Rz. 2a
Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, bei denen eine gute Bleibeperspektive angenommen wird, für geduldete Personen sowie für Inhaber verschiedener humanitärer Aufenthaltstitel eröffnet § 132 befristet und in Abhängigkeit von Status und Aufenthaltsdauer den Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung. Damit will der Gesetzgeber eine frühzeitige Eingliederung in eine Berufsausbildung erreichen, die nach allgemeinem Verständnis wesentlich für die Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt ist. Trotz der Erweiterung des förderungsfähigen Personenkreises sind die jeweils übrigen Voraussetzungen für die Förderung mit Leistungen der Ausbildungsförderung gleichwohl zu erfüllen. Die Erleichterungen betreffen auch junge Flüchtlinge mit Behinderung, für die Ausbildungsförderungsleistungen als allgemeine Leistungen oder in behindertenspezifischer Form als besondere Leistungen gewährt werden (nach der Gesetzesbegründung z. B. in begleiteter betrieblicher Ausbildung als behindertenspezifische Form der Assistierten Ausbildung oder behindertenspezifische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen).
Rz. 2b
Abs. 1 öffnet Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Berufsausbildungsbeihilfe, ausbildungsbegleitende Hilfen, Ausbildungsgeld bei Teilnahme an behindertenspezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Assistierte Ausbildung den Personen mit Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren, wenn sie eine gute Bleibeperspektive haben, als Asylberechtigte anerkannt zu werden und damit in Deutschland bleiben zu können. Rechtstechnisch besteht eine gute Bleibeperspektive, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist. Das ist bei Flüchtlingen aus Eritrea, dem Irak, dem Iran, aus Syrien und aus Somalia der Fall. Dagegen ist das gerade nicht der Fall, wenn die Einreise aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat erfolgt ist (Abs. 1 Satz 2).
Eine Förderung kommt nach der Gesetzesbegründung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die jungen Menschen die Voraussetzungen für einen Aufenthalt bzw. eine Erwerbstätigkeit nach § 59 Abs. 3 erfüllen. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich zumindest ein Elternteil während der letzten 6 Jahre vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.
Rz. 2c
Abs. 1 ermöglicht die genannten Leistungen durch das Integrationsgesetz seit dem 6.8.2016 befristet für Personen mit Aufenthaltsgestattung bei guter Bleibeperspektive. Damit stehen dieser Personengruppe nach der Gesetzesbegründung wichtige Leistungen der Ausbildungsförderung angesichts der Mitte 2016 besonderen Situation bereits nach 3 bzw. 15 (Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld) Monaten Voraufenthalt offen. In den ersten 15 Monaten erhalten die Personen mit Aufenthaltsgestattung zur Sicherung des Lebensunterhalts Grundleistungen nach dem AsylbLG, die auch während der Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung erbracht werden. Regelungstechnisch setzt die Erweiterung des förderungsfähigen Personenkreises nach der Gesetzesbegründung auf den Regelungen in den §§ 52 Abs. 2, 59, 78 Abs. 3, 122 Abs. 2 und 130 Abs. 2 Satz 2 auf. Da vor einer Ausbildung i. d. R. zunächst das Erlernen der deutschen Sprache im Vordergrund stehen wird, erwartet der Gesetzgeber, dass die neu eröffneten Fördermöglichkeiten in den meisten Fällen erst nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland in Betracht kommen.
Rz. 2d
Abs. 1 Satz 2 regelt, dass sich Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG vermutlich nicht rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Damit sind diese Personen von dem förderungsfähigen Personenkreis ausgenommen.
Rz. 2e
Nach § 60 Abs. 1 wird der Auszubildende bei einer Berufsausbildung nur mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Abs. 1 Satz 3 schließt Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive, die in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung wohnen, von der Förderung bei einer Berufsausbildung ebenso aus wie Personen, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Für einen behinderten Menschen besteht nach § 116 Abs. 3 dagegen ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe auch, wenn er während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. Abs. 1 Satz 3 gilt daher nicht für Auszubildende mit einer Behinderung.
Rz. 2f
Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass die Förderung mit einer berufsvorbereitenden Maßnahme nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache möglich ist, um die Aussichten auf einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung zu verbessern.
Rz. 2g
Abs. 2 enthält eine Erweiterung des förderungsfähigen Personenkreises nach § 59 um geduldete Ausländer nach § 60a AufenthG. Die Gesetzesbegründung zu Abs. 2 nimmt auf die mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften ...