Rz. 525
Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bestimmt den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung mit einer in Abs. 6 geregelten Dauer von einer Woche, wenn der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Dieser wird allerdings bereits durch eine (persönliche) Arbeitslosmeldung (hier: Meldung als Arbeitsuchender) Genüge getan. Den Regelungen gingen die §§ 37b, 140 a. F. voraus. § 140 a. F. begegnete gar verfassungsrechtlichen Bedenken, zu einer Entscheidung des BVerfG ist es aber nicht gekommen. Eine Vorlage des SG Frankfurt (Oder) wurde zurückgenommen. Das BSG hat allerdings die Verfassungsmäßigkeit des § 140 a. F. bestätigt (BSG, Urteil v. 28.8.2007, B 7/7a AL 56/06 R). In diesem Verfahren hat das BSG zunächst bekräftigt, dass die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37 b a. F. ausreichend inhaltlich bestimmt war (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 20.10.2005, B 7a AL 50/05 R). Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 37b Satz 2 war die Vorschrift so auszulegen, dass die Meldung "spätestens" 3 Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses, ansonsten unverzüglich zu erfolgen hatte. § 37b Satz 2 war dabei in sich nicht so widersprüchlich bzw. so unbestimmt, dass die Vorschrift den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsvoraussetzung nicht mehr genügte. Die Meldepflicht besteht nicht bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen. Demzufolge kann sich aus einer nicht frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung kein Sperrzeitsachverhalt ergeben. Nach Auffassung des LSG Hessen besteht auch für Praktikanten im Anerkennungsjahr keine Pflicht zur vorzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Das Anerkennungsjahr soll insofern einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gleichstehen (LSG Hessen, Urteil v. 16.12.2016, L 7 AL 35/15).
Rz. 526
Eine Verletzung des § 37 b Satz 1 verlangte nach der Rechtsprechung des BSG ein Verschulden des Versicherten nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab (unter Hinweis auf BSG, Urteile v. 25.5.2005, B 11/11a AL 81/04 R, und v. 18.8.2005, B 7a 4/05 R) aufseiten des Versicherten. Als rechtlichen Ansatzpunkt hierfür sah das BSG § 121 BGB mit einer Legaldefinition der Unverzüglichkeit. Insoweit sah das BSG eine doppelte Verschuldensprüfung als erforderlich an. Diese betraf zum einen die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis von der Meldepflicht, zum anderen das vorwerfbare Fehlverhalten für jeden einzelnen Tag der versäumten Arbeitsuchendmeldung (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 18.8.2005, B 7a/7 AL 94/04 R). Hierfür kommt es auf die konkrete Kenntnis über den konkreten Beendigungszeitpunkt an, nicht etwa auf die Kenntnis über ein Ende irgendwann im Verlauf eines Monats oder den zunächst bekanntgegebenen Tag der mündlichen Prüfung als voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt (Bay. LSG, Urteil v. 27.1.2015, L 10 AL 382/13). Ein Verschulden wird auch angenommen, wenn der Arbeitnehmer sich bei einer befristeten Beschäftigung erst meldet, wenn sicher ist, dass sein Arbeitsverhältnis nicht über das Befristungsende hinaus verlängert wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.1.2018, L 7 AS 62/16, so auch BSG, Urteil v. 30.8.2018, B 11 AL 2/18 R). Die Meldepflicht besteht bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch dann, wenn noch nicht feststeht, dass der Arbeitsvertrag nicht verlängert wird.
Rz. 527
Die Verletzung der Obliegenheit war ggf. schon mit Rücksicht auf die Art der Abmeldung aus dem vorherigen Leistungsbezug zu verneinen. Wurde die Agentur für Arbeit bei einer persönlichen Vorsprache darüber informiert, dass eine befristete Beschäftigung aufgenommen wird und hinreichend deutlich auf deren Endzeitpunkt hingewiesen, wäre den Anforderungen des § 37 b bereits Genüge getan worden, weil die gesetzliche Regelung keine Arbeitsuchendmeldung auch lange vor dem spätesten Zeitpunkt von 3 Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses verboten hat. Das konnte sich bereits auf Zeiträume von ca. 2 Jahren vor der erneuten Arbeitslosigkeit beziehen. Als nicht ausreichend hat das BSG allerdings eine rein telefonische oder schriftliche Meldung angesehen. Bei einer Zeitspanne von etwa einem Jahr zwischen schriftlicher Abmeldung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat das BSG es jedenfalls als gerechtfertigt angesehen, eine zusätzliche persönliche Meldung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Ein Festhalten an der gesetzlichen Regelung stellte dann insoweit keine reine Förmelei dar. Dem kann allerdings auch dadurch Rechnung getragen werden, dass eine zusätzliche persönliche Meldung auf Verlangen der Agentur für Arbeit verpflichtend für den Arbeitsuchenden wird. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung für den Anspruch auf Alg zu diskutieren. Seit dem 1.1.2022 muss die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung nicht mehr persönlich in der Agentur für Arbeit vorgenommen werden (§ 38 Abs. 1).
Rz. 528
Andernfalls war zu p...