Rz. 37
Abs. 1 Nr. 7 schreibt die Minderung wegen des Bezuges von Alg bei beruflicher Weiterbildung vor (Alg nach § 144). Dabei bleibt dem Arbeitslosen eine Restanspruchsdauer von einem Monat (30 Tagen) erhalten (Abs. 2 Satz 3). Das gilt allerdings nicht in dem Fall, in dem nach dem Ende der Maßnahme mit Bezug von Alg bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III aufgrund vorausgegangener Versicherungspflichtzeiten ein neuer Anspruch auf Alg entstanden ist. In diesem Fall wird eine etwa nach § 147 Abs. 4 aus dem früheren Alg-Anspruch übernommene Anspruchsdauer völlig verbraucht, wenn der Bezug lange genug angedauert hat. Im entgegengesetzten Fall (kein Tag Restanspruchsdauer aus dem früheren Anspruch auf Alg) wird die neu erworbene Anspruchsdauer, obwohl sie vor dem Bezug von Alg bei beruflicher Weiterbildung erworben wurde, nicht angetastet. Dasselbe gilt, wenn ein neuer Anspruch in diesem Fall (auch) mit Versicherungspflichtzeiten nach dem Bezug von Alg bei beruflicher Weiterbildung erfüllt wird (Abs. 2 Satz 4). Im Ergebnis soll mit der Vorschrift vorrangig erreicht werden, dass während der gesamten Dauer der Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung Alg gezahlt werden kann.
Rz. 38
Der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit mindert sich um einen Tag für 2 Tage zu Recht bezogenen Alg bei beruflicher Weiterbildung (Tage der Erfüllung des Anspruchs auf diese Leistung). Aus der Gesetzestechnik könnte geschlossen werden, nach jeweils 2 Tagen des Bezuges von Alg bei beruflicher Weiterbildung verminderte sich die Restanspruchsdauer auf Alg im Rahmen des Abs. 2 um einen Tag. Dieses kann mit der notwendigen IT-Unterstützung durch die Agenturen für Arbeit jeweils im Zusammenhang mit der monatlichen Leistungszahlung rückwirkend bei der Alg-Anspruchsdauer umgesetzt werden, soweit ein Restanspruch vorhanden ist, der nach § 147 Abs. 4 zur Erhöhung eines neu erworbenen Anspruches auf Alg führte. Tatsächlich aber ist dies im Verlauf der Maßnahme noch ungewiss, selbst wenn die Anwartschaftszeit zu diesem Zeitpunkt bereits neu erfüllt wäre. Zum einen ist noch unklar, ob im Anschluss an die Maßnahme auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein werden (z. B. Arbeitslosigkeit). Zum anderen wäre zu einem späteren Zeitpunkt die Anwartschaftszeit ggf. doch nicht erfüllt, je nachdem, wann sich der Teilnehmer im Anschluss an die Maßnahme arbeitslos meldet und einen Anspruch Alg geltend macht (z. B. nach längerem privaten Auslandsaufenthalt, einem Existenzgründungsversuch usw.). Der Arbeitsverwaltung bleibt also nichts andere übrig, als die Rechtsvorschriften nach dem Ende der Maßnahme oder erst bei Zuerkennung eines neuen Anspruches anzuwenden. Andere Minderungstatbestände nach Abs. 1, die in eine Zeit des Bezuges von Alg bei beruflicher Weiterbildung fallen, z. B. nach Nr. 3, mindern den Anspruch ohne Anwendung des Abs. 2 Satz 3.
Rz. 38a
Die privilegierende Regelung zur Minderung der Anspruchsdauer des Alg bei beruflicher Weiterbildung findet auch auf Zeiten nach dem Ende der Unterrichtsveranstaltungen bis zur Abschlussprüfung einer geförderten Maßnahme Anwendung, wenn ein enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht (BSG, Urteil v. 3.5.2018, B 11 AL 6/17 R). Zwar regeln die seit 1.1.2005 geltenden Vorschriften zum Alg bei beruflicher Weiterbildung die Behandlung von Zeiträumen nach Unterrichtsende bis zu den jeweiligen Prüfungsterminen demnach nicht mehr ausdrücklich. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen in der Prüfungsphase generell nicht mehr gegeben sein sollte. Vielmehr ist den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen, dass die Zusammenführung von Unterhaltsgeld und Alg zu einer einheitlichen Versicherungsleistung mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) lediglich zu einer Vereinfachung des Leistungsrechts führen sollte, ohne dass dies mit Leistungseinschränkungen für die "Bezieher von Arbeitslosengeld" (unter Hinweis auf BT-Drs. 15/1515) bzw. die "Betroffenen" verbunden sein sollte. Es ist daher weiterhin von der Rechtsprechung des BSG auszugehen, wonach ein Lehrgang und die abschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, wenn die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 12.2.1980, 7 RAr 31/78). Systematische Überlegungen sowie der Sinn und Zweck der Regelungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung stützen dieses Ergebnis.
Rz. 38b
Wurde der Arbeitslose wegen der Teilnahme an einer längeren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung gefördert, kommt nach Maßgabe des Abs. 3 seit dem 1.7.2023 eine Verlängerung der Restanspruchsdauer in Betracht (vgl. Rz. 42 ff.). Eine Übergangsregelung enthält § 456 Abs. 3.