2.6.1 Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Rz. 640
Eine Sperrzeit nach § 159 tritt kraft Gesetzes ein. Die Agentur für Arbeit muss sie allerdings ausdrücklich feststellen und durch Bescheid gegenüber dem Arbeitslosen im Leistungsverfahren bekannt geben (vgl. BSG, Urteil v. 5.11.1998, B 11 AL 29/98 R).
Der Eintritt einer Sperrzeit bringt den Anspruch auf das Alg zum Ruhen. Das berührt nicht das vom Arbeitslosen erworbene Stammrecht auf das Alg, das durch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Anwartschaftszeit nach § 142, begründet worden ist, es sei denn der Anspruch wird zum Erlöschen gebracht (vgl. Rz. 644 ff.). Das Ruhen des Anspruchs auf Alg steht aber der Auszahlung der Leistungen für die Dauer der Sperrzeit entgegen. Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem sie begründenden Ereignis und läuft kalendermäßig ab, die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosmeldung, Arbeitslosigkeit und Anwartschaftszeit sind dafür ohne Bedeutung, auch auf einen Antrag auf Alg kommt es dafür nicht an. Allerdings wird die Agentur für Arbeit nur dann ein Interesse daran haben, eine etwaige eingetretene Sperrzeit festzustellen und gegenüber dem Arbeitslosen mit Sperrzeitbescheid zu regeln, wenn ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eröffnet ist.
2.6.2 Minderung der Anspruchsdauer
Rz. 641
Zum Ruhen des Anspruchs auf Alg tritt im Regelfall eine Minderung der Anspruchsdauer auf das Alg nach § 147 hinzu (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Satz 2). Eine Minderung der Anspruchsdauer findet nicht statt, wenn zwischen dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, und dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das Alg kein Zusammenhang mehr besteht. Betroffen können nur die versicherungswidrigen Verhalten der Arbeitsaufgabe (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und der Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme sein. Liegt zwischen der Arbeitsaufgabe, durch die Arbeitslosigkeit durch zumindest grobfahrlässig herbeigeführt wurde, und dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das Alg mehr als ein Jahr, findet eine Minderung der Anspruchsdauer nicht statt. Dem entspricht die Verhältnismäßigkeit der Sperrzeitfolgen, weil der Arbeitslose vor der Arbeitsaufgabe im Regelfall nicht individuell über die Folgen einer schuldhaften Arbeitsaufgabe belehrt werden konnte. Derselben Idee folgt die Jahresfrist, nach deren Ablauf auch nach einem Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme keine Verminderung der Anspruchsdauer auf das Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit mehr stattfindet.
Rz. 642
Im Grundsatz vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die Tage einer Sperrzeit, bei einer Sperrzeit von 12 Wochen Dauer also um 84 Tage, bei einer Sperrzeit von 6 Wochen Dauer um 42 Tage und bei einer Sperrzeit von 3 Wochen Dauer um 21 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HS. 1). Damit erreicht der Gesetzgeber, dass durch das versicherungswidrige Verhalten des Arbeitslosen nicht lediglich eine Verschiebung bei der Erfüllung des Anspruchs eintritt, sondern der Anspruch für die Dauer der Sperrzeit überhaupt nicht mehr zur Auszahlung gelangen kann. Der Grundsatz trifft auf die Sperrzeiten wegen versicherungswidrigen Verhaltens bei allen Tatbeständen zu. In Fällen des Eintritts einer Sperrzeit mit Regeldauer von 12 Wochen gilt jedoch die Verschärfung nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 HS 2.
Rz. 643
Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe mit einer Dauer von 12 Wochen ziehen eine Verminderung der Anspruchsdauer um ein Viertel nach sich. Für die Berechnung ist die Anspruchsdauer maßgebend, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis zusteht (es sei denn, es liegt ein Fall nach § 148 Abs. 2 Satz 2 vor). Erwirbt der Arbeitslose also einen (neuen) Anspruch auf Alg mit einer Dauer von 12 Monaten (§ 147 Abs. 2), verliert er durch den Eintritt der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe 3 Monate hiervon (statt 84 Tage seiner erworbenen Anspruchsdauer). Bei einer Anspruchsdauer von 24 Monaten verliert der Arbeitslose ein halbes Jahr seiner Anspruchsdauer auf Alg. Die Regelung ist im Grundsatz von der Rechtsprechung des BSG gedeckt (vgl. BSG, Urteil v. 4.9.2001, B 7 AL 4/01 R). Ursprüngliche Absicht der Regelung zur Kürzung der Anspruchsdauer war allerdings der Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Alg mit einer Anspruchsdauer von bis zu 32 Monaten, insbesondere im Zusammenhang mit sog. Frühverrentungen und Frühverrentungsprogrammen. Insofern könnte es bei einer maximalen Anspruchsdauer von 24 Monaten für ältere Arbeitslose angezeigt sein, die Regelung etwas abzumildern.
2.6.3 Erlöschen des Anspruchs
Rz. 644
Eine weiter reichende Folge des Eintritts der Sperrzeit kann das vollständige Erlöschen des Anspruchs auf Alg sein. Das ist der Fall, wenn nach Maßgabe des § 161 Abs. 1 Nr. 2 durch den Arbeitslosen Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr gegeben wurde. Hierbei werden auch Sperrzeiten mitgerechnet, die innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg eingetreten si...