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Der Anspruch ruht auch im Falle der Zuerkennung von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (seit dem 1.1.2024, zuvor: Versorgungskrankengeld für erkrankte Versorgungsberechtigte nach § 16 BVG), Krankengeld der Soldatenentschädigung (ab 1.1.2025 als Folge der Regelung des Soldatenentschädigungsrechts) oder Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) an Arbeitsunfähige infolge eines Arbeitsunfalls in vollem Umfang. Diese Leistungen werden nicht zuerkannt, wenn Leistungsfortzahlung gemäß § 146 zu erbringen ist; Ansprüche auf Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Verletztengeld ruhen. Die Leistungsfortzahlung geht diesen Leistungen vor. Das gilt auch in den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 3 EntgFZ kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, weil die Beschäftigung noch keine 4 Wochen angedauert hat. Der Anspruch auf Alg ruht gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beim Zusammentreffen mit einem Anspruch auf Verletztengeld selbst dann nicht, wenn beide Ansprüche nicht aus derselben Beschäftigung herrühren (das Alg wird aber gemäß § 52 Nr. 2 SGB VII auf das Verletztengeld angerechnet). Aufgrund kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit tritt dadurch kein Wechsel bei der Zuständigkeit des Leistungsträgers ein, was sowohl für die Verwaltung wie auch für den betroffenen Bürger das Verwaltungsverfahren vereinfacht.
Erkrankungen können außerhalb der Leistungsfortzahlung einen Anspruch auf Alg nur in dem Fall auslösen, in dem ausnahmsweise Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 5, § 139 Abs. 3) vorliegt. Die Bundesagentur für Arbeit folgt einer Entscheidung des LSG Niedersachsen (v. 22.11.1990, L 8 Ar 56/90), derzufolge Alg nur im Umfang des geringeren Krankengeldes ruht, wenn dieses auf einer Nebenbeschäftigung beruht.
Der Anspruch auf Alg ruht auch dann, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht, ohne dass dieser zuerkannt wurde (BSG, Urteil v. 3.6.2004, B 11 AL 55/03 R). Ein Anspruch auf Krankengeld wiederum entsteht erst ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit, also nicht an dem Tag, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt, sondern erst am Tag danach (BSG, Urteil v. 4.3.2014, B 1 KR 17/13 R).
Für das Ruhen des Anspruchs auf Alg nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 soll es nicht ausreichen, dass ein Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich, d. h. im Sinne einer Anwartschaft, besteht. Vielmehr muss der Anspruch zuerkannt sein, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn durch die zuständige Behörde eine Bewilligung ausgesprochen worden ist (LSG Sachsen, Urteil v. 9.1.2020, L 3 AL 147/18).
Endet ein Beschäftigungsverhältnis während der ersten Zeit einer Arbeitsunfähigkeit, kann der Anspruch auf Krankengeld als Folge der um einen Tag verspäteten Arbeitsunfähigkeit ganz entfallen, weil mit Ablauf des ersten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Anspruch auf Krankengeld wegen des Endes der fortdauernden Pflichtversicherung entfällt.
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, wenn der Krankenversicherte nach Abschluss des Arbeitsvertrages, aber noch vor tatsächlicher Arbeitsaufnahme erkrankt (BSG, Urteil v. 4.3.2014, B 1 KR 64/12 R). Es kommt also auf den Tag an, an dem die Arbeit im Beschäftigungsverhältnis aufgenommen worden ist.
Ein erkrankter Versicherter, der arbeitsunfähig aus der Rehabilitation entlassen wird, darf seinen Anspruch auf Krankengeld ausschöpfen, bevor er Alg beantragt (BSG, Urteil v. 11.3.2014, B 11 AL 4/14 R). Der Arbeitslose darf also, nachdem er während des laufenden Bezuges von Alg krank geworden und in diesem Status auch aus einer Rehabilitationsmaßnahme entlassen worden ist, zunächst den noch verbliebenen Anspruch auf Krankengeld ausschöpfen und muss nicht sogleich wieder das zuvor bezogene Alg beantragen. Die Krankenkasse muss die Entscheidung des Arbeitslosen hinnehmen. Der Vorteil für den Arbeitslosen liegt darin, dass die Zeit des Bezuges von Krankengeld keine Minderung der Anspruchsdauer auf Alg bewirkt.
Das Krankengeld der Soldatenentschädigung richtet sich nach §§ 19 ff. des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932).