Rz. 7
Das Tatbestandsmerkmal Art und Schwere der Behinderung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, bedingt in einem ersten Schritt, dass es sich um einen Menschen mit Behinderungen nach § 19 Abs. 1, 2 handelt. Dieser Behindertenbegriff ist nach § 7 Abs. 1 SGB IX für die Bundesagentur für Arbeit, anstatt der Begriffsbestimmung in § 2 SGB IX, relevant. Jedoch verweist § 19 Abs. 1 auf eine sinngemäße Anwendung der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für Menschen mit Behinderungen. Durch die Verweisung findet die Begriffsbestimmung zwar Anwendung, ist aber im Sinne der Regelungen des SGB III auszulegen.
Demnach sind Menschen behindert oder von einer Behinderung bedroht (vgl. BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 20/06 R), wenn entweder die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit nach einer Wahrscheinlichkeitsprognose länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und zu Einschränkungen im alltäglichen Leben führen. Nicht nur vorübergehend wird dabei in analoger Anwendung der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX mit länger als 6 Monaten ausgelegt. Es kommt also auf eine längerfristige oder sogar dauerhafte Einschränkung an, die jedoch wesentlich sein muss. Dadurch muss die Teilhabe, im Falle der Leistungen nach dem SGB III, nicht nur in der Gesellschaft wie es das SGB IX fordert, sondern vor allem am Arbeitsleben beeinträchtigt sein. § 19 Abs. 1 nennt zudem ausdrücklich Menschen mit Lernbehinderungen. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderungen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls entstanden ist oder ob sie seit der Geburt des Betroffenen besteht.
Folgende wesentliche Behinderungsarten sind erfasst:
- Anfallsleiden/Epilepsie,
- Blindheit und Sehbehinderungen,
- chronische und innere Erkrankungen,
- geistige Behinderungen,
- Hörschädigung,
- Lernbehinderungen,
- Schädigung der Gliedmaßen,
- Schädigung des Skelettsystems,
- seelische Behinderungen,
- Suchtkrankheiten.
Rz. 8
Es soll eine wesentliche Minderung der Erwerbsaussichten vorliegen. Hierzu ist die Schwere der Behinderungen heranzuziehen, diese richtet sich üblicherweise nach ihrem Grad und wird auch in dieser Form klassifiziert. Als Grad der Behinderung (GdB) wird das Ausmaß eines Leidens auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bezeichnet. Der GdB wird dabei in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt. Gesundheitsstörungen, die einen GdB von weniger als 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Ein Grad der Behinderung wird jedoch nur dann festgestellt, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, wird ein Gesamt-GdB errechnet, der alle Beeinträchtigungen erfasst. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt und die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, werden als schwerbehinderte Menschen eingestuft. Abhängig von der Ausprägung der einzelnen Gesundheitsstörungen werden zusätzlich Merkzeichen (z. B. erhebliche Gehbehinderung, Blindheit) festgestellt.
Falls eine entsprechende Feststellung der zuständigen Versorgungsverwaltung auf Grundlage des § 152 SGB IX vorliegt, ist diese für die Entscheidung der Agentur für Arbeit heranzuziehen. Gleiches gilt für externe Gutachten, die der Mensch mit Behinderungen vorlegt. Ergänzend oder alternativ ist für die umfassende Einzelfallbeurteilung im Rahmen der eigenen Prüfungsnotwendigkeit der Agentur für Arbeit als Rehabilitationsträger erforderlich, die speziellen Gutachten des (amts-) ärztlichen Dienstes, des berufspsychologischen Service und/oder des technischen Beratungsdienstes – wegen der Beurteilung des Bezuges zum Arbeitsmarkt – einzubeziehen. So kann zweifelsfrei mit umfassender Fachexpertise festgestellt werden, welche Maßnahmen im gegebenen Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbewertung angemessen und notwendig sind.
Rz. 9
Unter Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben ist die Möglichkeit zu verstehen, sich entsprechend der eigenen Leistungsfähigkeit aktiv am Arbeitsleben, unabhängig von der Arbeitsmarktlage, zu beteiligen. Relevant für einen Zugang zu den in § 117 genannten Maßnahmen ist auch, die Ausübung eines bestehenden Berufes zu sichern, weil z. B. durch einen Unfall eine Behinderung eintrat.
Rz. 10
Unerlässlich ist in den 4 möglichen Varianten des § 117 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b eine Teilnahme an einer geförderten Maßnahme (Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder sonstige, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete Maßnahmen), wenn eine andere Teilhabemöglichkeit nicht besteht. Es bedarf daher keiner Prognose einer hohen Wahrscheinlichkeit, sondern einer abschließenden Wertung, dass eine andere Alternative definitiv nicht zur Verfügung steht und folglich eine Teilhabe am Arbeitsleben nicht auf andere Art und Weise, wie in den vorweg genannten Maßnahmeformen, sichergestellt werden kann (vgl. zur ...