Rz. 14
Art der Forderung (Gegenstand) ist z. B. die Durchsetzung von Arbeitszeitforderungen oder einer bestimmten Stufenregelung. Umfang der Forderung (Höhe) bezieht sich auf konkret messbare Daten, z. B. eine prozentuale Lohnerhöhung. Art und Umfang sind getrennt voneinander zu vergleichen. Bei mehreren Hauptforderungen genügt die Übereinstimmung mit einer Forderung im Bezirk des Beschäftigungsbetriebs. Dort muss das keine Hauptforderung sein.
Rz. 15
Die zu vergleichenden Forderungen müssen nicht identisch sein, nicht übereinstimmen, aber gleich sein, ohne in allen Einzelheiten identisch sein oder übereinstimmen zu müssen. Damit wird kein allgemeiner Maßstab angelegt, sondern auf die Gegebenheiten des Einzelfalls abgestellt. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung muss die Beurteilung von der tariflichen Ausgangslage her abgegeben werden, die das wirtschaftliche Gewicht der Forderung beeinflusst. Das wirtschaftliche Gewicht kann unbeachtlich sein, wenn das Gesamtkonzept der Forderung/en so bestimmend für den Arbeitskampf ist, dass "gleiches" wirtschaftliches Gewicht der Forderung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Nach Auffassung des BSG ist der Begriff "gleich" eng auszulegen; die Forderungen müssen so dicht beieinander liegen, dass sie fast übereinstimmen (so schon BSG, Urteil v. 5.6.1991, 7 RAr 26/89, SozR 3-4100 § 116 Nr. 1 zur früheren Rechtslage), sie müssen insbesondere gleichzeitig im Kampfgebiet und dem anderen Tarifbezirk erhoben sein. Damit wird herausgestellt, dass ein Ruhen den Ausnahmefall bei mittelbar betroffenen Arbeitnehmern darstellt, richtigerweise wird darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang der Eigentumsschutz an dem Alg-Anspruch zu berücksichtigen ist. Gleich in diesem Sinne kann im Übrigen nur etwas sein, was auch in den mittelbar betroffenen Bereich übernommen werden kann, insoweit spielt Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b auch schon eine Rolle beim Vergleich der Forderungen. Vergleiche bieten sich insbesondere bei regionalen Tarifabschlüssen über dieselben oder ähnliche Zeiträume an. Dem entspricht es, dass gegenüber früherem Recht keine inhaltliche Neufassung, sondern lediglich eine Präzisierung zur Vermeidung vielfältiger Auslegung erfolgen sollte. Bei dem wirtschaftlichen Gewicht ist nicht auf einzelne Lohn- und Gehaltsgruppen oder gar Beträge, sondern auf Eckwerte abzustellen, z. B. eine Eingangslohngruppe oder ein Eckgehalt für Facharbeiter. Auf Vergleichbarkeit i. S. d. § 160 deutet z. B. ein Lohn oder Gehalt für eine Lohngruppe hin, wenn bei den zu vergleichenden Forderungen jeweils die darunter- und darüber liegende Lohn-/Gehaltsgruppe einen entsprechenden Qualifikationsab- bzw. -zuschlag fordert. Zu beachten werden z. B. auch generelle Lohnniveauunterschiede in unterschiedlichen Regionen sein, die auf Unterschiede bei den Forderungen deuten, obwohl diese im Kern gleich sind. Ungleich sind Forderungen nach prozentualer Lohnerhöhung hier und Erhöhung von Sockelbeträgen oder Einmalzahlungen dort. Auf eine identische Belastung für die Arbeitgeber bei beiden Forderungen kommt es nicht an. Bei gleichen Forderungen der Art nach wird die Übereinstimmung näher zu prüfen sein, wenn die Abweichung rd. 10 % übersteigt (z. B. bei Forderungen nach prozentualer Lohnerhöhung). Nicht zu vergleichen sind lineare Lohnerhöhungsforderungen mit solchen nach Einmalzahlungen. Bei prozentualen Forderungen sind diese gleich, wenn sie auf eine identische Wirkung zielen (Prozentsatz); es kommt nicht darauf an, dass Arbeitgeber gleich belastet werden. Unterscheiden sich Forderungen nach Arbeitszeitverkürzung um eine Stunde wöchentlich, können diese Forderungen als annähernd gleich qualifiziert werden, wenn bei beiden Forderungen der eigentliche Schwerpunkt in der Durchbrechung einer Arbeitszeitgrenze liegt (z. B. Verminderung ausgehend von einer 40-Stunden-Woche), auch wenn der prozentuale Unterschied rechnerisch groß sein mag.