Rz. 19
§ 132 ist mit Wirkung zum 1.8.2019 aufgehoben worden. § 448 regelt das Übergangsrecht zum Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz. Danach sind für Fälle des § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31.7.2019 geltenden Fassung abweichend von § 60 Abs. 3 und abweichend von § 132 Abs. 4 Nr. 2 in der bis zum 31.7.2019 geltenden Fassung § 132 i. V. m. § 59 in der jeweils bis zum 31.7.2019 geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem 31.12.2019 die laufende Ausbildung begonnen und der erste Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Für die Voraussetzung, dass bei dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen.
Diese Übergangsregelung verhindert nach der Gesetzesbegründung mit Satz 1, dass die Möglichkeit der Förderung von Gestatteten, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, mit Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld früher ausläuft als es bisher im Gesetz vorgesehen war. Ohne die Übergangsregelung wäre für diese Personengruppe eine Antragstellung ab dem 1.8.2019 nicht mehr möglich, obwohl § 132 in der bisher geltenden Fassung dies erst ab dem 1.1.2020 nicht mehr vorgesehen hat.
Zugleich stellt die Regelung für gestattete Auszubildende, deren Ausbildung zu Beginn mit Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt werden kann, sicher, dass die Unterstützung für die gesamte Ausbildung erfolgen kann. Dadurch wird Kontinuität und Rechtssicherheit gewährleistet. Relevanz hat dies besonders für Anträge auf Fortsetzung einer Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem jeweiligen Bewilligungszeitraum von 18 bzw. 12 Monaten (§ 69 Abs. 1 Satz 2).
Voraussetzung ist, dass die Ausbildung vor dem 31.12.2019 begonnen wurde. Darüber hinaus müssen zu diesem Zeitpunkt der erste Antrag auf die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt worden sein und die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann z. B. auch im Frühjahr 2020 oder 2021 noch ein Antrag auf Fortsetzung der Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt und bewilligt werden. Satz 2 stellt aus Gründen der Förderungskontinuität klar, dass für die Voraussetzung, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, über die gesamte Ausbildung hinweg allein maßgeblich ist, ob sie bei der ersten Antragstellung vorlag. Spätere Änderungen sind damit unerheblich.