnungsermächtigung
1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 redaktionell durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
Abs. 1 wurde zum 1.8.2004 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) aufgehoben. Damit hat der Gesetzgeber entschieden, dass Bauarbeitgeber mit Niederlassung in Deutschland nicht mehr über die Winterbau-Umlage für Zeiten der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen finanziell belastet werden können.
Die Vorschrift ermächtigt zum Erlass der Baubetriebe-VO.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
(unbesetzt)
Rz. 3
(unbesetzt)
Rz. 4
(unbesetzt)
Rz. 5
(unbesetzt)
Rz. 6
(unbesetzt)
Rz. 7
Abs. 2 enthält die Ermächtigung für die bereits nach dem AFG erlassene Baubetriebe-VO, die damit auch nach In-Kraft-Treten des SGB III maßgebend für die Zulassung baugewerblicher Betriebe und Betriebsabteilungen zur Winterbauförderung bleibt. Die Ermächtigung stellt allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf förderungsfähige Zweige des Baugewerbes ab. Die Baubetriebe-VO konkretisiert damit den nach den gesetzlichen (Begriffs-)Bestimmungen grundsätzlich festgelegten Kreis förderungsfähiger Baubetriebe. § 211 Abs. 1a vermutet, dass die ganzjährige Beschäftigung in einem Betrieb zu fördern ist, wenn dieser überhaupt Bauleistungen am Arbeitsmarkt erbringt. Es obliegt dem Betrieb, den Nachweis zu erbringen, dass dies nicht der Fall ist. Dazu ist auf die arbeitszeitlichen Anteile von Bauleistungen und anderen Leistungen abzustellen. Die Baubetriebe-VO enthält dazu keine weiteren Präzisierungen.
Rz. 8
Die besondere Brisanz der Ermächtigung liegt darin, dass mit der Zulassung zur Winterbauförderung zugleich die Umlagepflicht (§§ 354 ff.) bestimmt wird. Allgemein bedeutet dies zunächst, dass sich Betriebe gegen die Umlagepflicht wehren, wenn sie nicht oder nicht wesentlich von der Winterbauförderung profitieren können und umgekehrt die Einbeziehung in den förderungsfähigen Kreis der Betriebe verlangen, wenn sie voraussichtlich in besonderem Maße das Leistungsspektrum in Anspruch nehmen können.
Rz. 9
Die Ermächtigung zur Festlegung von Zweigen des Baugewerbes in der Baubetriebe-VO steht nicht in Widerspruch zu dem in § 354 bei der Definition der Umlagepflicht verwendeten Begriff "Betrieb". Ein zu einem nach der Baubetriebe-VO zur Förderung zugelassener Zweig des Baugewerbes zugehörender - grundsätzlich förderungsfähiger - Betrieb ist auch dann umlagepflichtig, wenn er Förderleistungen aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur in unwesentlichem Umfang in Anspruch nehmen kann. Umgekehrt kann ein nicht umlagepflichtiger Betrieb allerdings keinesfalls Leistungen der Winterbauförderung beanspruchen, denn ergehört nicht zum Kreis der förderungsfähigen Betriebe.
Rz. 10
Diese rechtlichen Konsequenzen werden allerdings erst plausibel, wenn die in der Regelung beschriebene Ermächtigung näher untersucht wird. Die Bestimmung von Zweigen des Baugewerbes kann in der Rechtsverordnung nur generalisierend und typisierend anhand der in den Winterbauregelungen und der Ermächtigungsnorm vorgegebenen Kriterien erfolgen. Der einzelne Zweig des Baugewerbes muss daher vom Verordnungsgeber daraufhin untersucht werden, ob er im Einklang mit der Ermächtigung vollständig in die Winterbauförderung einzubeziehen oder auszuschließen ist oder ob innerhalb des Zweiges eine oder mehrere Gruppen von Betrieben oder gar besonders bedeutsame Einzelbetriebe anders zu stellen sind als die übrigen Betriebe des betreffenden Zweigs.
Rz. 11
Wird eine solche Differenzierung nicht in ausreichendem Maße vorgenommen, ist die betreffende Regelung in der Baubetriebe-VO nicht durch die Ermächtigung gedeckt; die Generalisierungs- und Typisierungsbefugnis wurde überschritten.
Rz. 12
Bei Erlass der Baubetriebe-VO muss das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von vornherein die Einschränkung des § 211 Abs. 1 Satz 3 beachten.
Rz. 13
Weitere Einschränkungen enthalten die Kriterien in § 216 Abs. 2 selbst. Sie stellen hauptsächlich auf die Ziele der Winterbauförderung und die faktischen Verhältnisse auf dem Baumarkt ab.
Rz. 14
Von der Einbeziehung eines Zweiges des Baugewerbes in die Winterbauförderung wird erwartet, dass dadurch die Bautätigkeit in der Zeit vom 1. November bis 31. März in wirtschafts- und sozialpolitisch erwünschter Weise belebt wird. Dies wird dadurch erreicht, dass die Winterbauleistungen dazu beitragen, witterungsbedingte Beeinträchtigungen der Bautätigkeit zu beseitigen oder zu mindern. Die Ermächtigung weicht dem Wortlaut nach von dieser Erwartung in zwei Punkten ab. Einerseits muss der Verordnungsgeber diese Erwartung nur berücksichtigen, andererseits genügt die Einschätzung, dass die Zulassung des Zweiges die Belebung zur Folge haben wird. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass dieEntscheidung über die Aufnahme eines Zweige...