Rz. 36
Die Zertifizierungsstelle ist auch nach den Neuregelungen ab 1.4.2012 im SGB III und der AZAV verpflichtet, die erteilte Zulassung zu entziehen, wenn der Träger die Anforderungen für die Zulassung nicht binnen eines Zeitraumes von längstens 3 Monaten erfüllt. Das bedeutet, dass die Zertifizierungsstelle den Träger auffordert, Mängel in einer von ihr ggf. auch kürzer festgesetzten Frist abzustellen. Abs. 4 dient unabhängig von der sonstigen Qualitätsprüfung nach § 184 dazu, die Zertifizierungsstelle über erkannte Mängel wie auch über andere Erkenntnisse zu informieren.
Rz. 37
Die fachkundige Stelle hat die mitgeteilten Erkenntnisse in ihre zukünftigen Zertifizierungsverfahren einzubinden. Die Zertifizierungsstellen haben selbst kein Prüfrecht. Dasselbe trifft auf die Akkreditierungsstelle zu.
Rz. 38
Der Agentur für Arbeit steht kein Ermessen darüber zu, ob sie die Zertifizierungsstelle und die Akkreditierungsstelle über die Prüf- und Beobachtungsergebnisse in Kenntnis setzt oder nicht. Sie ist zu den Informationen verpflichtet. Sie darf auch nicht zwischen Zertifizierungsstelle und Akkreditierungsstelle wählen. Die Weitergabe von Informationen erfolgt vordruckmäßig und damit systematisch und umfassend mit einer Zusammenfassung aller Prüfergebnisse.
Rz. 39
Der Umfang der Informationspflicht ist umfassend. Die Agentur für Arbeit muss die fachkundige Stelle über die nach den Abs. 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse informieren. Dies umfasst Erkenntnisse
- über den Verlauf der Maßnahme,
- über den Eingliederungserfolg,
- über Anhaltspunkte auf datenschutzrechtliche Verstöße und ggf. die Unterrichtung der Kontrollbehörde für den Datenschutz,
- über festgestellte Mängel und die Abhilfe durch den Träger,
- über den Ausschluss der Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bzw. des Bildungsgutscheins in Bezug auf den Träger und die Aufhebung der Entscheidung über die Förderung.
Das Gesetz verfolgt zwar das Ziel, systematisch Mängel zu erfassen und die fachkundigen Stellen darüber zu unterrichten. Es schließt jedoch umgekehrt auch nicht aus, dass positiv ausgefallenen Qualitätsprüfungen in gleicher Weise gelistet werden. Auch daraus wird die fachkundige Stelle ihre Schlüsse zu ziehen wissen. In einer Gesamtschau ergeben sich daraus differenziertere Erkenntnisse über die von den Maßnahmenträgern gewährleisteten Qualitäten.
Rz. 40
In der Regel wird die Agentur für Arbeit ihre Informationen zu konzentrieren suchen. Fraglich ist aber, ob sie die Zertifizierungsstelle auch darüber unterrichten darf, dass sie die Kontrollbehörde für den Datenschutz eingeschaltet hat; denn dabei handelt es sich nicht um einen Erkenntnisgewinn. Dagegen kann sie die Zertifizierungsstelle auch über das Gebaren des Trägers unterrichten, z. B. hinsichtlich des Zugangs zu den Geschäfts- und Unterrichtsräumen und die Reaktion des Trägers auf Mängelhinweise einschließlich der Bereitschaft, diese unverzüglich abzustellen. Dadurch entsteht ein Gesamtbild, das über einzelne Momentaufnahmen hinausgeht.