Rz. 9
Abs. 3 regelt 2 Tatbestände, bei deren Eintritt die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt. Das Erlöschen bewirkt, dass die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung nach Abs. 1 Satz 1 nicht mehr vorliegt, gleich, ob die Arbeitslosmeldung elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich erfolgt war. Um sie wieder zu erfüllen und damit auch einen Anspruch auf Alg erneut geltend machen zu können, bedarf es einer erneuten Arbeitslosmeldung. Die Regelung ist sprachlich nicht geglückt, weil sie die Intention des Gesetzgebers nicht deutlich zum Ausdruck bringt. Abs. 3 Nr. 1 lässt die Wirkung der persönlichen Meldung erlöschen, wenn die Arbeitslosigkeit für mehr als 6 Wochen unterbrochen wird. Die Vorschrift ist aufgenommen worden, um bei kurzen Unterbrechungen ohne großen bürokratischen Aufwand (erneute Meldung, erneute Antragstellung, erneute Prüfung, erneute Bewilligung) die Leistungszahlung wieder aufnehmen zu können. Auch durch ein unentgeltliches Beschäftigungsverhältnis oder ein Probearbeitsverhältnis entfällt Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus bedarf es nach einem Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung einer erneuten persönlichen Meldung (Hess. LSG, Urteil v. 26.8.2011, L 7 AL 72/09, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil v. 13.6.2006, B/a AL 16/05 R). Der Gesetzgeber hält es insbesondere zum Zwecke der Missbrauchsprävention für angebracht, der Arbeitsverwaltung ab der 7. Woche einer Unterbrechung den Verwaltungsaufwand aufzuerlegen. Unterschiedliche Unterbrechungssachverhalte sind zusammenzurechnen. Auf den Grund der Unterbrechung kommt es nicht an.
Rz. 10
Im Grundsatz hat Abs. 2 Nr. 1 zur Folge, dass eine Bewilligung von Alg nur befristet aufgehoben wird, wenn eine Unterbrechungszeit von höchstens 6 Wochen angezeigt wird. Allerdings sind die Prüfvorgänge in der Agentur für Arbeit komplexer, weil zugleich festzustellen ist, ob in der Unterbrechungszeit durch Zurücklegen einer Versicherungspflichtzeit die Anwartschaftszeit nach § 142 neu erfüllt wird und deshalb ein neuer Anspruch auf Alg mit neu festzusetzender Anspruchsdauer und neuer Bemessung festzustellen ist, oder ob ein noch bestehender Restanspruch auf Alg nach Ablauf der Unterbrechung nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil seit seiner Entstehung nach § 161 Abs. 2 4 Jahre vergangen sind.
Rz. 11
Ob während der zulässigen Unterbrechungszeit eine neue Anwartschaft erworben wird (§ 142) oder nicht, ist unerheblich. Die Arbeitslosmeldung für den vorangegangenen Anspruch wirkt also für das neue Stammrecht fort.
Rz. 12
Nach Abs. 3 Nr. 2 erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung, eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger aufgenommen und dies der Agentur für Arbeit nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Die Erlöschenswirkung tritt ein, wenn die nicht unverzüglich angezeigte Beschäftigung nicht von vornherein auf eine kurzzeitige Tätigkeit beschränkt war (Bay. LSG, Urteil v. 24.5.2012, L 9 AL 214/08). Ob durch die aufgenommene Beschäftigung Versicherungspflicht begründet wird oder nicht, spielt keine Rolle. Abs. 3 Nr. 2 erfasst jedoch nicht geringfügige Nebenbeschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden. Hinter der Vorschrift verbirgt sich der gänzliche, zeitlich unbegrenzte Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen bis zur erneuten persönlichen Meldung (BSG, Urteil v. 1.6.2006, B 7a AL 76/05 R). Nach Auffassung des Bay. LSG soll die Mitteilungspflicht allerdings auch kurzzeitige und geringfügige Tätigkeiten umfassen (Bay. LSG, Beschluss v. 23.2.2012, L 9 AL 146/11). Nach dieser Auffassung sollen sich aus dem Verschweigen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine ungerechtfertigten Vorteile ergeben können (unter Berufung auf BSG, Urteil v. 13.7.2006, B 7a AL 16/05 R mit Hinweis auf das Urteil v. 9.2.2006, B 7a AL 58/05 R). Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen. Die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Alg liegen also auch dann nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit wie ein Unterbrechungstatbestand wieder weggefallen ist. Auf die Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit kommt es nicht an. Damit wird versicherungswidriges Verhalten für den Arbeitslosen scharf sanktioniert. Der finanzielle Verlust übersteigt denjenigen, der dem Alg für die Unterbrechungszeit entspricht, unter Umständen erheblich.
Der Arbeitslose nimmt am 1. Juli eine unbefristete Beschäftigung auf, die er am 10. Juli wieder verliert. Er hat der Agentur für Arbeit diese Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt. Deshalb wird Alg ohne Unterbrechung weitergezahlt. Erst am 2. Oktober spricht der Arbeitslose aufgrund einer Meldeaufforderung wieder persönlich in der Agentur für Arbeit vor.
Im Dezember wird der Agentur für Arbeit der Sachverhalt bekannt.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht nur für die Zeit vom 1. bis 10. Juli, sondern darüber hinaus bis zum 1. Oktober entfallen. Der Ar...