2.1 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 verweist auf § 160. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung von § 160. § 100 gilt nur für die Auswirkungen von inländischen Arbeitskämpfen (Böttiger, in: Böttiger/Kürtek/Schaumberg, SGB III, § 100 Rz. 5; Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 100 Rz. 16). Die Vorschrift findet daher auch dann keine Anwendung, wenn sich ausländische Arbeitskämpfe auf die Wirtschaftstätigkeit im Inland negativ auswirken (Böttiger, a. a. O., Rz. 6).
Rz. 3a
§ 160 Abs. 1 regelt das Neutralitätsgebot der Bundesagentur für Arbeit, wonach durch die Leistung von Arbeitslosengeld nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden darf. Die Bundesagentur für Arbeit darf deshalb durch ihre Entscheidung zur Zahlung von Kug nicht in Arbeitskämpfe eingreifen. Die an einem Arbeitskampf beteiligten Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kug, da der Arbeitsausfall nicht auf unvermeidbaren wirtschaftlichen Gründen nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 beruht. Die Arbeitnehmer sind dann am Arbeitskampf beteiligt, wenn sie selbst und unmittelbar am Arbeitskampf teilnehmen. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld an Arbeitslose geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht nach § 160 Abs. 2 der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes.
Rz. 3b
§ 160 Abs. 3 regelt dazu folgendes: Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, bei dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,
- dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder
nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, dem der Betrieb zuzuordnen ist,
- eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und
- das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im Wesentlichen übernommen wird.
2.2 Glaubhaftmachung des Arbeitgebers (Abs. 2)
Rz. 4
Abs. 2 soll Nachteile für die Arbeitnehmer verhindern, wenn nicht am Arbeitskampf beteiligte Arbeitgeber diesen zum Anlass nehmen, einen Arbeitsausfall lediglich behaupten, um mittelbar am Arbeitskampf mitzuwirken (Kühl, in: Brand, SGB III, § 100 Rz. 4; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 100 Rz. 20). Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies nach Abs. 2 Satz 1 dazulegen und glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber muss demnach darlegen und glaubhaft machen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst oder der Betriebsrat den Arbeitsausfall angezeigt hat. Eine eidesstattliche Versicherung ist als Mittel der Glaubhaftmachung unzulässig (Lüdtke, in: LPK-SGB III, § 174 Rz. 6).
Rz. 5
Der Erklärung des Arbeitgebers ist gem. Abs. 2 Satz 2 eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Betriebsrat sollte in seiner Stellungnahme darauf eingehen, ob er den Ausführungen des Arbeitgebers zustimmt oder ihn widerspricht und ob der den Durchführungsmodalitäten der Kurzarbeit zugestimmt hat.
Rz. 6
Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen, Abs. 2 Satz 3. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvertretung zunächst zu informieren, um dieser einer Basis für ihre Stellungnahme zu geben (ähnlich: Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 100 Rz. 10). Kommt der Arbeitgeber diesem Informationsanspruch der Betriebsvertretung nicht nach, kann der Betriebsrat Leistungsklage vor den Sozialgerichten erheben (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 100 Rz. 25; Kühl, in: Brand, SGB III, § 100 Rz. 4; Krodel, in: Niesel, SGB III, § 174 Rz. 3 m. w. N.; a. A. Estelmann, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 100 Rz. 79, der den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben hält).
Rz. 7
Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit insbesondere auch Feststellungen im Betrieb machen. Sie muss nach dem Grundsatz der Amtsermittlung weitere Informationen einholen, um über die Gewährung oder Nichtgewährung von Kug entscheiden zu können (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 100 Rz. 27; Kühl, in: Brand, SGB III, § 100 Rz. 4). Die Agentur für Arbeit sind danach befugt, den Betrieb zu betreten und dort Mitarbeiter zu befragen. § 100 gibt aber nicht die Befugnis zur Durchsuchung der Geschäftsräume des Arbeitgebers (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 100 Rz. 28). Nach der Praxis der Bundesagentur für...