Rz. 735

Leistungsminderungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende richten sich nach den §§ 31 ff. SGB II, die Dauer der Sanktion wegen eingetretener Sperrzeit richtet sich nach § 31b Abs. 2 SGB II, auch wenn die Sperrzeit selbst mit kürzerer Dauer festgestellt wurde. Für Leistungsminderungen bei Meldeversäumnis regelt § 32 SGB II die Rechtsfolgen gesondert. Zum Sanktionsmoratorium vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 vgl. § 84 SGB II a. F.

 

Rz. 735a

 
Übersicht über die Dauer von Sperrzeiten nach § 159 SGB III
Sperrzeitdauer in Wochen Sperrzeitsachverhalt Rechtsquelle Erläuterung
1 Meldeversäumnis; verspätete Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III) § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 9, Abs. 6 SGB III Keine Härtefallregelung
2 Unzureichende Eigenbemühungen § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 SGB III Keine Härtefallregelung, Verkürzung nicht möglich
3 Arbeitsaufgabe; § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III Arbeitsverhältnis hätte innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis ohne eine Sperrzeit geendet
Arbeitsablehnung; Verweigerung/Abbruch der Teilnahme an einer berufl. Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses, eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 4 Nr. 1 SGB III Erstmaliges versicherungswidriges Verhalten dieser Art
6 Arbeitsaufgabe; § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III Arbeitsverhältnis hätte innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis ohne eine Sperrzeit geendet oder Vorliegen einer besonderen Härte
Arbeitsablehnung; Verweigerung/Abbruch der Teilnahme an einer berufl. Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses, eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 4 Nr. 2 SGB III Zweites versicherungswidriges Verhalten dieser Art
12 Arbeitsaufgabe; § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III Arbeitsverhältnis hätte nicht innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis ohne eine Sperrzeit geendet (Sperrzeit mit Regeldauer)
Arbeitsablehnung; Verweigerung/Abbruch der Teilnahme an einer berufl. Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses, eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 4 Nr. 3 SGB III Drittes oder weiteres versicherungswidriges Verhalten dieser Art (Sperrzeit mit Regeldauer)

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