Rz. 33
Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung (Abs. 1 Nr. 3), wer fähig zu versicherungspflichtiger Arbeit und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (Abs. 5 Nr. 1 und 3). Die objektive Leistungsfähigkeit und die subjektive Arbeitsbereitschaft müssen übereinstimmen. Für die subjektive Verfügbarkeit genügt die Bereitschaft nicht, ausschließlich die Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitsverhältnisses anzustreben, wenn eine bestehende Arbeitsunfähigkeit beseitigt sein wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.10.2017, L 11 AL 9/15). Daneben setzt Verfügbarkeit voraus, dass der Arbeitslose zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bereit ist (Abs. 5 Nr. 4) und Vermittlungsvorschlägen zeit- und ortsnah nachkommen kann (Abs. 5 Nr. 2). Die Anforderung der Erreichbarkeit soll nicht für die postalische Erreichbarkeit gelten, wenn sich Beschäftigungslosigkeit auf einen Tag beschränkt, der auf einen gesetzlichen Feiertag fällt (SG Marburg, Urteil v. 18.6.2012, S 2 AL 21/10). Der Arbeitslose muss also vor allem bereit sein, jede Arbeit anzunehmen, die er ausüben kann und darf, und an zumutbaren Maßnahmen zur Eingliederung teilzunehmen. Beschränkungen sind nach Maßgabe der §§ 139, 140 möglich. Arbeits- und Maßnahmebereitschaft sind subjektive Komponenten, die von der Agentur für Arbeit zunächst unterstellt werden, bis sich Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ergeben. Das ist so lange nicht der Fall, wie der Arbeitslose ohne Hinderungen unverzüglich eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn individuell in Betracht kommenden Arbeitsmarkts aufnehmen kann. Verfügbar ist nicht, wer sich dem Arbeitsmarkt ohne besonderen Grund nur für Arbeiten zur Verfügung stellt, bei denen er jeden Abend zu Hause verbringen kann; er ist dann nicht seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (Bayerisches LSG, Urteil v. 30.9.2010, L 9 AL 165/06). Aus einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit folgt nicht zwingend fehlende Verfügbarkeit, wenn der Arbeitnehmer sich für leidensgerechte Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.11.2017, L 18 AL 37/17 WA). Ebenso muss der Arbeitslose, um seine Verfügbarkeit zu dokumentieren, eine Weitergabe spezifischer Daten über ihn an potenzielle Arbeitgeber akzeptieren. Widerspricht er dem pauschal und uneingeschränkt, kann dies zu fehlender Verfügbarkeit führen. Eine Einschränkung der Datenweitergabe auf bestimmte Fälle entspricht dagegen einem Interessenausgleich zwischen den Interessen des Arbeitslosen an informationeller Selbstbestimmung und dem Interesse der Arbeitsverwaltung an einer sachgerechten Vermittlungstätigkeit (Bay. LSG, Urteil v. 30.7.2013, L 10 AL 72/11). Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld in voller Höhe während einer beruflichen Weiterbildung, weil es sich nicht um eine geförderte Maßnahme handelt und auch keine Zustimmungserklärung und Abbruchvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Träger vorliegt, kann im Einzelfall trotz der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ohne Förderung nach dem SGB III Teilverfügbarkeit vorliegen (BSG, Urteil v. 27.6.2019, B 11 AL 8/18 R). Im entschiedenen Verfahren handelte es sich bei der Weiterbildung um eine werktäglich von 8.00 Uhr bis 15.05 Uhr stattfindende Ausbildung. In diesen Zeiträumen konnte der Kläger keine abhängige Beschäftigung ausüben. Es kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er bezogen auf etwaige, unter Berücksichtigung der Lehrgangszeiten noch verbleibende Arbeitszeiten nach deren Lage, Verteilung und Dauer versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassten, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes hätte verrichten können. Seine subjektive Bereitschaft durfte der Kläger, der in seinen Antrag auf Alg mit Angabe des Meisterlehrgangs keine Einschränkungen seiner Vermittlungsbereitschaft angegeben hat, auf solche Teilzeitbeschäftigungen beschränken.
Rz. 33a
Bei Schülern und Studenten wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können (§ 139 Abs. 2) und damit nicht verfügbar sind. Zur Widerlegung der Vermutung sind konkrete, einfach überprüfbare und objektivierbare Tatsachen vorzutragen. Bei unterbliebener Darlegung zur konkreten Ausbildungsgestaltung soll keine weitergehende Sachaufklärungspflicht durch die Agentur für Arbeit bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.6.2014, L 9 AL 130/13). Für einen Anspruch auf Alg zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn muss der Student darlegen, dass er in dieser Zeit keine Studienanforderungen versäumt (LSG Hessen, Urteil v. 30.3.2015, L 9 AL 148/13). Nach Auffassung des Bay. LSG ist die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt, wenn eine Arbeitslosmeldung nur für die Zeit der Semesterferien erfolgt (Urteil v. 23.1.2019, L 10 AL 238/17).
Rz. 34
Der Arbeitslose kann die Anfor...