2.1 Langzeitarbeitslose (Abs. 1)
Rz. 3
§ 18 definiert eine Untergruppe der Arbeitslosen i. S. d. Arbeitsförderungsrechts. Diese werden in § 16 definiert. Die Merkmale nach § 16 müssen uneingeschränkt vorliegen. Insbesondere darf die betroffene Person nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, muss bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sein und für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Ob Alg bezogen wird, ist hingegen nicht relevant. Kurzzeitige Beschäftigungen unter 15 Stunden wöchentlich, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht entgegenstehen, stehen Arbeitslosigkeit nicht entgegen (vgl. § 138). Im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende definiert § 53 a SGB II die Arbeitslosigkeit. Danach ist § 16 sinngemäß anzuwenden. Im Ergebnis wird daher in gleicher Weise Langzeitarbeitslosigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung wie auch im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorliegen.
Rz. 4
Personen, die mindestens ein Jahr arbeitslos sind, sind langzeitarbeitslos. Abs. 2 enthält Sonderbestimmungen nur zur Prüfung der möglichen Gewährung von Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen. Zeiten, in denen Arbeitslosigkeit i. S. d. § 16 unterbrochen war, werden nach Abs. 1 zunächst nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass aufgrund einer Unterbrechung die Zeit des vorherigen Status als Arbeitsloser verlorengeht. Langzeitarbeitslosigkeit als solche entsteht dadurch nicht. Die Frist von einem Jahr beginnt mit Eintritt der Arbeitslosigkeit i. S. d. § 16 nach der Unterbrechung neu (vgl. aber Abs. 2).
Rz. 5
Langzeitarbeitslosigkeit liegt vor, wenn Arbeitslosigkeit insgesamt mindestens 365 Tage bestanden hat. § 339 ist nicht anwendbar. Die Unterschiede bei der Berechnung dürften kaum praxisrelevant sein.
Rz. 6
Der Zeitraum von einem Jahr ist nicht an das Kalenderjahr gebunden, er beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und braucht wegen Abs. 2 für die Gewährung von Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, nicht zusammenhängend zu verlaufen.
Rz. 6a
Abs. 1 Satz 2 enthält 3 Tatbestände, bei denen zwar die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung entfällt, Arbeitslosigkeit dadurch aber kraft Gesetzes nicht unterbrochen wird. Daraus folgt im Ergebnis, dass aufgrund solcher Unterbrechungen der Status der Langzeitarbeitslosigkeit nicht später erreicht wird. Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, können daher gleichwohl zeitnah ein Jahr nach Eintritt der Arbeitslosigkeit gewährt werden. Insbesondere beginnt die einjährige Frist nach einem dieser Sachverhalte auch nicht von vorne.
Rz. 6b
Zeiten einer Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ändern faktisch an der fortbestehenden Arbeitslosigkeit nichts. Lediglich der Umstand, dass in § 16 Abs. 2 vorgesehen ist, dass Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung als nicht arbeitslos gelten, beseitigt kraft Gesetzes den Status der Arbeitslosigkeit in statistischer Hinsicht aus politischen Gründen. Abs. 1 Satz 2 stellt insofern bezogen auf den Status der Langzeitarbeitslosigkeit die realen Verhältnisse wieder her. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind nach ihrer Dauer auch vergleichsweise kurz angelegt, sodass sich aus der Regelung keine drastischen Abweichungen gegenüber dem bisherigen Recht ergeben sollten; die Dauer der Maßnahmen reicht im Regelfall bis zu 8 Wochen. Die Gesetzesbegründung weist ja auch darauf hin, dass die statistischen Systeme der Bundesagentur für Arbeit das neue Recht schon in der Vergangenheit so angewandt haben.
Rz. 6c
Auch Zeiten einer Erkrankung unterbrechen die Arbeitslosigkeit im Hinblick auf das Erreichen von Langzeitarbeitslosigkeit nicht. Das Gesetz fordert lediglich eine Erkrankung, nicht einmal eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung. Das dürfte damit zusammenhängen, dass es für die Arbeitsunfähigkeit nach dem SGB III und dem SGB II durch den Gemeinsamen Bundesausschuss unterschiedliche Definitionen gibt. Der Gesetzgeber will aber auch vermeiden, dass Abs. 1 Satz 2 die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter dazu verpflichtet, die Qualität der Erkrankung im Einzelfall zu prüfen. Nicht mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankungen werden den Dienststellen mutmaßlich ohnehin nicht mitgeteilt. Der Status Arbeitslosigkeit kann nur entfallen, wenn Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht mehr gegeben ist, weil die Erkrankung einer entsprechenden Beschäftigungsaufnahme entgegensteht.
Rz. 6d
Zeiten einer sonstigen Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu 6 Wochen sind schlicht Zeiten ohne Nachweis, auch Zeiten ohne Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ohne einen anerkennenswerten Grund. Die Vorschrift hat im Wesentlichen einen entbürokratisierenden Charakter. Das neue Recht gibt lediglich die schon bisher angewandte Praxis durch die Bundesagentur für Arbeit wider.
Rz. 6e
Tendenziell könnten die Neuregelungen zu einer Zunahme von Langzeitarbeitslosigkeit führen, weil dieser Status nach neuem Recht f...