2.1 Überblick zur Anwartschaftszeit
Rz. 3
Die Anwartschaftszeit ist das Herzstück der Anspruchsvoraussetzungen und damit der Arbeitslosenversicherung insgesamt. Ob sie erfüllt ist oder nicht, bestimmt sich nach einer Versicherungs- und einer Zeitkomponente.
Rz. 4
Ist die Anwartschaftszeit erfüllt, hat der Versicherte grundsätzlich Zugang zum Alg, die Anwartschaft darauf ist sein Eigentum geworden (BVerfG, Urteil v. 12.2.1986, 1 BvL 39/83). Zugleich hat der Versicherte unter Beweis gestellt, dass er zu der Gruppe der Arbeitnehmer gehört, die anspruchsberechtigt in die Arbeitslosenversicherung einbezogen ist. Bei dieser Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass der Eigentumsschutz nicht endlos verbleibt; vielmehr ist die Anwartschaft auf das Alg gleitend. Durch Zeitablauf ohne weitere, neue versicherungspflichtige Zeiten entfällt die bereits einmal erworbene Anwartschaft wieder, wenn sie nicht zwischenzeitlich durch Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen für das Alg in ein Stammrecht umgewandelt wurde, das mit dem Bewilligungsbescheid zuerkannt wird. Eine weitere Frage ist, ob darüber hinaus auch die leistungsrechtlichen Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind; dem können z. B. Ruhenstatbestände entgegenstehen, ohne dass dadurch das Stammrecht berührt würde.
Rz. 5
Die Anwartschaftszeit kann nur durch Versicherungspflichtzeiten (§§ 24 bis 26) oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen (EG-Recht, zwischenstaatliche Abkommen) erfüllt werden. Gleichgestellte Zeiten sind grundsätzlich nicht in das SGB III aufgenommen worden (vgl. z. B. § 107 AFG), aber teilweise der Versicherungspflicht unterworfen worden. Andere Zeiten (Übergangsgeld, das nicht von einem Träger der medizinischen Rehabilitation gewährt wird) sind ggf. nicht anwartschaftszeitbegründend, verlängern aber die Rahmenfrist nach § 143. In Konkurrenzfällen verlieren Arbeitnehmer erworbene Anwartschaften nicht dadurch, dass dieser Begünstigung zugrunde liegendes Recht zu ihren Lasten ersetzt wird, z. B. zwischenstaatliche Abkommen durch restriktiveres EU-Recht (vgl. EuGH, Urteil v. 9.11.2000, Rechtssache C-75/99). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beiträge zur Arbeitsförderung entrichtet worden sind oder nicht. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist nicht von der Entrichtung von Beiträgen abhängig. Die Anwartschaftszeit wird auch erfüllt, wenn Beitragsfreiheit angenommen wurde, tatsächlich aber Versicherungspflicht bestand. Umgekehrt kann durch Entrichtung von Beiträgen allein die Anwartschaftszeit nicht erfüllt werden, wenn keine Versicherungspflicht bestand. Die damit in der Vergangenheit verbunden gewesenen Unsicherheiten über die Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit selbst dann, wenn die zuständige Einzugsstelle Beitragspflicht durch Verwaltungsakt festgestellt hatte (BSG, Urteil v. 6.2.1992, 7 RAr 134/90, 7 RAr 36/91), werden durch § 336 beseitigt. Die Bundesagentur für Arbeit ist an eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund eines Antragsverfahrens nach § 7 a SGB IV gebunden. Ab 2006 ist nach Maßgabe des § 28 a auch eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) möglich.
Rz. 5a
Besteht ein Arbeitsverhältnis während des Bezuges von Alg fort, kann hierdurch die Anwartschaftszeit nicht (neu) erfüllt werden, wenn sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, dass beide Arbeitsvertragsparteien nicht gewillt sind, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und darüber hinaus der Arbeitgeber seine Direktionsmöglichkeiten entweder nicht wahrnehmen will oder nicht wahrnehmen kann (BSG, Urteil v. 4.7.2012, B 11 AL 16/11 R). Damit bestätigt das BSG, dass es auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht ankommt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssten den Willen zur Fortsetzung oder ggf. künftigen Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren. Ansonsten wird keine Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses zurückgelegt, mit dem die Anwartschaftszeit für das Alg (neu) erfüllt werden könnte.
Rz. 6
Die Versicherungskomponente kann durch übergeordnete Vorschriften überlagert werden. Dann kommt es darauf an, inwieweit Arbeitslose hinsichtlich ihrer auf Beiträgen beruhenden Ansprüche auf das Alg unterschiedlich behandelt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf Personen mit grenznahem Auslandswohnsitz, die im Inland beschäftigt und versichert sind (Grenzgänger) bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 137 der Zugang zum Alg aufgrund des Wohnortprinzips (§ 30 SGB I) nicht verwehrt werden (Beschluss v. 30.12.1999, 1 BvR 809/95). Dagegen wird das § 142 zugrunde liegende Versicherungsprinzip in ständiger Rechtsprechung bestätigt (zur Problematik mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei fehlender Zugangsmöglichkeit zum Alg aufgrund kurzzeitiger Beschäftigung vgl. BSG v. 18.5.2000, B 11 AL 61/99 R – unter Berufung auf das Urteil des EuGH v. 14.12.1995, C-444/93). Eine durch § 30 SGB I hervorgerufene Ungleichbehandlung von Personen mit Auslandswohnsitz im...