Rz. 8
Abs. 2 gilt für Fälle der fiktiven Wiederbewilligung von Alg (Abs. 2 Nr. 1) bzw. der Neubewilligung von Alg nach neu erfüllter Anwartschaftszeit (Abs. 2 Nr. 2). Beiden Fällen ist gemeinsam, dass unmittelbar vor Eintritt in die Maßnahme kein Anspruch auf Alg gegeben war. Für den Fall der Neubewilligung fingiert der Gesetzgeber auch die (noch bis zum 31.12.2021: persönliche) Arbeitslosmeldung. An einer solchen expliziten Regelung fehlt es für Fälle der Wiederbewilligung. Dabei hat der Gesetzgeber übersehen, dass diese auch in diesen Fällen erforderlich ist. Dem Wortlaut nach wird allerdings der gesamte Anspruch auf die Leistung fingiert, wenn dieser nicht bereits vollständig ausgeschöpft wurde, erloschen ist oder wegen Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden kann. Abs. 2 betrifft regelmäßig Sachverhalte, in denen der Weiterbildungsteilnehmer zuvor nicht arbeitslos war. Es kommt nicht darauf an, ob dies der Fall war, weil der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausgeübt hat, selbständig tätig war oder dafür sonstige Gründe ursächlich waren, z. B. Zeiten einer Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern.
Rz. 8a
Abs. 2 Nr. 1 betrifft den Sachverhalt eines fiktiven Anspruchs auf Alg bei Eintritt in die Weiterbildungsmaßnahme. Damit ist das Bestehen eines Stammrechts auf Alg gemeint, das weder durch vollständige Erfüllung des Anspruchs noch durch einen Erlöschenstatbestand untergegangen ist. Es genügt, wenn ein Anspruch dem Grunde nach bestünde; auf einen konkreten Zahlungsanspruch kommt es nicht an.
Rz. 8b
Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein fiktiver Anspruch auf Alg wegen § 161 Abs. 2 nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Wollte man diesen Erlöschenstatbestand von Abs. 2 Nr. 1 ausnehmen, könnte Alg bei beruflicher Weiterbildung gleichwohl nicht gezahlt werden, weil dann nicht nur die berufliche Weiterbildung, sondern auch der Erlöschenstatbestand dafür ursächlich wäre, dass ein Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit nicht besteht. Kann ein Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, kann auch kein Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung entstehen.
Rz. 8c
Abs. 2 Nr. 2 stellt auf eine erfüllte Anwartschaftszeit ab. Da der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der (noch bis zum 31.12.2021: persönlichen) Arbeitslosmeldung gilt, ist dieser Tag auch maßgebend für die Feststellung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, d. h. dieser Tag ist relevant für die Bestimmung der Rahmenfrist nach § 143.