2.1 Auskunfts- und Einsichtsrecht
Rz. 11
Abs. 1 räumt der Agentur für Arbeit die notwendigen Rechte ein, um alle maßnahmerelevanten Informationen zu erhalten. Grundsätzlich kann die Agentur für Arbeit geeignete Maßnahmen auszuwählen und einsetzen, mit denen sie einen tiefgreifenden Einblick in die Qualität und Wirkungen der Weiterbildungsmaßnahme erlangen kann. Die gesetzliche Ermächtigung, die Durchführung der Maßnahme zu überwachen, ist umfassend. Sie bezieht alle Aspekte ein, die für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Bedeutung waren (§§ 178 bis 180 und die Anforderungen nach der Rechtsverordnung zu § 184). Die Qualitätsprüfung umfasst aber nicht alle zugelassenen, sondern nur die von den Agenturen für Arbeit insoweit ausgewählten Maßnahmen, eine flächendeckende Prüfpflicht aller Maßnahmen bestimmt das Gesetz nicht.
Rz. 12
Abs. 1 Satz 2 weist der Agentur für Arbeit typische Überwachungsmittel zu. Ein Auskunftsverlangen über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg ist im Grundsatz den Regelungen des SGB X über die Erledigung von Aufgaben des Leistungsträgers in dessen Auftrag entnommen (vgl. § 89 SGB X). Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dehnt die Auskunftsberechtigung zusätzlich auf die Teilnehmer an der Maßnahme aus. Damit wird der Überwachungsgehalt verstärkt, weil es nicht mehr allein auf den Maßnahmeverlauf aus Sicht des Trägers ankommt. Die Agenturen für Arbeit können so Hinweise auf Maßnahmeschwächen erhalten, die ihnen wohl sonst nicht bekannt würden.
Rz. 12a
Außerdem können die Agenturen für Arbeit überprüfen, in welchem Umfang der Maßnahmeträger an den Eingliederungserfolgen beteiligt war. Die Auskunftsberechtigung bezieht sich auf den Verlauf der Maßnahme und erfasst damit die Qualität der Maßnahme insgesamt einschließlich der Ergebnisse der Abschlussprüfungen. Der Eingliederungserfolg betrifft die Integrationen in den Ersten Arbeitsmarkt.
Rz. 13
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 räumt der Agentur für Arbeit ein Prüfrecht ein. Dieses ist auf die Unterlagen des Trägers beschränkt; die Agentur für Arbeit darf also keinen Einblick in die Unterlagen der Teilnehmenden nehmen. Im Übrigen ist das Einsichtsrecht umfassend, weil es alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers einschließt. Das Prüfrecht bezieht sich auf die Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme, so dass letztlich eine Überprüfung vor Ort möglich ist, ob der Träger die im Zertifizierungsverfahren gemachten Angaben auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt hat.
Rz. 13a
Die Agenturen für Arbeit haben nicht genügend Ressourcen, um jede einzelne durchgeführte Maßnahme umfassend zu beobachten und zu prüfen. Es bedarf daher einer Auswahl an Maßnahmen. Hierfür können die Dauer oder die Kosten einer Maßnahme ausschlaggebend sein, aber auch die Anzahl der Teilnehmer, die Neuheit der Maßnahme oder des Trägers sowie vorhandene Hinweise auf Prüfbedarf als Folge gemeldeter Qualitätsmängel oder bereits aufgetretener Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit dem Maßnahmeträger.
2.2 Durchsetzungsrechte
2.2.1 Betretungsrecht
Rz. 14
Abs. 2 Satz 1 räumt der Agentur für Arbeit das Recht ein, zur Durchführung der Überwachung und Erfolgsbeobachtung die Grundstücke des Trägers und seine Geschäfts- und Unterrichtsräume zu betreten. Dieses Betretungsrecht besteht nur zum Zweck der Überwachung und Beobachtung; dies muss die Agentur für Arbeit ggf. erklären.
Rz. 15
Das Betretungsrecht steht der Agentur für Arbeit auch nur während der Geschäftszeit des Trägers und der Unterrichtszeiten zu. Die Agentur für Arbeit hat sich an die Geschäftszeiten des Trägers zu halten.
Rz. 16
Die Berechtigung zum Betreten der Unterrichtsräume ist erforderlich, damit die Agentur für Arbeit die Teilnehmer an der Maßnahme unmittelbar befragen und sich durch Verweilen im Unterrichtsraum selbst ein Bild über den Verlauf der Maßnahme und insbesondere die Qualifikation der Lehrkräfte machen kann. Außerdem kann die Agentur für Arbeit Begleitumstände zur Maßnahme feststellen, etwa in Bezug auf Sanitär- und Sozialräume.
Rz. 17
Abs. 2 Satz 2 dehnt das Betretungsrecht auf die Grundstücke sowie Geschäfts- und Unterrichtsräume Dritter aus, bei denen die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wird. Dadurch wird vermieden, dass das Prüf- und Betretungsrecht der Agentur für Arbeit ins Leere läuft, weil der Maßnahmeträger die Maßnahme nicht in eigenen Räumlichkeiten durchführt. Auch bei Dritten muss sich die Agentur für Arbeit an die Geschäfts- und Unterrichtszeiten halten.
Rz. 18
Die Agentur für Arbeit hat keinen Zugriff auf Unterlagen, die der Maßnahmeträger nicht in seinen Geschäftsräumen führt und aufbewahrt; insoweit bleibt ihr nur ein Auskunftsverlangen. Mögliche Hinweise auf verborgen gehaltene Unterlagen kann die Agentur für Arbeit als Erkenntnis der Zertifizierungsstelle und der Akkreditierungsstelle mitteilen (Abs. 4). Im Übrigen wird die Agentur für Arbeit insbesondere Anwesenheitsdokumentationen, Klassen- und Personalbücher einsehen.
Rz. 19
Die Aufforderung des Gesetzgebers in Abs. 2 Satz 3, die Agentur für ...