Rz. 3
Abs. 1 bestimmt die Anspruchsvoraussetzungen für das Teil-Alg. Der Anspruch auf Teil-Alg entsteht an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind bzw. durch Rückwirkung als erfüllt gelten. Teilarbeitslosigkeit (Abs. 1 Nr. 1) besteht nach Verlust einer von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen (Abs. 2 Nr. 1). Die Teilarbeitslosmeldung (Abs. 1 Nr. 2) unterliegt denselben Regeln wie die Arbeitslosmeldung (§ 141); sie muss insbesondere persönlich erfolgen. Es genügt, wenn der Teilarbeitslose auf das beendete Beschäftigungsverhältnis und seine Suche nach einer neuen versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung hinweist und um Unterstützung durch die Agentur für Arbeit bittet. Strengere Anforderungen würde die Rechtsprechung als übertrieben ansehen.
Die Anwartschaftszeit für das Teil-Alg (Abs. 1 Nr. 3) wird in Abs. 2 Nr. 2 definiert. Hat der Arbeitslose in der Vergangenheit 2 versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt und umfasst die fortgeführte Beschäftigung nunmehr weniger als 15 Stunden wöchentlich, liegen sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für das Alg als auch für das Teil-Alg vor. Diese Konkurrenz dürfte dahingehend aufzulösen sein, dass dem Alg-Anspruch Vorrang zukommt (vgl. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b). Zwar ist § 162 (ab 1.4.2012) als Spezialregelung zu den Alg-Vorschriften zu verstehen und der Bezieher von Teil-Alg steht sich u. U. günstiger, weil das Entgelt aus der verbliebenen Beschäftigung anders als beim Alg nicht als Nebeneinkommen nach § 155 anzurechnen wäre, dennoch liegt in § 162 selbst der Vorrang des Alg (vgl. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b). Dieser leuchtet auch ein, weil ansonsten nach Erschöpfen des Teil-Alg-Anspruchs gleichwohl Anspruch auf Alg bestünde. Begünstigend wirkt sich die Zuerkennung des Alg-Anspruchs für den Arbeitslosen allerdings hinsichtlich der Anspruchsdauer aus (vgl. aber ab 1.4.2012 § 148 Abs. 1 Nr. 2).
Ein Anspruch auf Alg ist gegeben, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich sucht; ein Anspruch auf Teil-Alg ist schon gegeben, wenn lediglich eine mehr als geringfügige, aber weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung gesucht wird (dies folgt aus § 138 Abs. 5; vgl. auch § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 8 SGB IV). Eine mehr als geringfügige Beschäftigung liegt bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450,00 EUR, ab 1.10.2022: 520,00 EUR vor. Ggf. ist jedoch ab 1.10.2022 Übergangsrecht zu § 8 SGB IV anzuwenden (vgl. zur Arbeitsförderung § 454). Dabei ist zu beachten, dass Arbeitslosigkeit i. S. d. § 138 für das Alg nicht vorliegen kann, wenn die fortgeführte Beschäftigung mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit dem 1.10.2022 dynamisch ausgestaltet und verändert sich deshalb regelmäßig mit einer Veränderung des Mindestlohns nach dem MindestlohnG (vgl. § 8 Abs. 1a SGB IV).
2.1.1 Anwendung der Alg-Vorschriften
Rz. 4
Grundsätzlich sind auf das Teil-Alg alle Vorschriften über das Alg anzuwenden, die den Besonderheiten des Teil-Alg nicht entgegenstehen. Eine Anspruchseinheit von Teil-Alg und Alg besteht nicht. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung stellt klar, dass sich die entsprechende Anwendung der Alg-Vorschriften nicht nur auf das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen bezieht, sondern auch auf die Zeit des Bezugs von Teil-Alg. Der Teil-Alg-Empfänger muss dieselben Vorschriften auch außerhalb der §§ 136 bis 161 beachten bzw. gegen sich gelten lassen wie der Alg-Bezieher, z. B. solche über Meldepflichten, Antragstellung und sonstige Mitwirkungspflichten auch außerhalb des SGB III. Daneben hat der Gesetzgeber offenbar gesehen, dass sich Besonderheiten für das Teil-Alg nicht aus der generellen Anwendung einer Alg-Vorschrift ergeben, sondern aus bestimmten Sachverhalten. Insoweit ist eine Alg-Vorschrift nicht anzuwenden, wenn sich aus den Besonderheiten des Teil-Alg etwas anderes ergibt.
Der Teilarbeitslose unterliegt in gleicher Weise wie der Arbeitslose der Meldepflicht und ist vom Eintritt einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8) bedroht. Die Aufforderung der Agentur für Arbeit muss aber berücksichtigen, dass der Teilarbeitslose weiterhin in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung steht, an deren Erhalt die Versichertengemeinschaft ein großes Interesse hat. Deshalb muss die Meldeaufforderung einen Meldetermin vorsehen, der den Teilarbeitslosen nicht an der Ausübung der fortgeführten Beschäftigung hindert.
Rz. 5
Geraten Pflichten und Beschäftigung in Konflikt, ist den Erfordernissen aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis Vorrang einzuräumen. Dem entgegenstehende Handlungen der Agentur für Arbeit müssen als rechtsunwirksam angesehen werden bzw. berechtigen den Arbeitslosen zur Verweigerung aus wichtigem Grund.
Arbeitsangebot (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die sich mit der weiterhin ausgeübten Beschäftigung überschneidet. Dieses Angebot darf der Arbeitslose aus wichtigem Grund ablehnen. Ein anderes...