2.2.1 Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
Rz. 5
Der Anspruch auf Alg wird durch Überweisung auf das inländische Konto des Arbeitslosen, Übermittlung an seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsort oder auf sonstige Weise erfüllt, die dem Arbeitslosen die Verfügung über die Leistung ermöglicht. Das kann auch durch Auszahlungen über die Kassenautomaten in den Agenturen für Arbeit geschehen. Die Berücksichtigung von Nebeneinkommen hat darauf keinen Einfluss (BSG, Urteil v. 5.2.2004, B 11 AL 39/03 R). Der Anspruch auf Alg wird auch durch eine Leistungsfortzahlung nach § 146 erfüllt.
Rz. 6
Erfüllt wird der Anspruch auch in Fällen der Gleichwohlleistung nach den §§ 157, 158. Nach § 157 Abs. 3 bzw. § 158 Abs. 4 wird das Alg rechtmäßig und endgültig gezahlt (so schon BSG, Urteil v. 9.8.1990, 7 RAr 104/88). Das Ruhen des Anspruchs selbst stellt keine Erfüllung dar, die Anspruchsdauer mindert sich jedoch nach Maßgabe von Sondervorschriften in § 148, insbesondere für Tage, für die das Alg als Gleichwohlleistung gezahlt wird (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.11.2010, L 2 AL 79/08; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.9.2011, L 16 AL 142/11).
Rz. 7
Der Anspruch auf Alg wird auch erfüllt, wenn der Betrag ganz oder teilweise nicht an den Arbeitslosen ausgezahlt wird, aber der Anspruch dennoch als erfüllt anzusehen ist, weil z. B. die Agentur für Arbeit mit einem Anspruch auf Erstattung in voller Höhe aufrechnet (§ 333), der Anspruch sonst gemäß § 107 SGB X als erfüllt gilt oder ein Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit erfüllt wird (§ 116 SGB X). Der Anspruch ist auch insoweit erfüllt, als regelmäßig Beträge an Dritte überwiesen werden (Abzweigung, Pfändung, Abtretung, §§ 48 ff. SGB I).
Rz. 7a
In Fällen des § 145 Abs. 3, § 157 Abs. 3 Satz 1, § 158 Abs. 4 Satz 1 und Schadenersatzansprüchen nach § 116 SGB X machte die Arbeitsverwaltung die Minderung rückgängig, soweit ihr Anspruch erfüllt worden ist. Hierfür setzte sie wegen der von ihr zusätzlich zum Alg erbrachten Sozialversicherungsbeiträge pauschal 1,7 Tagessätze für jeden Tag des Alg an. Hatte sie auch Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in diesen Fällen, wurde bei anteiligen Erstattungen tageweise vorgegangen, eine Gutschrift erfolgte also nur für jeden einzelnen Leistungstag, für den das Alg und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet worden sind. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG allerdings nicht zulasten des Arbeitslosen zu berücksichtigen, dass der Bundesagentur die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Alg vom Arbeitgeber nicht erstattet werden (BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 58/06 R). Das gilt auch für erstattetes Alg nach § 145. Soweit übergegangene Arbeitsentgeltansprüche trotz bestehender Möglichkeiten nicht realisiert werden, bleibt es nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht bei der Minderung der Anspruchsdauer, wenn dies dem Verhalten der Bundesagentur für Arbeit anzulasten ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 3.9.2009, L 12 AL 46/07). Die Agentur für Arbeit muss den Arbeitslosen auf den Anspruchsübergang hinweisen und ihn darüber informieren, ob und in welchem Umfang sie selbst gegen den Arbeitgeber zur Wahrung von Ausschlussfristen vorgehen will (a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.6.2008, L 12 AL 96/07; es gebe keine Regelung, wonach die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet wäre, die auf sie übergegangenen Ansprüche umgehend zugunsten des Arbeitslosen zu realisieren). Nach Auffassung des Hess. LSG ist in Fällen der Gleichwohlgewährung nachträglich der Anspruch auf Alg wieder durch eine entsprechende Gutschrift zu verlängern, wenn es die Billigkeit erfordert oder die Verweigerung der Gutschrift unbillig wäre. Das soll auch dann der Fall sein, wenn der auf die Agentur für Arbeit übergegangene Arbeitsentgeltanspruch vom früheren Arbeitgeber nur deshalb nicht tatsächlich befriedigt wurde, weil die Agentur für Arbeit dazu nichts unternommen hat und darüber den Arbeitslosen auch nicht informiert hat (Hess. LSG, Urteil v. 2.9.2011, L 9 AL 107/09). Seit dem 1.8.2016 ist die Gutschrift der Anspruchsdauer in Abs. 3 gesetzlich geregelt. Wird vorgeleistetes Alg ganz oder teilweise erstattet oder ersetzt, ist eine Gutschrift der Anspruchsdauer vorzunehmen. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die Regelung auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG klarstelle, dass für die Ermittlung der (tageweisen) Gutschrift der Anspruchsdauer nicht allein der Leistungsbetrag an Alg, sondern auch die auf diesen entfallenden Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 58/06 R).
Rz. 7b
Der Anspruch wird stets auch erfüllt, wenn Alg zu Unrecht geleistet worden ist, aber die Entscheidung über die Bewilligung nicht aufgehoben werden kann. Umgekehrt ist ein Anspruch nicht als erfüllt anzusehen, soweit eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vorgenommen worden ist.
Rz. 7c
Zur Minderung des Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung vgl. Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 3 und...