Rz. 2
Mit der Neufassung der Vorschrift wurde eine Informationspflicht für Vermittler bei grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlungen geschaffen. Denn aus dem Ausland stammende Arbeitsuchende haben nach der Gesetzesbegründung regelmäßig u. a. aufgrund von Sprachbarrieren und einer für sie fremden Rechtsordnung Schwierigkeiten, sich selbst über die Arbeitsbedingungen und das geltende Recht zu informieren. Die Informationspflicht soll den Arbeitsuchenden Transparenz im Hinblick auf das zu vermittelnde Arbeitsverhältnis schaffen und ihnen beispielhaft aufzeigen, von welchen Beratungsdiensten der Sozialpartner und der staatlichen Stellen sie Unterstützung bekommen können. Stets zu nennen sind dabei die Beratungsstellen gemäß § 23a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), die unter dem Namen "Faire Mobilität" angeboten wurden und werden. Hierbei kann als Kontaktdatum insbesondere die zentrale Website www.faire-mobilitaet.de angegeben werden. Die Informationen hat der Vermittler in schriftlicher Form zu erteilen, d. h. der Gesetzesbegründung zufolge auch, dass sie nach § 126 Abs. 1 BGB vom Vermittler eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen sind. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden. Die Kosten der Information trägt der Vermittler. Die Regelung dient der Umsetzung der Nr. 30 der Schlussfolgerungen des Rates zur "Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Saisonarbeitnehmern und anderen mobilen Arbeitskräften" (vgl. BT-Drs. 19/29893).
In der früheren Fassung sah die Vorschrift bereits vor, dass die Berufsberater und Vermittler der Bundesanstalt die nicht personenbezogenen statistischen Daten über Ratsuchende, Beratungen, Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen, die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung erforderlich waren, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a. F. zu melden hatten. Die Vorschrift war gemäß Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung zum 27.3.2002 aufgehoben worden. Durch dasselbe Gesetz wurde auch die Ermächtigungsgrundlage zur Verordnung beseitigt.
Mit Wirkung zum 1.7.2023 werden die Vermittler bei grenzüberschreitender Vermittlung dazu verpflichtet, die Information nach Nr. 10 um die Möglichkeit anzureichern, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind danach mindestens u. a. beispielhaft die Beratungsstellen nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben. In § 299 Nr. 10 ist damit der Verweis als Folgeänderung der Verschiebungen im AEntG angepasst worden. Der frühere § 23a AEntG ist zum § 31 AEntG geworden.
Mit Wirkung zum 1.1.2026 sollen die Vermittler bei grenzüberschreitender Vermittlung dazu verpflichtet werden, die Information nach Nr. 10 um die Möglichkeit anzureichern, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind danach mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 23a AEntG oder im Fall von Staatsangehörigen aus Drittstaaten mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 45b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben. Bei dieser gesetzlichen Vorgabe durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde die Rechtsänderung zum 1.7.2023 im Gesetzgebungsverfahren nicht beachtet und nicht korrigiert, dies wird noch nachzuholen sein. Es handelt sich bei den Beratungsstellen nach § 31 AEntG und § 45b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG um parallele, zielgruppenspezifisch ausgestaltete, bundesweite Angebote (vgl. BT-Drs. 20/6500).