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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 130 nach § 150 überführt.

§ 130 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst. Zuvor wurde Abs. 2 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 redaktionell geändert, Abs. 2a wurde eingefügt. Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.8.1999 durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) geändert. Zum 1.1.2002 wurde durch das Bundeswehrneuausrichtungsgesetz v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013; Ber. BGBl. I 2002 S. 1542) Abs. 2a aufgehoben und Abs. 3 geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2007 wurde § 130 Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) geändert.

§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 1.6.2008 neu gefasst durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 841). § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.05.2008 (BGBl. I S. 873) eingefügt.

§ 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a wurde mit Wirkung zum 1.8.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1939) eingefügt.

§ 130 Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 3.5.2011 geändert durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687). § 130 Abs. 2 wurde mit Wirkung vom 1.1.2012 durch das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf v. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2564) geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 150 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

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