0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 127 nach § 147 überführt.
§ 127 Abs. 2a wurde ab 1.1.1998 eingefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Art. 13 Bundeswehrneuausrichtungsgesetz v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013) geändert. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden Abs. 1, 2 und 4 durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I. S. 3002) geändert.
§ 127 Abs. 2a und 3 wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) aufgehoben.
§ 127 Abs. 1, 2 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) geändert.
§ 127 Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.8.2009 eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939).
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 147 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Anspruchsdauer drückt den Versicherungsschutz in einer zeitlichen Perspektive aus, der mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) verbunden ist. Sie bleibt bestehen, bis sie sukzessive durch Verbrauch oder durch einen besonderen Tatbestand erlischt. Damit steht bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf Alg im Grundsatz fest, wie lange der Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer reicht. Ob die Anspruchsdauer auf Alg von der eigentumsgeschützten Anwartschaft auf Alg erfasst wird, wurde bislang nicht entschieden. Die Anpassung der geschützten Anwartschaft an veränderte Bedingungen ist jedoch ebenso wenig ausgeschlossen wie eine wertmäßige Minderung (BVerfG, Beschluss v. 27.2.200711, 1 BvL 10/00; Urteil v. 28.4.1999, 1 BvL 32/95). Eine Anspruchsdauer kann nur festgestellt werden, wenn die Anwartschaftszeit (§ 142) erfüllt ist. In diesem Fall besteht eine Grundanspruchsdauer, die sich im Verhältnis zu der Dauer der zurückgelegten Versicherungspflichtzeiten erhöht. Zur Feststellung der Anspruchsdauer wird die Rahmenfrist verlängert, sodass ein Zeitraum von 5 Jahren betrachtet wird. Dabei wird die Anspruchsdauer in Stufen und begrenzt um die Hälfte der zurückgelegten Versicherungspflichtzeiten erhöht. Von einer Äquivalenz zwischen Beitrags- und Leistungsseite kann daher nicht gesprochen werden. Die Berücksichtigung des Umfangs zurückgelegter Versicherungspflichtzeiten spiegelt jedoch das Versicherungsprinzip wider. Daneben ist für längere Anspruchsdauern bei Erfüllung der Regelanwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 ein Mindestalter erforderlich. Die Anspruchsdauer kann höher ausfallen, wenn der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs auf Alg mindestens 50 Jahre alt ist. Anhand der letzten Jahre wird so pauschal berücksichtigt, dass ältere Arbeitnehmer typischerweise auf umfangreichere Gesamtversicherungspflichtzeiten im zurückgelegten Berufsleben verweisen können als jüngere Arbeitnehmer. Vor Vollendung des 50. Lebensjahres kommt eine längere Anspruchsdauer als die für ein Jahr auch in Ausnahmefällen nicht in Betracht. Das Versicherungsprinzip kommt weiterhin dadurch zum Ausdruck, dass einerseits eine enge Anbindung an die für die Erfüllung der Anwartschaftszeit maßgebende Rahmenfrist bestimmt ist und andererseits nichtversicherungspflichtige Zeiten auch nicht zu einer Erhöhung der Anspruchsdauer beitragen können. Dem Versicherten kann kein Vorwurf daraus erwachsen, dass er ein Interesse an der rechtlichen Basis für die für ihn relevanten Leistung beibehält, auch wenn mehrere nebeneinander möglichen Leistungen dieselbe Höhe aufweisen und der Betroffene eine Leistung (tatsächlich) erhalten hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 KR 7/12 R).
Rz. 2a
Die gesetzliche Regelung über die Anspruchsdauer hat unmittelbare Auswirkungen auf die finanziellen Belastungen der Bundesagentur für Arbeit für die Versichertengemeinschaft in der Arbeitslosenversicherung einerseits und die übrigen öffentlichen Haushalte andererseits, aus denen eine individuelle Leistung zum Lebensunterhalt im Anschluss an das Alg finanziert werden muss. Die Anspruchsdauer ist bei Erfüllung der Regelanwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 im Grundsatz auf 12 Monate, für ältere Arbeitnehmer auf maximal 24 Monate begrenzt. Diese massive Einschränkung, die durch das 7. SGB III-ÄndG zum 1.1.2008 nur für ältere Arbeitnehmer wieder etwas gelockert worden ist, wurde von einer längerfristig wirkenden Übergangsregelung begleitet (vgl. § 434l a. F. mit Wirkung...