Rz. 3
Abs. 2 trifft Übergangsregelungen zu ausbildungsbegleitenden Hilfen. Abs. 2 Satz 1 eröffnet nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit, Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen in der außer Kraft getretenen Form übergangsweise auch im Ausbildungsjahr 2020/2021 noch anbieten zu können. In dieser Zeit steht die begleitende Phase der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung, in der die frühere Assistierte Ausbildung nach § 130 a. F. und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zu einem einheitlichen Instrument zusammengeführt werden, demnach noch nicht in der Praxis zur Verfügung.
Rz. 4
Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen können noch bis zum 28.2.2021 gestartet werden und bis zum 30.9.2021 laufen. Unterstützung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 a. F. kann über diese Maßnahmen noch bis zum 31.3.2022 erfolgen. Für die Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen gelten die früheren rechtlichen Regelungen.
Rz. 5
Abs. 2 Satz 2 übernimmt die Öffnung der ausbildungsbegleitenden Unterstützungsangebote für sog. Grenzgänger, die in § 75 Abs. 1 n. F. enthalten ist, für den Fall der Unterstützung einer betrieblichen Berufsausbildung auch in die übergangsweise noch angebotenen ausbildungsbegleitenden Hilfen.
Rz. 6
Abs. 3 trifft Übergangsregelungen zu Maßnahmen der Assistierten Ausbildung.
Abs. 3 Satz 1 sichert der Gesetzesbegründung zufolge ab, dass Maßnahmen der früheren Assistierten Ausbildung, wie im außer Kraft getretenen § 130 Abs. 9 Satz 1 vorgesehen, noch bis zum 30.9.2020 beginnen können. Für diese Maßnahmen gelten die bisherigen rechtlichen Regelungen. Damit bestehen für die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter hinreichend Planungssicherheit und Vorlaufzeit für die Umsetzung der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung nach den neuen Regelungen der §§ 74 bis 75a. Die Vorphase der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung soll erstmals im Frühjahr 2021 starten, die begleitende Phase mit dem Ausbildungsjahr 2021/2022.
Rz. 7
Abs. 3 Satz 2 übernimmt die Öffnung der ausbildungsbegleitenden Unterstützungsangebote für sog. Grenzgänger, die in § 75 Abs. 1 n. F. enthalten ist, auch in die übergangsweise noch zur Verfügung stehende ausbildungsbegleitende Phase der Assistierten Ausbildung nach § 130.
Rz. 8
Hintergrund der Regelung des Abs. 1 (neu) 2021 ist, dass bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung die Maßnahmeziele von § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zusammengelegt worden sind. Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. F. aufgehoben (Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen unterstützen). Diese Zielsetzung wurde in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 integriert. Das sind seit dem 1.1.2021 Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen unterstützen.
Rz. 9
Die Ergebnisse der Evaluation des Verfahrens zur Akkreditierung von Fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung war zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei der konkreten Zuordnung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 a. F. zu praktischen Schwierigkeiten kam. Das hatte der Gesetzesbegründung zufolge Mehraufwände bei den betroffenen Akteuren im Rahmen der Maßnahmezulassung und der Ausstellung von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen nach sich gezogen. Außerdem ist demnach ermittelt worden, dass eine flexiblere Kombination von Maßnahmen nach den früheren Nr. 1 und 2 geeignet sein soll, die Bedarfe der nach § 45 Abs. 1 geförderten Personen besser zu decken.
Rz. 10
Maßnahmen, die vor der Zusammenlegung von § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nach der früheren Nr. 2 zugelassen worden sind, verlieren die Zulassung nicht aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2021. Für die Teilnahme an diesen Maßnahmen können sowohl Gutscheine, die vor der Gesetzesänderung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. F. ausgegeben wurden, als auch solche, die nach der Gesetzesänderung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, eingelöst werden.
Rz. 11
Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor der Gesetzesänderung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. F. ausgegeben wurden, können außerdem für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die ab dem 1.1.2021 nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (neu) zugelassen werden.
Rz. 12
Diese Regelung vermeidet es, dass allein durch die Zusammenlegung der Nr. 1 und 2 des § 45 Abs. 1 Satz 1 Aufwände für die Neuzulassung von Maßnahmen und Neuausstellung von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen entstehen, die vor diesem Datum bereits nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. F. zugelassen bzw. ausgestellt worden sind.