2.1 Anordnungsermächtigung zu Eigenbemühungen
Rz. 2
Die umfassende Vorschrift des § 138 Abs. 1 eröffnet der Bundesagentur für Arbeit erhebliche gestaltende Möglichkeiten. Von herausragender Bedeutung ist aber die Entwicklung eines Regelungsgeflechts, das der Wirklichkeit des Alltags in den Agenturen für Arbeit einerseits und den objektiv zu fordernden, aber auch subjektiv leistbaren Bemühungen des Arbeitslosen andererseits gerecht wird. Dazu bedarf es einer sorgfältigen Strukturierung der vielfältigen Ansatzpunkte zur Anbahnung von Arbeitsverhältnissen oder auch nur zur Bekundung von Interesse an der Aufnahme einer Beschäftigung. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit können die Vorschrift besser als der Gesetzgeber sinnvoll mit Leben füllen, ohne zusätzlichen Bürokratismus zu schaffen. Ziel der Verpflichtung zu Eigenbemühungen ist nämlich nicht in erster Linie, Arbeitslose bei nicht ausreichenden Eigenbemühungen mit einer Sperrzeit (§ 159) zu belegen, sondern deren Eigenpotenzial in den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einzubinden. Das entspricht dem Grundsatz des Förderns und Forderns.
Rz. 2a
Die Ermächtigung bezieht sich auf die nähere Bestimmung der Eigenbemühungen nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4. Sie ist weder näher spezifiziert noch eingegrenzt. Dennoch wird im Ergebnis kein Zweifel daran bestehen, dass die Ermächtigung hinreichend konkret ist.
Rz. 2b
D er Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat von seinem Anordnungsrecht nach Nr. 1 bislang keinen Gebrauch gemacht. Das ist auch nicht erforderlich, weil Eigenbemühungen Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 sind. Individuelle Strategien zur Beendigung von Beschäftigungslosigkeit bedürfen keiner Leitlinien für Eigenbemühungen in einer bundesweiten Anordnung. Die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung kann auch im Verwaltungsvollzug sichergestellt werden.
2.2 Anordnungsermächtigung zur Erreichbarkeit
Rz. 3
Die Ermächtigung gibt der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, die Erreichbarkeitspflichten und Möglichkeiten des auswärtigen Aufenthalts jeweils unter Berücksichtigung des geänderten Rahmenrechts im SGB III zu gestalten. Der Arbeitslose soll Vorschlägen der Agentur für Arbeit zeitnah Folge leisten können. Es kommt nicht darauf an, die Agentur für Arbeit täglich aufsuchen zu können, sondern vielmehr darauf, ihrem Vorschlag nachzukommen. Damit wird Verfügbarkeit auf den Kern des Vermittlungsgeschäfts konzentriert, nämlich der Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Vermittlungsaussichten verbessert werden müssen, bzw. dem Zusammentreffen des Arbeitslosen mit einem Arbeitgeber zur Anbahnung oder Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die Anordnung muss der Fortentwicklung des Rechts entsprechend Rechnung tragen. Das bedeutet eine Abkehr von überflüssigem Bürokratismus bei gleichzeitiger Gewährleistung sofortiger Aktivitäten, wenn sich eine Chance zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit bietet. Bei allen Restriktionen des SGB III, insbesondere bei der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit, eröffnen sich so doch zusätzliche Freiräume für den Arbeitslosen, die er allerdings dazu nutzen muss, die eigenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um zu einer beruflichen Wiedereingliederung zu kommen. Herzstück für die Arbeitslosen wird allerdings die sog. Urlaubsregelung bleiben. Widerspruch dagegen wird in erster Linie auf den Missbrauch der Inanspruchnahme des Alg gestützt, wenn bei nicht genehmigtem Aufenthalt im Ausland anlässlich einer Einladung nach § 309 zum Termin eingeflogen wird.
Rz. 4
Die Bundesagentur für Arbeit hat aufgrund der Ermächtigung in Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.1998 die Erreichbarkeits-Anordnung v. 23.10.1997 (ANBA 1997 S. 1685), zuletzt geändert mit Wirkung zum 7.1.2009 durch die 2. Änderungsanordnung zur Erreichbarkeits-Anordnung v. 26.9.2008 (ANBA 12/2008 S. 5), erlassen. Darauf geht die Komm. zu § 138 ein. Die Erreichbarkeits-Anordnung gilt im Grundsatz auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Verweisung in § 7 Abs. 4a SGB II), allerdings nur in der in der Verweisung aufgeführten Fassung.
2.3 Anordnungsermächtigung zur Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen
Rz. 5
Die Anordnungsermächtigung nach Nr. 3 verfolgt mehrere Ziele. Zum einen soll gewährleistet werden, dass durch die Vermittlungsfachkraft in der Agentur für Arbeit geprüft wird, ob die Förderungsvoraussetzungen des § 81 vorliegen. Daneben können Mindeststandards dafür gesetzt werden, welche Anforderungen an die Abbruchbereitschaft erfüllt werden müssen, um dem Vorrang der beruflichen Integration ausreichend Rechnung zu tragen.
Rz. 6
Die Ermächtigung lässt auch Spielraum für eine Auslegung des Begriffs der beruflichen Weiterbildung. Die geschäftspolitische Strategie der Bundesagentur ist darauf ausgerichtet, alle Möglichkeiten zur beruflichen Integration Arbeitsloser auszuschöpfen und dabei zugleich einen wirtschaftlichen Einsatz der Haushaltsmittel im Fokus zu haben. Da liegt es nahe, integrationsförderlichen Maßnahmen zuzus...