Rz. 11
Besondere Einrichtung für Menschen mit Behinderungen hat der Gesetzgeber in § 51 SGB IX definiert, der für die Bundesagentur für Arbeit nach § 7 SGB IX Anwendung findet. Es handelt sich um spezielle Maßnahmeträger der beruflichen Rehabilitation, wozu die Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen gehören. Berufliche Rehabilitation ist begrifflich mit Teilhabe am Arbeitsleben gleichzusetzen.
Eine besondere Einrichtung liegt nach höchstrichterlicher Entscheidung vor (zum Einrichtungsbegriff im SGB III: BSG, Urteil v. 30.11.2011, B 11 AL 7/10 R; SGB II: BSG, Urteil v. 5.6.2014, B 4 AS 32/13 R; BSG, Urteil v. 2.12.2014, B 14 AS 35/13 R; im SGB XII: BSG, Urteil v. 13.7.2010, B 8 SO 13/09 R; BSG, Urteil v. 23.7.2015, B 8 SO 7/14 R), wenn ihre personelle und sachliche Ausstattung eine behinderungsgerechte Ausbildung ermöglicht, nach ihrer maßgeblichen Zielsetzung auf berufliche Rehabilitation angelegt ist und diese nach ihrem institutionellen Konzept durchführen will und bewältigen kann. Unerheblich ist, wenn der gleiche Träger auch Berufsbildung für Menschen ohne Behinderungen betreibt, solange die Rehabilitationsmaßnahmen ein wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit sind und die anderen Einrichtungen institutionell abgegrenzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Qualifikation von Leitung und Lehrkräften, Methodik und Didaktik, behinderungsgerechten Anforderungen an die Gebäude, Mitwirkung der Teilnehmenden und wirtschaftlicher sowie sparsamer Kostensatzerhebung, der besonderen Einrichtungen sind dabei in 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IX geregelt. Eine Ausnahme von der Anwendung des Vergaberechts gilt für die Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nach § 51 SGB IX, weil die Bundesagentur für Arbeit hier Preisverhandlungen für die Maßnahmekosten durchführt.
2.2.1 Berufsbildungswerke
Rz. 12
In diesen Einrichtungen erfolgt die Erstausbildung und Berufsvorbereitung von körperlich oder psychisch beeinträchtigten und benachteiligten jungen Menschen. Berufsbildungswerke verfolgen das Ziel, gemeinsam mit Jugendlichen mit Behinderungen neue Lebenspläne zu entwickeln und qualifizieren sie für ihre berufliche Zukunft. Träger sind gemeinnützige (und kirchliche) Organisationen. Dem Berufsbildungswerk ist ein Internat angegliedert. Es gibt derzeit 52 Berufsbildungswerke in Deutschland (Stand Oktober 2022). Dort werden ca. 14.000 Ausbildungsplätze in über 200 verschiedenen Berufsfeldern angeboten. Der Berufsbildungswerke haben sich im Interessensverband der Bundesarbeitsgemeinschaft Berufsbildungswerke (BAG BBW) zusammengeschlossen.
2.3.2 Berufsförderungswerke
Rz. 13
In diesen Einrichtungen wird die berufliche Wiedereingliederung erwachsener Menschen mit Behinderungen vorgenommen (u. a. durch Umschulungen, berufliche Anpassungs- und Weiterbildungsmaßnahmen), die bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Weiteres Ziel ist die soziale und gesundheitliche Kompetenzentwicklung zur passgenauen Integration in den Arbeitsmarkt. Berufsförderungswerke werden in einer gemeinnützigen Gesellschaftsform in öffentlicher oder auch in privater Trägerschaft geführt. Diese Einrichtung hält medizinische, sozialpädagogische und psychologische Fachdienste vor. Die Unterrichtsräume und die Unterkünfte sind ebenfalls barrierefrei und behinderungsgerecht ausgestaltet. Im Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke haben sich 28 Berufsförderungswerke zusammengeschlossen. Es gibt 28 Berufsförderungswerke in 100 Standorten und ca. 250 Qualifizierungsangebote. Es werden auch Maßnahmen der Berufsvorbereitung, Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt. Der Bundesverband Deutsche Berufsförderungswerke vertritt die übergreifenden Interessen (Schwerpunkt auf Netzwerkarbeit) und besteht aktuell aus 24 Mitgliedern (aus den 28 Hauptstandorten).
2.3.3 Vergleichbare Einrichtungen
Rz. 14
Vergleichsmaßstab sind die Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke. Die sonstigen Einrichtungen müssen den in Rz. 11 genannten Mindestkriterien entsprechen und das Ziel einer beruflichen Rehabilitation verfolgen. Die Einrichtungen müssen daher für die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgelegt sein. Beispiele für vergleichbare Einrichtungen sind Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, behinderungsgerechte Fachschulen und medizinisch-berufliche Rehabilitationsträger. Gerade den Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation (Phase II-Einrichtungen) kommt besondere Bedeutung zu. Es sind besondere Rehabilitationszentren für spezielle Krankheits- oder Behinderungsarten, insbesondere primär für chronische Erkrankungen. Sie schließen die Lücke zwischen der medizinischen Akutbehandlung und Erstversorgung (Phase I) und der beruflichen Rehabilitation (Phase III), die der Ausbildung oder Umschulung dient. In den Einrichtungen werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter einem Dach erbracht. Hierzu zählen z. B. die Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, Belastungs...