Rz. 1a
Die Vorschrift regelt, wann der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erlischt oder nicht mehr geltend gemacht werden kann. Das betrifft gleichermaßen den Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit wie auch das Alg bei beruflicher Weiterbildung (vgl. § 144). Ist die Vorschrift anzuwenden, kann der Arbeitslose kein Alg aus seinem erworbenen Anspruch mehr erhalten, obwohl er selbst diesen Anspruch noch nicht vollständig verbraucht hat. Durch § 136 Abs. 1 werden die verschiedenen Ansprüche zu einem einheitlichen Anspruch auf Alg zusammengefasst. Die Änderungen zum 1.4.2012 in Abs. 1 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren.
Rz. 1b
Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass ein bestehender Anspruch auf Alg durch Entstehung eines neuen Anspruchs auf Alg, mit dem ein neues Stammrecht begründet wird, erlischt. Damit wird gewährleistet, dass jeweils nur ein Anspruch auf Alg existent sein kann. Das Erlöschen tritt kraft Gesetzes ein. In der Praxis beantragt der Arbeitslose Alg, dem durch Bewilligung eines neuen Anspruches statt der restlichen Dauer des früheren Anspruches stattgegeben wird. Die Frage, ob und in welchem Umfang der erloschene Anspruch beim neu entstandenen Anspruch gutgeschrieben werden kann, wird über die Anspruchsdauer nach § 147 gelöst. Die Vorschrift grenzt durch einen Zeitraum, für den ein Anspruch auf Alg nur besteht, das finanzielle Risiko der Arbeitslosenversicherung ab. Die Arbeitslosenversicherung kann nicht dadurch in Bedrängnis geraten, dass eine Vielzahl von Personen noch bestende Ansprüche auf Alg geltend macht, die vor vielen Jahren entstanden sind.
Rz. 1c
Abs. 1 Nr. 2 legt fest, dass Anlässe für den Eintritt von Sperrzeiten unabhängig von ihrer Dauer im Einzelfall zum Erlöschen des Anspruchs auf Alg führen, wenn sie insgesamt 21 Wochen oder mehr umfassen. Dafür genügt es, dass der Arbeitslose Anlass für Sperrzeiten im Mindestumfang von genau 21 Wochen gegeben hat. Die Sperrzeit, durch die der Anspruch erlischt, tritt bezogen auf den erloschenen Anspruch nicht mehr ein, weil der Anlass für die Sperrzeit für das Erlöschen genügt. Die Summe von 21 Wochen spiegelt die Grenze wider, die der Gesetzgeber bei wiederholt versicherungswidrigem Verhalten setzt, über die hinaus eine Versicherungsleistung insgesamt nicht mehr beansprucht werden kann. Insoweit stellt die Regelung ebenfalls eine Begrenzung des Risikos der Arbeitslosenversicherung dar. Zur Summe der Sperrzeitwochen, die zum Erlöschen des Anspruchs führt, zählen auch Sperrzeiten, die bis zu 12 Monate vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind, sofern sie nicht schon einmal zum Erlöschen des Anspruchs auf Alg herangezogen worden sind. Dadurch kann auch ein neu entstandener Anspruch bereits wieder erloschen sein. Aufgrund von Anlässen für eingetretene Sperrzeiten kann der Anspruch auf Alg nur erlöschen, wenn der Arbeitslose über jede Sperrzeit unabhängig von ihrer Dauer einen schriftlichen Sperrzeitbescheid erhalten hat und darin auf das Erlöschen des Anspruchs auf Alg bei Erreichen oder Überschreiten der Grenze von 21 Wochen hingewiesen worden ist.
Rz. 1d
Abs. 2 begrenzt den Zeitraum zur Ausschöpfung eines erworbenen und entstandenen Anspruchs auf Alg auf 4 Jahre. Damit wird das Risiko der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der reinen Zeitdauer von Ansprüchen abgegrenzt. Die Regelung hat aber über den konkreten Einzelfall hinaus keine Bedeutung. Insbesondere kann kein Risikopotenzial für die Arbeitslosenversicherung insgesamt errechnet oder abgebildet werden, weil insbesondere bestehende Ansprüche in neue Ansprüche nach erneuter Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Alg aufgehen (können). Insofern kann sich allein aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben, dass eine verspätete Arbeitslosmeldung nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Alg führt.
Rz. 1e
Die Änderung in Abs. 1 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Vorschrift war damit nicht verbunden.